Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2016 – OVG 11 M 22.16
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0929.OVG11M22.16.0A
Orientierungssatz
Wiederaufgreifensanträge müssen gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Erhalt der Kenntnis „von dem Grund für das Wiederaufgreifen“ gestellt werden.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Kenntnis vom Anfechtungsgrund der Überschuldung des Nachlasses vorliegend so der verwaltungsgerichtliche Beschluss bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Rücknahmebescheide des Beklagten vom 4. August 2011 vorlag, so dass die sechswöchige Anfechtungsfrist für die Annahme der Erbschaft gemäß § 1954 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB hieran anknüpfte, oder wie die Klägerin meint erst im Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Widerspruchsbescheide vom 6. Januar 2012 mit der Folge, dass die am 6. Februar 2012 beim Amtsgericht Mitte eingegangene Anfechtungserklärung vom 2. Februar 2012 fristgerecht erfolgt wäre.
Denn die vorliegend unstreitig erst mit Schriftsätzen vom 23. November 2012 beim Beklagten gestellten Wiederaufgreifensanträge hätten gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Erhalt der Kenntnis „von dem Grund für das Wiederaufgreifen“ gestellt werden müssen. Dies, d.h. der Grund hierfür, war wie in der Klagebegründung im Übrigen zunächst auch zutreffend ausgeführt wird jedoch bereits die nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin, die sich durch ihre Anfechtungserklärung vom 2. Februar 2012 ergeben hatte und infolge derer sie nach ihrer Auffassung niemals Erbin ihres Ehemannes geworden sei. Unzutreffend ist hingegen die anschließende hierzu in Widerspruch stehende und auch nicht weiter begründete Annahme der Klägerin, erst die Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes vom 2. November 2012 habe ihr diese „(Er-)Kenntnis“ vermittelt.
Im Übrigen könnte die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe bis zur Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes vom 2. November 2012 davon ausgehen dürfen, der Beklagte habe mit Blick auf diese Anfechtungserklärung von der Rückforderung Abstand genommen. Denn auf die nach dessen Zahlungserinnerung vom 13. April 2012 erfolgte Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 17. April 2012 über deren zwischenzeitlich erfolgte Erbschaftsanfechtung, der eine diesbezügliche Kopie beigefügt war, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juni 2012 erklärt, die Anfechtung werde nicht anerkannt, da sie verspätet erfolgt sei, im Falle nicht bis zum 31. Juli 2012 feststellbaren Zahlungseingangs werde die Zwangsvollstreckung gegen sie eingeleitet. Auch hiernach jedoch wurde nicht binnen drei Monaten das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt, sondern erst mit Schriftsätzen vom 23. November 2012.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 51 VwVfG BE 2016
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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