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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2019 – OVG 3 M 106.19

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Bei Beantragung des begehrten Visums vor und unverzüglicher Erteilung des Visums nach Klageerhebung
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0503.3M106.19.00
Normenkette
§ 36 Abs. 1 AufenthG 2004, § 36a AufenthG 2004

Orientierungssatz

Einer Klage auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu Tochter oder Schwester, der in Deutschland subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese nachträglich auch auf § 36a AufenthG gestützt wird, die Ausländerbehörde aber bereits vor Klageerweiterung einen Termin zur Antragstellung vergeben und unter Berücksichtigung der erforderlichen Antragstellung und des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens unter Beteiligung weiterer Behörden – zeitnah das erstrebte Visum erteilt hat.(Rn.3)

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO hatte, ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 2

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erfolgt auch im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungsbzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Entscheidungsreife in diesem Sinne liegt regelmäßig nach Vorlage der ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vor.

Randnummer 3

Prozesskostenhilfeunterlagen haben die Kläger erst mit ihrem Schriftsatz vom 20. August 2018 vorgelegt. Mit diesem am 21. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben sie zugleich die am 28. Juni 2018 erhobene, zunächst auf § 36 Abs. 1 AufenthG gestützte Klage auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrer Tochter bzw. Schwester, der in Deutschland subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war, „nunmehr auch ausdrücklich auf die Vorschrift des § 36a AufenthG gestützt“. Insoweit hatte die Beklagte indessen schon zuvor, mit Schriftsatz vom 9. August 2018, die Vergabe eines Sondertermins für die Stellung von Anträgen nach § 36a AufenthG in Aussicht gestellt, infolge dessen den Klägern am 7. Dezember 2018 die begehrten Visa erteilt wurden. Angesichts dieser unverzüglichen Inaussichtstellung und unter Berücksichtigung der erforderlichen Antragstellung und des durchzuführenden Verwaltungsverfahrens unter Beteiligung des Beigeladenen zeitnahen Erteilung der erstrebten Visa bestand bereits im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die (Aufrechterhaltung) der Klage (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Mai 2018 12 E 272/17 juris Rn. 5 f.).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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