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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17

Erneuerbare Energien: Voraussetzungen für die Fälligkeit der Abschlagsforderungen auf die EEG-Umlage
Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0201.2U104.17.00
Normenkette
§ 60 Abs 1 S 4 EEG 2014, § 60 Abs 4 EEG 2014, § 271 BGB

Leitsatz

Abschlagsforderungen gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG (2014) werden erst nach Zugang eines Zahlungsverlangens und Ablauf eines angemessenen Zeitraums zur Prüfung und Ausführung der Zahlung fällig.(Rn.46)

(Rn.50)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24.05.2017, Az. Bi 6 O 59/17, wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24.05.2017, Az. Bi 6 O 59/17 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

________________________

Streitwert: 10.682,48 €

Gründe

I. / 1.

Randnummer 1

Die Klägerin ist eine der vier Betreiberinnen des Übertragungsnetzes für elektrischen Strom der höchsten Spannungsebene in Deutschland. Sie begehrt mit der Klage Zinsen von der Beklagten, einer Stromlieferantin auf dem Endkundenmarkt, für die 2016 ihrer Ansicht nach verspätet geleisteten Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage.

Randnummer 2

Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in E... . Für das Abrechnungswesen bedient sich die Beklagte eines Dienstleistungsbüros der Stadtwerke S... GmbH, das sich an der Adresse A... in 7... S... befindet. Die jeweiligen Monatsabrechnungen zu den Abschlagszahlungen übersandte die Klägerin an die Beklagte unter dieser Adresse. Den Zusatz „Dienstleistungsbüro“, den die Beklagte vorgesehen hatte, ließ die Klägerin dabei jeweils weg. Beanstandungen der Beklagten an dieser Praxis des Rechnungsversands durch die Klägerin gab es nicht.

Randnummer 3

Die Klägerin fordert mit ihrer Klage den in der folgenden Tabelle in der letzten Spalte aufgeführten Zinsbetrag. Der in der Tabelle aufgeführte „Zugang laut Beklagter“ ist zwischen den Parteien streitig.

Randnummer 4

Monat

Rechnungs-

datum

Rechnungs-

betrag

Fälligkeit lt.

Rechnung

Zugang lt.

Beklagter

Datum der

Zahlung

geforderter

Zinsbetrag

Januar

01.02.2016

247.107,06

15.02.2016

18.03.2016

21.03.2016

1.184,76

Februar

01.03.2016

248.886,18

15.03.2016

14.04.2016

18.04.2016

1.159,20

März

01.04.2016

225.884,70

15.04.2016

20.05.2016

23.05.2016

1.175,84

April

02.05.2016

234.017,82

17.05.2016

20.06.2016

22.06.2016

1.154,06

bez. 416,74

offen 737,32

Mai

01.06.2016

244.222,34

15.06.2016

04.07.2016

05.07.2016

669,10

Juni

01.07.2016

274.937,58

15.07.2016

29.07.2016

02.08.2016

677,93

Juli

01.08.2016

255.238,17

15.08.2016

01./02.09.2016

05.09.2016

734,25

August

01.09.2016

260.956,77

15.09.2016

04.10.2016

06.10.2016

750,70

September

04.10.2016

263.517,09

18.10.2016

03.11.2016

07.11.2016

721,96

Oktober

02.11.2016

324.228,56

16.11.2016

08.12.2016

12.12.2016

1.154,79

November

01.12.2016

272.366,56

15.12.2016

05.01.2017

09.01.2017

932,76

Dezember

02.01.2017

272.488,20

16.01.2017

02.02.2017

06.02.2017

783,87

Summe

10.682,48

Randnummer 5

Ihre Forderungen hat die Klägerin wie folgt errechnet:

Randnummer 6

Die mit der Bundesnetzagentur abgestimmte EEG-Umlage der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2016 betrug 6,354 ct/kWh. Dieser Betrag wurde mit der prognostizierten Strommenge multipliziert und ergab den Rechnungsbetrag. Ausgehend von dem auf den Rechnungen abgedruckten Fälligkeitsdatum und dem Datum der Zahlung berechnete die Klägerin sodann die Anzahl der Verzugstage und verlangte für diese gem. §§ 60 Abs. 4 S. 1 EEG 2014, 352 Abs. 2 HGB aus dem Rechnungsbetrag Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a.

Randnummer 7

Die Klägerin behauptet:

Randnummer 8

Die monatlichen Abschlagsforderungen beruhten auf den für den jeweiligen Monat prognostizierten Verbrauchsangaben der Beklagten.

Randnummer 9

Sämtliche Rechnungen hätten der Beklagten jeweils vor dem auf den jeweiligen Rechnungen angegebenen Fälligkeitsstichtag vorgelegen.

Randnummer 10

Die Beklagte behauptet:

Randnummer 11

Bei der Adresse A... in S... handele es sich um einen sehr großen Gebäudekomplex mit sehr vielen Büros. An dem Standort befänden sich die Verwaltungen von zehn Gesellschaften - im Wesentlichen Energieversorger bzw. Energiebeteiligungen, sowie ein Störungsdienst. Vermutlich seien die Rechnungen der Klägerin in dem Gebäude außerhalb des Herrschaftsbereichs der Beklagten umhergeirrt, bevor sie schließlich im Dienstleistungsbüro der Beklagten eingegangen seien. Die eingegangenen Rechnungen habe das Dienstleistungsbüro so schnell wie möglich digitalisiert und an die Beklagte in E... geschickt.

Randnummer 12

Die Beklagte bestreitet, dass die jeweilige Hauptforderung zutreffend berechnet worden sei, weil die Klägerin keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht habe, wie und aufgrund welcher Verbrauchsangaben der Beklagten die jeweils angegebene Forderung berechnet worden sei.

2.

Randnummer 13

Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 8.338,52 € stattgegeben entsprechend den Rechnungsbeträgen ab März 2016. Hinsichtlich der für Januar und Februar 2016 geltend gemachten Beträge hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Randnummer 14

Zwar bestehe kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. § 60 EEG, weil die Klägerin nicht beweisen könne, dass die Zahlungsanforderungen der Beklagten rechtzeitig zugegangen seien. Weil die Klägerin den Zusatz „c/o Dienstleistungsbüro S...“ weggelassen habe, habe die gemeinsame Poststelle die Schreiben der Klägerin erst Wochen verspätet an das Dienstleistungsbüro übergeben können.

Randnummer 15

Der Klägerin stehe aber ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe eine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie nicht spätestens nach Erhalt der zweiten falsch adressierten Rechnung auf den Adressierungsfehler aufmerksam gemacht habe. Hätte sie dies getan, wären nach der Überzeugung des Gerichts bereits die Rechnung vom 01.04.2016 sowie alle weiteren Zahlungsanforderungen richtig adressiert worden und hätten die Beklagte vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen erreicht. In diesem Fall wären die späten Zahlungen ausgeblieben, da die Beklagte die Rechnungen sofort nach dem Zugang beglichen hätte.

Randnummer 16

Die Höhe der von der Klägerin angeforderten Beträge habe die Beklagte dadurch deklaratorisch anerkannt, dass sie die Abschläge bezahlt habe.

Randnummer 17

Eine Verzinsung bei verspäteten Zahlungen sehe das Gesetz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (§§ 288 BGB, § 352 Abs. 2 HGB, § 60 EEG).

3.

Randnummer 18

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Verurteilung der Beklagten.

Randnummer 19

Das Landgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass es für die Fälligkeit der Rechnungen auf deren Zugang ankomme. Dies sei nicht richtig, weil sich die Höhe der monatlichen Abschlagsrechnungen regelmäßig nach dem von der Beklagten selbst prognostizierten Umfang der von ihr an Letztverbraucher gelieferten Strommengen in einem bestimmten Kalendermonat richte, so dass die Beklagte die Höhe der Abschlagsforderung leicht selbst berechnen könne. Im Übrigen wäre noch nicht einmal eine Berechnung der Beklagten notwendig gewesen, denn bei einer Eingabe der Strommengen in die Maske erscheine der zu zahlende Betrag automatisch.

Randnummer 20

Jedenfalls hätte das Landgericht von einem rechtzeitigen Zugang der Abschlagsrechnungen ausgehen müssen, weil nach den Angaben der Deutschen Post AG 95% aller Briefsendungen innerhalb Deutschlands schon einen Werktag nach der Einlieferung der Empfänger erreichten. Auf das E+1-Prinzip dürfe sich der Versender eines Briefs nach der Rechtsprechung des BGH verlassen (BGH NJW 2009, 2379; Beschluss vom 21.10.2010, XI ZB 73/10).

Randnummer 21

Der Vortrag der Beklagten zu Ursache und Umfang der eingetretenen Verzögerungen sei falsch. Die Dienstleisterin der Beklagten, die in dieser Funktion für zahlreiche Unternehmen tätig sei, lege ihrerseits auf den von der Beklagten reklamierten Adresszusatz keinerlei Wert, wie eine Stammdatenliste der Stadtwerke S... zeige (Anlage BK1, Bl. 113-115).

Randnummer 22

Die Beklagte, die einen gänzlich atypischen Verlauf wochenlang herumirrender Postsendungen vortrage, trage hierfür schon nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast, zumindest aber eine sekundäre Darlegungslast. Weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, wann die Rechnungen in der Poststelle der Stadtwerke S... eingegangen seien, wann sie beim Dienstleistungsbüro vorgelegen haben und wann sie selbst die Rechnungen erhalten habe, hätte das Landgericht den Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert zurückweisen müssen.

4.

Randnummer 23

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage.

Randnummer 24

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht. Es fehle bereits an einer Aufklärungspflicht über die fehlerhafte Adressierung, die die Beklagte verletzt haben könnte. Voraussetzung für eine derartige Aufklärungspflicht wäre, dass Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestünden, von denen dieser keine Kenntnis habe. Keine Aufklärungspflicht bestehe über Umstände, die die andere Partei ohne weiteres selbst feststellen könne, wenn sie ihre eigenen Interessen in der von ihr erwartbaren Weise wahre. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin die fehlerhafte Adressierung selbst erkennen können. Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse der Klägerin hätten nicht bestanden.

Randnummer 25

Nicht nachvollziehbar seien ferner die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität und zum Vermögensschaden. Dass die Klägerin bei entsprechender Mitteilung des Adressierungsfehlers die Abschlagsanforderungen richtig adressiert hätte, sei bloße Spekulation und von der Klägerin noch nicht einmal vorgetragen worden. Ein Vermögensschaden sei der Klägerin nicht entstanden, denn auch bei dem vom Landgericht unterstellten Kausalverlauf hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen gehabt, da die Beklagte dann nicht verspätet gezahlt hätte.

5.

Randnummer 26

Die Klägerin beantragt:

Randnummer 27

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 24.05.2017 (AZ: Bi 6 O 59/17) wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin über den ausgeurteilten Betrag von 8.338,52 € hinaus weitere 2.343,96 € an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 28

Die Beklagte beantragt hierzu:

Randnummer 29

Die Berufung der Klägerin vom 28.06.17, begründet mit Anträgen am 28.07.17, wird zurückgewiesen.

Randnummer 30

Die Beklagte beantragt hinsichtlich ihrer eigenen Berufung:

Randnummer 31

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.05.17, diesseits zugestellt am 02.06.17, wird abgeändert, soweit der Klage stattgegeben wurde; die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Randnummer 32

Die Klägerin beantragt hierzu,

Randnummer 33

die Berufung der Beklagten und Berufungsbeklagten zurückzuweisen.

6.

Randnummer 34

In ihrer Berufungserwiderung trägt die Klägerin ergänzend vor, sie habe die jeweiligen Rechnungsbeträge - zum Teil mehrfach - angemahnt (Anlage BK2, Bl. 146). Schon wegen dieser Mahnschreiben hätte die Beklagte allen Anlass gehabt, die Abläufe zu überprüfen und die Klägerin auf den angeblich fehlenden Adressierungszusatz aufmerksam zu machen.

7.

Randnummer 35

Die Beklagte tritt in ihrer Berufungserwiderung der Ansicht der Klägerin entgegen, es habe für die Fälligkeit der Abschlagszahlungen keiner Rechnung bedurft.

Randnummer 36

Die Anlage K17, die die Klägerin in erster Instanz vorgelegt habe, sei lediglich eine im Nachhinein angefertigte Jahresübersicht, bei der es sich ausweislich der Angaben auf Seite zwei zudem nur um eine vorläufige Probeabrechnung gehandelt habe. Dies hätte die Beklagte bereits in erster Instanz vorgetragen, wenn das Landgericht den beantragten Schriftsatznachlass gewährt hätte.

Randnummer 37

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie gem. § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sei.

II.

Randnummer 38

Beide Berufungen der Parteien sind zulässig, jedoch hat nur die Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist demzufolge zurückzuweisen, der Berufung der Beklagten ist stattzugeben.

1.

Randnummer 39

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zinsen nach §§ 60 Abs. 4 S. 1 EEG 2014, 352 Abs. 2 HGB zu.

a)

Randnummer 40

Auf den Rechtsstreit ist das EEG in der vom 01.08.2014 bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 22.07.2014 anzuwenden (im Folgenden: EEG 2014).

Randnummer 41

Nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG 2014 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, diese Geldschuld ab Eintritt der Fälligkeit nach § 352 Abs. 2 HGB, d.h. mit 5% p.a. zu verzinsen. Mit dem Verweis auf § 60 Abs. 1 EEG 2014 wird nicht nur auf die in Satz 1 geregelte Jahresabrechnung, sondern auch auf die in § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 geregelten monatlichen Abschläge Bezug genommen (Salje, EEG, 7. Aufl. 2014, § 60 Rn. 68; Cosack in Frenz/Müggenborg, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 129 zu der Vorgängervorschrift in § 37 Abs. 5 S. 1 EEG 2012).

b)

Randnummer 42

Nicht zu beanstanden ist die Höhe der geltend gemachten monatlichen Abschlagszahlungen.

aa)

Randnummer 43

Nach § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Weitere Bestimmungen zur Höhe der Abschlagszahlungen enthält das Gesetz nicht. Angesichts der möglichen jahreszeitlichen Schwankungen hat sich die Höhe der zu leistenden Abschlagszahlungen jedoch am gleichlautenden Liefermonat des Vorjahres zu orientieren (Salje, aaO., § 60 Rn. 37; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO., § 37 Rn. 64).

bb)

Randnummer 44

Die Höhe hat die Klägerin substantiiert dargelegt. Sie lässt sich im Einzelnen der Anlage K17 entnehmen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist gem. § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte müsste die von ihr angegebenen und der Klägerin mitgeteilten Strommengen im Einzelnen darlegen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Dies hat sie nicht getan.

c)

Randnummer 45

Die Abschlagsforderungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch erst zwölf Tage nach Rechnungszugang fällig und damit von der Beklagten noch rechtzeitig beglichen worden.

aa)

Randnummer 46

Die Fälligkeit der Abschlagsforderungen setzt den Zugang eines Zahlungsverlangens voraus.

Randnummer 47

Allerdings ist die gegenteilige Behauptung der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht präkludiert, weil es sich dabei um eine Rechtsbehauptung handelt und nicht um Tatsachenvortrag. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin können aber Fälligkeitszinsen nur auf den jeweils in Rechnung gestellten Vergütungsanspruch erhoben werden (Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO., § 37 Rn. 129). Den Formulierungen in § 60 EEG 2014 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Übertragungs-netzbetreiber die Zahlungen anfordert und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst auf diese Anforderung reagieren muss. So ist beispielsweise in § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 davon die Rede, dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage verlangen können. Die Formulierung „können ... verlangen“ impliziert, dass die Fälligkeit nicht automatisch eintritt. Dem entspricht § 60 Abs. 2 S. 1 EEG 2014, der regelt, wann Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber zum Zahlungsaufschub berechtigen. Auch diese Regelung geht offensichtlich davon aus, dass es einer Forderung des Übertragungsnetzbetreibers bedarf, denn Einwände gegen eine gar nicht erhobene Forderung sind nur schwer vorstellbar.

Randnummer 48

Dass der Zugang eines Zahlungsverlangens Fälligkeitsvoraussetzung ist, lässt sich auch der Gesetzesbegründung entnehmen. Danach ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihre Forderungen aus der EEG-Umlage in Rechnung stellen (vgl. BT-Drucksache 18/1304, S. 152, zitiert nach Salje, aaO., § 60 Rn. 40).

Randnummer 49

Der Klägerin ist in diesem Punkt lediglich insoweit Recht zu geben, als die Beklagte die Höhe der jeweiligen Abschlagsforderung auch selbst berechnen könnte. Hierauf kommt es aber nicht an, nachdem das Gesetz eindeutig davon ausgeht, dass der Übertragungsnetzbetreiber eine entsprechende Forderung erheben muss.

bb)

Randnummer 50

Eine Verzinsungspflicht kann nicht vom Tag des Zugangs des Zahlungsverlangens an angenommen werden. Dies ließe unberücksichtigt, dass die Beklagte zur Prüfung der Abschlagsrechnung und zur Anweisung der Zahlung einen gewissen Zeitraum benötigt.

Randnummer 51

Dabei können die Grundsätze herangezogen werden, die der BGH in seinem Urteil vom 19.11.2014 (Az. VIII ZR 79/14, juris Rn. 51) zur Fälligkeit eines Anspruchs aus § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 aufgestellt hat. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch aus § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 um einen anderen Anspruch, nämlich um den Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber für die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Regelung hierzu ist jedoch identisch mit der Regelung in § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014, da sie ebenfalls monatliche Abschläge in angemessenem Umfang vorsieht, ohne dass der Regelung entnommen werden könnte, wann diese Abschläge fällig werden.

Randnummer 52

Nach den Ausführungen des BGH gilt, dass auf die Fälligkeitsregel des § 271 BGB zurückzugreifen ist, da die Fälligkeit der Abschlagsforderung, die Anknüpfungspunkt für Fälligkeitszinsen ist, in § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht geregelt ist. Gem. § 271 BGB ist eine Forderung sofort fällig, sofern eine Zeit für die Leistung weder gesetzlich noch vertraglich bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Aus den Umständen ergibt sich jedoch, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein gewisser Zeitraum für die Prüfung der Abschlagsrechnung sowie für die Ausführung der Zahlung zugebilligt werden muss. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst eine Zahlungsfrist von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zugebilligt hat, bei Berücksichtigung einer Postlaufzeit von maximal drei Tagen somit 12 Tage. Dieser Zeitraum zur Prüfung und Zahlung ist angemessen, so dass Fälligkeit erst nach Ablauf dieser aus den Umständen zu entnehmenden Frist eintritt.

cc)

Randnummer 53

Für den Zugang der Rechnung ist die Klägerin beweispflichtig (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 130 Rn. 21). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte zum Zugang der Rechnungen substantiiert vorgetragen. Ihrem Vortrag lässt sich entnehmen, dass die Rechnungen zu den von ihr angegebenen Daten bei dem Dienstleistungsbüro eingegangen sind und dort digitalisiert und unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet wurden. Die Behauptungen der Klägerin zum Zugang sind daher nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln.

Randnummer 54

Beweis für einen früheren Zugang als von Beklagtenseite vorgetragen hat die Klägerin nicht angetreten. Auf die Frage, ob der Vortrag der Beklagten zum Zugang der Rechnungen richtig ist, kommt es deshalb nicht an.

Randnummer 55

Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommt offensichtlich nicht in Betracht. Die von der Klägerin hierfür als Beleg zitierten Entscheidungen des BGH betreffen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber den fälligkeitsbegründenden Zugang einer Rechnung, und sind deshalb nicht einschlägig.

dd)

Randnummer 56

Sämtliche Zahlungen sind - ausgehend von dem von Beklagtenseite vorgetragenen Rechnungszugang - vor dem Fälligkeitsdatum „12 Tage nach Rechnungszugang“ erfolgt, nämlich jeweils spätestens vier Tage nach Eingang der Rechnungen im Dienstleistungsbüro. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verzinsung nach § 60 Abs. 4 S. 1 EEG 2014 liegen daher nicht vor.

ee)

Randnummer 57

Auf den neuen, erstmals in der Berufung gehaltenen Vortrag der Klägerin zu Mahnungen der Abschlagsforderungen kommt es nicht an, weil bzgl. der Mahnschreiben ein Zugang vor dem Zahlungsdatum nicht bewiesen ist.

2.

Randnummer 58

Ein Schadensersatzanspruch, wie er vom Landgericht zuerkannt worden ist, steht der Klägerin nicht zu.

a)

Randnummer 59

Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hat.

Randnummer 60

In Betracht käme allein eine Aufklärungspflicht darüber, dass die Rechnungen die Beklagte aufgrund des fehlenden Adresszusatzes „Dienstleistungsbüro“ verspätet erreichen. Ein Schuldner ist seinem Gläubiger gegenüber jedoch nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (Palandt/Grüneberg, aaO., § 280 Rn. 30). Da aber jede der Rechnungen - wenn auch verspätet - der Beklagten zugegangen ist, hat die fehlende Adressierung weder Auswirkungen auf das Leistungs- noch auf das Integritätsinteresse der Klägerin. Dass durch den verspäteten Zugang der Abschlagsforderungen deren Fälligkeit erst verspätet eintritt, berührt das Leistungsinteresse der Klägerin nicht, denn die vertraglich geschuldete Leistung erhält sie auch in diesem Fall ungeschmälert. Eine Pflicht, auf einen möglichst frühen Fälligkeitszeitpunkt hinzuwirken, hat die Beklagte nicht. Im Übrigen spräche gegen eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch der Umstand, dass die Klägerin unschwer selbst ab Februar 2016 bei der Beklagten nach den Gründen für die verspäteten Zahlungen hätte nachfragen können.

b)

Randnummer 61

Angesichts der fehlenden Aufklärungspflicht kann dahinstehen, ob sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung die landgerichtliche Spekulation zur Reaktion der Klägerin auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten zu eigen gemacht hat. Da die Klägerin ihre Berufung im Wesentlichen darauf stützt, dass es zur Fälligkeit der Abschlagsforderungen schon gar keiner Rechnung bedarf, ist dies keineswegs selbstverständlich.

c)

Randnummer 62

Im Übrigen würde es auch an einem Vermögensschaden fehlen, denn bei rechtzeitiger Zahlung hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die eingeklagte Verzinsung gehabt. Dass ihr durch die verspätete Zahlung ein entsprechender Vermögensschaden entstanden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Zu einer abstrakten Schadensberechnung allein anhand des Verzugszinssatzes ist die Klägerin nicht berechtigt; nur Banken dürfen ihren Schaden durch den Verlust von Anlagezinsen abstrakt berechnen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 288 Rn. 13).

III.

Randnummer 63

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.

Randnummer 64

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Soweit § 708 Nr. 10 ZPO vorsieht, dass auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, war dies im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte aus dem erstinstanzlichen Urteil allein ihre Verfahrenskosten vollstrecken könnte und diese bereits durch die Kostenentscheidung des Berufungsurteils abgedeckt sind.

Randnummer 65

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 60 EEG, § 16 EEG, § 37 EEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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