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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2026 – 5 ORs 26 SRs 390/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0727.5ORs26SRs390.26.00

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2026

a u f g e h o b e n.

2. Der Angeklagte wird

freigesprochen

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

A.

Randnummer 1

Das Amtsgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 19. September 2025 wegen Billigung von Straftaten und abweichender Durchführung von Versammlungen und Aufzügen in Tateinheit mit Fortsetzung von Versammlungen und Aufzügen trotz Unterbrechung durch die Polizei zu der Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft Stuttgart – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - als auch der Angeklagte Berufung ein. Am Tage der Berufungshauptverhandlung, noch vor Aufruf der Sache wurde „das Verfahren hinsichtlich Tat Ziff 2 <…> aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.09.2025 <…> gem. § 154 Abs. II i.V.m. Abs. I StPO vorläufig eingestellt“, bevor die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre Berufung in der Berufungshauptverhandlung wirksam zurückgenommen hat.

Randnummer 2

Auf die – verbleibende – Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 9. Februar 2026 das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart „im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und <…> neu gefasst“. Der Angeklagte wurde wegen Billigung von Straftaten zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.

Randnummer 3

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

B.

Randnummer 4

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; der Angeklagte ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.

Randnummer 5

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung nicht.

I.

Randnummer 6

Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen getroffen:

Randnummer 7

Am 4. November 2023 fand eine Versammlung in der Stuttgarter Innenstadt zum Thema „Demonstration gegen die Eskalation in Gaza“ statt, . Der ihm bekannte Weg führte vom Wilhelmsplatz über den Rotebühlplatz zum Kronprinzplatz. Der Angeklagte trug dabei „mit kurzen Unterbrechungen“, jedenfalls aber „zwischen 15.30 Uhr und 16.30 Uhr, bewusst und gewollt ein Plakat, ca. 60 cm x 84 cm groß, das an einem Holzlattenrahmen befestigt war“ und das seinem Willen entsprechend für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit tatsächlich anwesender Personen, Teilnehmern der Demonstration und Passanten, wahrnehmbar war. Auf dem Plakat war ein „mutmaßlich israelischer Panzer nahe des Grenzzauns vom Gazastreifen abgebildet, aus dem dunkler Rauch aufsteigt und der offensichtlich manövrierunfähig ist. Auf dem Panzer waren zwei Personen zu erkennen, die in den Turm des Panzers schauen. Die Bildüberschrift lautete: „7. Oktober 2023: Gaza wehrt sich gegen israelische Panzer und die tödliche Hight-Tech-Blockade“. Am unteren Rand des Plakats stand: „ e.V.“

Randnummer 8

Der Angeklagte wusste, dass Terroristen der Hamas am 7. Oktober 2023 aus dem Gazastreifen in das Grenzgebiet nach Israel eingedrungen waren und mit großer Brutalität Dörfer und Kibbuzim in Grenznähe überfielen, grausame Massaker an der Zivilbevölkerung verübten und ohne Rechtfertigung mehr als 1000 Menschen, darunter viele Zivilisten, töteten. Durch die konkrete Bezugnahme auf diesen Überfall brachte der Angeklagte „ein Gutheißen der im Zuge des Überfalls der Hamas begangenen Taten, u.a. Mord und Totschlag, zum Ausdruck“ und nahm dabei billigend in Kauf, dass die Äußerung von einem durchschnittlichen und unbefangenen Betrachter als Billigung der Taten der Hamas am 7. Oktober 2023 verstanden werden musste, und dass die von ihm zum Ausdruck gebrachte Billigung des Überfalls geeignet war, den öffentlichen Frieden durch eine Beeinflussung des gesellschaftlichen Klimas nachhaltig zu stören, da hierdurch die Befürchtung in der Bevölkerung weiter geschürt wird, man müsse künftig mit weiteren Angriffen der Hamas rechnen.

II.

Randnummer 9

Schon diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Billigung von Straftaten im Sinne der §§ 140 Nr. 2, 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht, da weder eine Billigung (a.) noch eine Störung des öffentlichen Friedens (b.) festgestellt sind.

Randnummer 10

1. Unbeschadet der Tatsache, dass ein geeignetes Tatobjekt gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 109), liegt in der festgestellten Handlung keine Billigung im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB.

Randnummer 11

a. „Billigen“ bedeutet ein Gutheißen, das dann gegeben ist, wenn der Billigende eindeutig seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die (gebilligte) Tat begangen worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt (Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Auflage 2026, § 140 Rdnr. 14 m.w.N.; MüKoStGB/Hohmann, 5. Aufl. 2025, StGB § 140 Rdnr. 20; BeckOK StGB/Heuchemer, 69. Ed. 1.5.2026, StGB § 140 Rdnr. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2002 – 1 Ws 179/02 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17, BeckRS 2017, 113382, Rdnr. 11), mithin die von ihm gebilligte Tat als praktisch nötig, als moralisch gerechtfertigt oder als sittlich einwandfrei darstellt. Zu berücksichtigen ist dabei stets, dass das Tatbestandsmerkmal des Billigens nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17, BeckRS 2017, 113382 Rdnr. 11; MüKoStGB/Hohmann a.a.O. Rdnr. 22), was es notwendig macht, bei der Auslegung einer Erklärung die vom Bundesverfassungsgericht zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgestellten Kriterien angemessen zu berücksichtigen (Krauß a.a.O. Rdnr. 16). Die in Frage stehende zustimmende Kundgebung muss, um tatbestandsmäßig zu sein, „aus sich heraus verständlich“, also unmissverständlich, sein und „als solche unmittelbar und ohne deuteln“, also eindeutig, erkannt werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 – 1 StR 161/68 – juris Rdnr. 13). Die Ermittlung des Erklärungsinhalts hat vom Wortlaut auszugehen, muss aber u.a. auch die Begleitumstände berücksichtigen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, juris Rdnr. 28; BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR986/25, Rdnr. 25; VGH Kassel NJW 2024, 1831, 1833 zu „From the river to the sea“), soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Abzustellen ist ausschließlich darauf, wie die die Kundgabe wahrnehmenden Personen diese unter Berücksichtigung der genannten Umstände voraussichtlich verstehen werden, wobei dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungsfreiheit nur abverlangt werden kann, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont, also auf Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden, einstellt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17, BeckRS 2017, 113382 Rdnr. 11). Eine Gesinnung, gar eine von der Bevölkerungsmehrheit möglicherweise abgelehnte, soll nicht bestraft werden.

Randnummer 12

Um dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG angemessen Rechnung zu tragen, hat eine grundrechtlich angeleitete Abwägung stattzufinden, die die Bedeutung des Grundrechts gerade und in besonderem Maße zu berücksichtigen hat, wenn gesellschaftlich relevante Themen, die in der öffentlichen Meinungsbildung und Diskussion auch in Streit stehen, Gegenstand der Äußerung sind. Die Tathandlung des Billigens nimmt typischerweise Handlungen in den Blick, die der, auch öffentlichen, Meinungsbildung und dem Kampf um das politisch Richtige gewidmet und durch diesen Kampf geprägt sind, weshalb den Restriktionen der legitimen Strafbarkeit durch verfassungsrechtliche Maßgaben ein besonderer Stellenwert erwächst (BeckOK StGB/Heuchemer a.a.O. Rdnr. 11.1). Schließlich ist zu beachten, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25, Rdnr. 35).

Randnummer 13

Demgegenüber ist es regelmäßig gerade kein Billigen, wenn die Äußerung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat erkennen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17, BeckRS 2017, 113382 Rdnr. 11), es sei denn die Zustimmung zur (Bezugs-)Tat überwiegt so massiv, dass die Betrachtung mit der erforderlichen Eindeutigkeit ein Gutheißen erkennen lässt (Krauß a.a.O. Rdnr. 17). Ein Distanzieren ist nicht erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17, BeckRS 2017, 113382 Rdnr. 19 m.w.N.). Ein Billigen ist weiter dann zu verneinen, wenn eine Äußerung auch als eine nur beschreibende Darstellung eines Vorgangs verstanden werden kann, ohne dass hierin zugleich eindeutig die Kundgabe eigener Zustimmung zum Ausdruck kommt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17, BeckRS 2017, 113382 Rdnr. 18).

Randnummer 14

b. Hieran gemessen liegt vorliegend ein Billigen nicht vor.

Randnummer 15

aa. Am 7. Oktober 2023 fielen, wie allgemeinkundig ist, begleitet von einem großangelegten Raketenangriff, bewaffnete Kampftrupps der Hamas vom Gazastreifen aus in angrenzende israelische Gebiete ein. Sie griffen gezielt jüdische Ortschaften und Kibbuzim an, um deren Bewohner zu ermorden oder zu entführen. Im Zuge der Attacke töteten sie etwa 1.200 Menschen und verschleppten rund 250 Personen als Geiseln (Anke Fischer-Kattner/Christin Pschichholz, Themenschwerpunkt: Der Israel-Palästina-Konflikt und der 7. Oktober 2023: Zur Einführung, in: Anke Fischer-Kattner/Christin Pschichholz (Hrsg.), Der Israel-Palästina-Konflikt und der 7. Oktober 2023, Berlin 2024 (Militär und Gesellschaft, Themenheft 13), S. 1ff.). Der gegen Israel und insbesondere gegen die israelische Zivilbevölkerung gerichtete Angriff löste Gegenmaßnahmen aus: Sogleich wurde in Israel der Kriegszustand verhängt und am 10. Oktober 2023 begann die israelische Armee im Zuge der Operation „Eiserne Schwerter“ mit Luftangriffen auf den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen. Die Zivilbevölkerung dort wurde aufgefordert, sich aus dem Norden in den Süden des abgeriegelten Gebiets zu begeben. In der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2023 begann die Bodenoffensive der israelische Armee gegen die Hamas, mit der die Kontrolle Israels über den Gazastreifen hergestellt, die Geiseln befreit und die islamistische Terrororganisation zerschlagen werden sollte (Anke Fischer-Kattner/Christin Pschichholz a.a.O.). Dies führte rasch zu einem „massiven Einfluss auf die Zivilbevölkerung“ (Anke Fischer-Kattner/Christin Pschichholz a.a.O.), insbesondere zu enormen Fluchtbewegungen. Anfänglich, mithin zur Tatzeit Anfang November 2023, lag der Schwerpunkt der Angriffe im Norden des Gazastreifens. Später verlagerte sich das Kampfgebiet, in dem Luft- und Bodenangriffe auch viele zivile Opfer fordern, nach Süden. Internationale Kontroversen, gar die Befassung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag waren unter anderem Folgen (Anke Fischer-Kattner/Christin Pschichholz a.a.O.). Anke Fischer-Kattner und Christin Pschichholz (a.a.O.) weisen darauf hin, dass dieser Angriff und der daraus folgende Konflikt in nationalen und internationalen Öffentlichkeiten ein höchst sensibles Thema sei und sich zum Teil auch mit innenpolitischen Konflikten vermenge; der Ton der Debatten sei rau geworden. Und weiter: „Gerade in Deutschland und den USA, wichtigen politischen Verbündeten Israels, werden die Spannungen immer mehr zur gesellschaftlichen Zerreißprobe.“

Randnummer 16

bb. Eingebettet in diese gesellschaftliche Situation fand nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils am 4. November 2023 eine Demonstration in Stuttgart statt, bei der der Angeklagte „ein Plakat, ca. 60 cm x 84 cm groß, das an einem Holzlattenrahmen befestigt war“, trug und das seinem Willen entsprechend für eine nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmte Mehrheit tatsächlich anwesender Personen, Teilnehmern der Demonstration und Passanten, wahrnehmbar war. Auf dem Plakat war ein „mutmaßlich israelischer Panzer nahe des Grenzzauns vom Gazastreifen abgebildet, aus dem dunkler Rauch aufsteigt und der offensichtlich manövrierunfähig ist. Auf dem Panzer waren zwei Personen zu erkennen, die in den Turm des Panzers schauen. Die Bildüberschrift lautete: „7. Oktober 2023: Gaza wehrt sich gegen israelische Panzer und die tödliche Hight-Tech-Blockade“. Am unteren Rand des Plakats stand: „ e.V.“.

Randnummer 17

cc. Nach der Bewertung des Landgerichts war der Inhalt des Plakats aus Sicht eines objektiven Betrachters als Billigung des am 7. Oktober 2023 verübten Angriffs der Hamas auf die israelische Bevölkerung und die hierbei begangenen Tötungen zu verstehen. Der Angriff sei in dem Text bewertet und für gut befunden worden. „Wehren“ bedeute, dass sich jemand zur Wehr setze, sich also gegen einen Angriff verteidige und somit gerechtfertigt und im Einklang mit dem Recht handle.

Randnummer 18

Diese Auslegung des Landgerichts erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Randnummer 19

Der tatsächliche Gehalt einer – sprachlichen wie bildlichen – Äußerung ist im Wege der Auslegung zu bestimmen; dies ist Tatfrage des Einzelfalls und damit Sache des Tatgerichts. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung versagt. Kommt das Tatgericht zu einem vertretbaren Ergebnis, so hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil die tatrichterlichen Erwägungen lückenhaft sind, Sprach- und Denkgesetze verletzen oder gegen Erfahrungssätze verstoßen; die rechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24 – juris Rdnr. 7).

Randnummer 20

Auch eingedenk dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält die vom Landgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Auslegung ein unzutreffendes Verständnis des Wortes „Wehren“ zugrunde gelegt. Dieses Wort bringt nicht zwangsläufig zum Ausdruck, dass die sich wehrende Person gerechtfertigt und im Einklang mit dem Recht handelt, wie etwa der Satz „Der auf frischer Tat angetroffene Dieb wehrte sich heftig gegen seine Festnahme“ belegt. Das Landgericht hat sich damit den Blick dafür verstellt, dass mit dem Plakat nicht zwingend eine Rechtfertigung des Vorgehens der Hamas behauptet wurde, sondern auch andere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen:

Randnummer 21

dd. Schon der Wortlaut in einer Gesamtschau mit dem beschriebenen Bild ist nicht eindeutig.

Randnummer 22

Die bildliche Darstellung eines „mutmaßlich“ israelischen Panzers „nahe des Grenzzauns vom Gazastreifen“, aus dem dunkler Rauch aufsteigt und der offensichtlich manövrierunfähig ist, schafft zunächst keinen unmittelbaren Bezug zum Überfalls der Hamas am 7. Oktober 2023, sondern scheint die Situation am Gaza-Grenzzaun in den Fokus zu rücken. Den Bezug stellt dann jedoch die Formulierung „7. Oktober 2023: Gaza wehrt sich gegen israelische Panzer und die tödliche Hight-Tech-Blockade“ her. Somit nimmt diese Äußerung in ihrer Gesamtheit zwei verschiedene, wenngleich wohl nach Ansicht des Äußernden eng verknüpfte Ereignisse in den Blick: Einmal „7. Oktober 2023: Gaza wehrt sich“ und sodann „gegen israelische Panzer und die tödliche Hight-Tech-Blockade“. Während also der zweite Teil der Formulierung Panzer und die „High-Tech-Blockade“, was nach durchschnittlichem Erkenntnishorizont wohl als Grenzeinrichtungen wie Mauern und Zäune, und als militärische Mittel wie Panzer und anderes schwere Gerät, also vom Staat Israel zu verantwortende Maßnahmen aufgefasst wird, spricht der erste Teil ausdrücklich den Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023 an. Eindeutig wäre die Formulierung dann, wenn sie ausschließlich den Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023 zum Gegenstand hätte oder wenn aus ihr in Verbindung mit der bildhaften Darstellung der Überfall vom 7. Oktober 2023 mit Toten und Entführten gut geheißen, befürwortet würde (vgl. zur gegenteiligen Konstellation: BeckOK StGB/Heuchemer a.a.O. Rdnr. 12.3 f).

Randnummer 23

Ein solcher Sinngehalt der Äußerung, nämlich eine eindeutige Bezugnahme auf den Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023 und ein positives Inbezugsetzen des Äußernden hierzu, ist somit ein allenfalls möglicher. Ein anderer, ebenfalls möglicher und keinesfalls fernliegender Sinngehalt ist der, dass der Überfall der Hamas deshalb in Zusammenhang mit Aktionen des Staates Israel gebracht wird, um zum Ausdruck zu bringen, dass der Überfall der Hamas gerade nicht gedacht werden könne, ohne zugleich das Handeln des Staates Israel (jedenfalls mit-)zudenken. Diese Betrachtungsweise ist jedenfalls möglich, da sie die Oslo-Friedensabkommen von 1993 und 1995, das Scheitern der Friedensprozesse und die spätestens seit 2005 andauernden, teilweise gewaltvoll geführten Auseinandersetzungen in Bezug zum Angriff der Hamas setzt. Stütze erfährt diese Auslegung durch die bildhafte Gestaltung des Plakats, das nicht die – zweifellos in vielfacher Weise rechtswidrigen, kriminellen und menschenverachtenden - Aktionen der Hamas zeigt, sondern Zaun und Panzer, was die Situation an der Grenze zwischen Gaza und dem Staat Israel in den Mittelpunkt rückt. Möglich erscheint mithin allein aus der Betrachtung der sprachlichen und bildlichen Anteile des Plakats, dass die Äußerungen in erster Linie einen Zusammenhang zwischen dem Handeln des Staates Israel und dem Überfall der Hamas herstellen und damit eine Mitverantwortung Israels formulieren.

Randnummer 24

Mit dem Begriff des „Wehrens“ wurde wohl zwar weiter zum Ausdruck gebracht, dass die Hamas mit ihrem Vorgehen das Ziel verfolgt habe, den als „tödlich“ bezeichneten Maßnahmen Israels etwas entgegenzusetzen,. Dies konnte indes als bloße beschreibende Darstellung der Vorgänge vom 7. Oktober 2023 verstanden werden, ohne dass hierin zugleich eine eindeutige eigene Zustimmung des Angeklagten zu diesem Vorgehen zum Ausdruck kam.

Randnummer 25

ee. Dass die Veranstaltung vom 4. November 2023, wie festgestellt, zum Thema „Demonstration gegen die Eskalation in Gaza“ stattfand, unterstützt den oben skizzierten, jedenfalls auch möglichen Bedeutungsgehalt ebenfalls, da das Thema der Veranstaltung ein Aufruf „gegen die Eskalation in Gaza“ war, eine Eskalation, die damals vollkommen unzweifelhaft durch den Überfall der Hamas auf eine vollkommen neue, von brutaler Gewalt dominierte Stufe gestellt worden war. Wendet sich die Äußerung mithin – bedeutsam - ganz allgemein gegen die Eskalation in Gaza, ist allein damit ein Billigen des Handelns der Hamas am 7. Oktober 2023 kaum vereinbar.

Randnummer 26

Ist aber eine solche Auslegung möglich und gerade nicht fernliegend, so muss von dieser ausgegangen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2025 – 1 ORs 24/25 –, juris Rdnr. 54), zumal sich eine Kritik an der Haltung Israels auch im Gazastreifen vor dem 7. Oktober 2023 durchaus auf die Resolution 2334 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2016 berufen kann (vgl. dazu auch die Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes vom 24. Dezember 2025 zur Erklärung Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Irlands, Islands, Italiens, Japans, Kanadas, Maltas, der Niederlande, Norwegens, Spanien und des Vereinigten Königreichs zur Ausweitung israelischer Siedlungen im Westjordanland – abgerufen am 16. Juli 2026; vgl. weiter VGH Kassel a.a.O.).

Randnummer 27

Eine solche Äußerung steht noch dazuhin unter dem besonderen Gesichtspunkt der Machtkritik unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG, denn die Äußerung in dieser Auslegung lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat, also dem Überfall der Hamas, erkennen ohne der Bezugstat zuzustimmen, sie gar gut zu heißen. Die Auseinandersetzung im Gazastreifen führte rasch und bis heute andauernd zu politischen Auseinandersetzungen, die auch und gerade in Deutschland, in Teilen mit dem deutlichen Hinweis, allein Kritik an der derzeitigen israelischen Regierung zu üben, kontrovers und bisweilen im Ton rau (s.o.) sowohl im parlamentarischen Raum als auch in der Bevölkerung und in der veröffentlichten Meinung geführt werden (vgl. etwa: Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten, NStZ 2025, 404, 409; BeckOK StGB/Heuchemer a.a.O. Rdnr. 12.1).

Randnummer 28

2. Konsequent tragen die Feststellungen auch die Annahme einer Störung des öffentlichen Friedens nicht.

Randnummer 29

a. Die Billigung im Sinne der Norm muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, den „öffentlichen Frieden zu stören“. Durch diese zusätzliche Anforderung soll eine Strafbarkeit billigender Äußerungen eingeschränkt werden, um so dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (zur Problematik der sog. Friedensstörungsklausel: BeckOK StGB/Heuchemer a.a.O. Rdnr. 14ff. mit vielfältigen Beispielen aus der Rechtsprechung). Zur Billigung einer Straftat muss also hinzutreten, dass gerade dieses Billigen geeignet ist, eine friedensstörende Wirkung zu entfalten.

Randnummer 30

b. Regelmäßig wird davon ausgegangen, eine solche Friedensstörung könne durch Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit oder durch Aufhetzung weiterer potenzieller Täter geschehen, durch die Schaffung eines „psychischen Klimas“, in dem „gleichartige Untaten gedeihen“ (Krauß a.a.O. Rdnr. 34; BGH NJW 1978, 58, 59).

Randnummer 31

Allerdings sei angesichts der demokratiekonstitutiven und wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR986/25, Rdnr. 24) zu § 130 StGB eine Strafbewehrung nur zulässig, wenn die Meinungsäußerung ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt sei, das heißt den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markiere (Krauß a.a.O., mit vielfältigen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG; BeckOK StGB/Heuchemer a.a.O. Rdnr. 14.11ff. mit Hinweis auf VGH Kassel a.a.O.).

Randnummer 32

Würden im Ausland begangenen Taten gebilligt, sei zudem die Feststellung der Eignung, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören, notwendig.

Randnummer 33

c. Immer gilt also, dass die sog. Friedensstörungsklausel, also die Eignung zur Friedensstörung, vorrangig dazu dient, das weit gefasste abstrakte Gefährdungsdelikt restriktiv auszulegen (Fischer/Fischer StGB, 73. Aufl. 2026, § 140 Rdnr. 8a; BeckOK StGB/Heuchemer a.a.O. Rdnr. 14).

Randnummer 34

Grundfrage ist bei allen Bemühungen, dieses Merkmal trennscharf zu formulieren, letztlich, welcher Grad an Äußerungsfreiheit erlaubt sein soll (BeckOK StGB/Heuchemer a.a.O. Rdnr. 15), mithin die Reichweite und das Gewicht der Meinungsfreiheit selbst. Ausgehend von der Bewertung im angefochtenen Urteil wäre eine Meinungsäußerung etwa zu Fragen von Krieg und Frieden per se deutlich näher an der Grenze zur Friedensstörung als eine Äußerung zu anderen allgemeinpolitischen Fragen., und zwar schon allein deshalb, weil sie ein ganz bestimmtes Thema, nämlich Krieg und Frieden, betreffen, ein Thema, das gar nicht anders kann als Menschen in ihrem Wunsch nach Frieden zumindest aufzurütteln, viele gar zu verunsichern, manche massiv zu beeinträchtigen. Mithin würde die Friedensstörungsklausel letztlich dazu dienen, zu bestimmten Zeiten bestimmte Themen aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG herauszufiltern.

Randnummer 35

Genau dies widerspräche aber der demokratiekonstitutiven und wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, das Äußerungen gerade auch zu vitalen Fragen des gesellschaftlichen Miteinanders schützt. Eine Gesellschaft muss Erörterungen zu streitigen Themen, auch zu Krieg und Frieden nicht nur ertragen, sondern ermöglichen und schützen. Gerade dies nicht nur zu erlauben, sondern den, gar öffentlichen (Art. 8 GG), Diskurs zu ermöglichen und zu schützen, prägt das vom Grundgesetz definierte Gemeinwesen.

Randnummer 36

Dies zeigt letztlich, dass die Tathandlungen, hier das Billigen, einerseits und die Friedensstörungsklausel andererseits eng verknüpft im Lichte des Grundrechts betrachtet werden müssen, weshalb bei von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckten Äußerungen wie den vorliegenden zwangsläufig immer auch die Eignung, den „öffentlichen Frieden zu stören“, ausscheidet.

III.

Randnummer 37

Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 I StPO). Er schließt aus, dass bei einer Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung weitere, den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen.

IV.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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