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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2020 – 6 U 570/19

Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung: Anlaufen der Widerrufsfrist bei unzureichenden Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung; Pflichtangabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung
Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1021.6U570.19.00

Orientierungssatz

1. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung lässt das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.15)

2. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.18)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.09.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

_______________________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 €

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Randnummer 2

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 281 ff. d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 3

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung,

Randnummer 4

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.09.2019 – 14 O 201/19 – abzuändern und

Randnummer 5

1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 01.06.2017 über 30.430,10 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.01.2019 erloschen sind;

Randnummer 6

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.900,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel;

Randnummer 7

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter vorstehender Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;

Randnummer 8

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 29.01.2019 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörende Konto geflossen sind.

Randnummer 9

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht der Klägerin sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen.

Randnummer 10

Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 Stellung genommen.

II.

Randnummer 11

Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Randnummer 12

1.Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen.

Randnummer 13

2. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 19. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Randnummer 14

a)Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit einem Betrag über „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der – wie im Hinweisbeschluss unter I. 2. b) bb) (2) bereits ausgeführt und zitiert – ausdrücklich entschieden hat, dass die Beklagte damit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert und die Gestaltungshinweise korrekt umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris). Seine Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einem Hinweis gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bestätigt (vgl. BGH, Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20; die Revision wurde daraufhin zurückgenommen; Vorinstanz Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 6 U 202/18).

Randnummer 15

b)Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offenbleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris; Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20).

Randnummer 16

Soweit die Stellungnahme meint, möglicherweise unzureichende Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung würden den Anlauf der Widerrufsfrist hindern, setzt sie wiederum ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des Bundesgerichtshofs.

Randnummer 17

c)Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat.

Randnummer 18

Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris).

Randnummer 19

d) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)).

Randnummer 20

Auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der von der Stellungnahme vertretenen Auffassung vor, zumal sämtliche dort nochmals erörterten Aspekte vom Bundesgerichtshof bereits entschieden wurden.

III.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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