Rechtsprechung · OLG Zweibrücken
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2021 – 4 U 52/21
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:POLGZWE:2021:0921.4U52.21.00
- Normenkette
- § 985 BGB, § 322 Abs 1 ZPO
Leitsatz
Zur Frage der präjudiziellen Rechtskraftwirkung eines in einem Erstprozess aus § 985 BGB erstrittenen Herausgabeurteils für einen Zweitprozess, in dem Schadensersatz von dem zur Herausgabe Verurteilten verlangt wird, weil er nicht herausgegeben hat und in dem der Beklagte erstmals behauptet, die Sache bereits vor Rechtshängigkeit des Erstprozesses in gutem Glauben veräußert zu haben.(Rn.2)
Gründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.03. 2021 (Az.: 8 O 289/20) wird zurückgewiesen.
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 09.08.2021. Die Einwendungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 08.09.2021 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Für den im Vorprozess der Parteien rechtskräftig ausgeurteilten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB war der (dort unstreitige) fortbestehende Besitz der Beklagten an den Goldbarren eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung und damit notwendiges Element des gerichtlichen Subsumtionsschlusses. Der rechtskräftig festgestellte Herausgabeanspruch bildet wiederum nach materiellem Recht eine Voraussetzung für die Entscheidung über den vorliegenden (Zweit-)Prozess über Schadensersatz wegen Nichterfüllung der (im Erstprozess) titulierten Herausgabepflicht. Es besteht deshalb - wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt - Präjudizialität in dem Sinne, dass die Zweitentscheidung auf der rechtskräftigen Erstentscheidung aufzubauen ist. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert, die vorgreifliche Frage des Besitzes der Beklagten an den herauszugebenden Goldbarren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit 8 O 106/19 neu selbständig zu beurteilen; das Wiederholungsverbot des “ne bis in idem“ gebietet vielmehr, Bestehen und Wirkung der Vorentscheidung von Amts wegen ohne sachliche Neuprüfung zu beachten. Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das rechtskräftig festgestellte Tatbestandsmerkmal „Besitz“ unzulässig (MüKo/Gottwald, ZPO, 6. Aufl. § 322 Rn. 52 m.w.N. und § 256 Rn. 85).
Die von der Beklagten angestellten Überlegungen für den Fall einer (fiktiven) Säumnisentscheidung zu ihrem Nachteil in dem Vorprozess sind unbehelflich. Denn auch ein (nach bejahter Schlüssigkeit der Klage, § 331 Abs. 1 ZPO) klagestattgebendes Versäumnisurteil wäre der materiellen Rechtskraftwirkung (und damit auch der Präjudizialitätswirkung) fähig gewesen.
Die Beklagte mag das Ergebnis als ungerecht empfinden. Es beruht in- des ausschließlich auf ihrem wahrheitswidrigen Sachvortrag in dem Vorprozess über die Herausgabe.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last (§ 97 Abs.1 ZPO).
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO).
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.812,00 € festgesetzt.
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