Rechtsprechung · OLG Zweibrücken
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 55/18, 1 OWi 2 SsBs 55/18
- Spruchkörper
- Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:POLGZWE:2018:0817.1OWI2SS.BS55.18.00
Leitsatz
Ein vom Betroffenen bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids abgegebener Widerspruch gegen eine Entscheidung durch Beschluss ist wirksam, wenn dieser vor Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG beim Gericht eingegangen ist.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 22. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 12. Januar 2018 (Az.: 500.04155976.7) durch Beschluss vom 22. Mai 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h mit einer Geldbuße von 70 EUR belegt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde.
Nach Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen bat dessen Verteidigerin mit Schriftsatz vom 13. November 2017 die Bußgeldbehörde um Akteneinsicht. Der Schriftsatz enthält zudem folgende Passage:
„Es wird beantragt, nach vollständig erfolgter Akteneinsicht eine Begründungsfrist von mindestens drei Wochen zu gewähren, bevor über den Erlass eines Bußgeldbescheids entschieden wird. Sofern bereits ein Bußgeldbescheid erlassen ist, wird gegen diesen Einspruch eingelegt. Einer Beschlussentscheidung wird widersprochen, soweit nicht ausdrücklich eine gegenteilige Erklärung erfolgt.“
Eine Rücknahme des Widerspruchs erfolgte nicht.
2.
a) Der Betroffene hat in der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift vom 27. Juni 2018 vorgetragen, dass der Schriftsatz vom 13. November 2017 ausweislich des Fax-Eingangsstempels bei der Bußgeldbehörde auch eingegangen und zur Behördenakte gelangt sei. Die Behördenakte sei Bestandteil der Gerichtsakte.
Weitergehenden Vortrags zum genauen Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens beim Amtsgericht (vgl. hierzu: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 1 Ss 298/05 Rn. 9) bedurfte es nicht. Denn der Vortrag des Betroffenen kann bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, der Schriftsatz vom 13. November 2017 sei bereits beim Eingang der Akte beim Amtsgericht in dieser enthalten gewesen. Dies intendiert zwanglos die Behauptung, dass der Widerspruch jedenfalls vor Ablauf der Hinweisfrist des § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG beim Gericht eingegangen war.
b) Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (Senat, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 54/18, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - III-1 RBs 177/11, juris Rn. 11; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2004 - 1 Ss OWi 26/04, NJW 2004, 3133, 3134, jew. m.w.N.). Der Widerspruch kann bereits vor dem Erlass des Bußgeldbescheids, etwa im Rahmen der Einlassung auf den Anhörungsbogen, abgegeben werden. Insoweit reicht es aus, wenn er - wie hier - im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs abgegeben wurde und noch vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist des § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG beim Amtsgericht eingegangen ist (vgl. Senge in KK-OWiG, 5. Aufl., § 72 Rn. 29; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl. § 72 Rn. 25).
III.
Es besteht kein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Zitierte Vorschriften
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