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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018 – 19 W 27/18

Erbengemeinschaft: Verjährung des Anspruchs gegen die Miterben auf Auskunftserteilung über Zuwendungen
Spruchkörper
19. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0702.19W27.18.00
Normenkette
§ 195 BGB, § 199 BGB, § 758 BGB, § 2042 Abs 2 BGB, § 2050 BGB ... mehr

Orientierungssatz

1. Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gegen die Miterben ist kein Hilfsanspruch zum Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, der gemäß §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB nicht der Verjährung unterliegt.(Rn.4)

2. Vielmehr stellt § 2057 BGB einen Hilfsanspruch zum Ausgleichsanspruch nach §§ 2050 ff. BGB dar, der eine rechnerische Verschiebung innerhalb der Teilungsmasse zur Folge hat, nicht aber die Berechtigung zur Auseinandersetzung betrifft. Dieser Anspruch verjährt nach der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Gesetzeslage gemäß den §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren.(Rn.6)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24.04.2018, Az. I 3 O 30/18, aufgehoben.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und auch des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000.- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Randnummer 2

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Randnummer 3

Der mit der (Stufen-)Klage vom 14.02.2018 geltend gemachte Auskunftsanspruch, gerichtet auf Zuwendungen, die die am 15.02.1988 verstorbene B… P… ihrem am 27.11.2006 verstorbenen Sohn R… P… gewährt hatte, war bereits bei Klageinreichung verjährt.

Randnummer 4

Richtig ist zwar, dass der Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB nicht der Verjährung unterliegt. Und richtig ist weiterhin, dass bezüglich der Verjährung Hilfsansprüche, wie z. B. Auskunftsansprüche, nicht anders zu behandeln sind als deren Hauptansprüche.

Randnummer 5

Der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin kein Hilfsanspruch zum Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, denn dieser ist auf die Abgabe einer Willenserklärung, Zustimmung zu einem Teilungsplan, gerichtet und und denklogisch nicht von einer vorherigen Auskunft abhängig.

Randnummer 6

Vielmehr stellt § 2057 BGB einen Hilfsanspruch zum Ausgleichsanspruch nach §§ 2050 ff. BGB dar, der eine rechnerische Verschiebung innerhalb der Teilungsmasse zur Folge hat, nicht aber die Berechtigung zur Auseinandersetzung betrifft. Und dieser Anspruch verjährt nach der seit 01.01.2010 geltenden Gesetzeslage gemäß §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren.

Randnummer 7

Da allerdings der hier relevante Erbfall bereits am 15.02.1988 eintrat, ist nach damaligem Recht zunächst von einer 30-jährigen Regelverjährung auszugehen, so dass die dreijährige Regelverjährung gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 und 2 EGBGB erst zum 31.12.2013 eintrat.

Randnummer 8

Nicht einschlägig ist § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da diese Vorschrift ausschließlich Herausgabeansprüche und deren Hilfsansprüche erfasst. Dazu zählen die hier relevanten Ansprüche gem. §§ 2050 ff. und 2057 BGB nicht; denn diese stellen Ansprüche der Erben untereinander dar, die nur zum Zug kommen, wenn sie geltend gemacht werden und nicht automatisch.

Randnummer 9

Die zur früheren Rechtslage ergangenen und von den Parteien zitierten Entscheidungen (z. B. BGH Urt. v. 18.04.2007 - IV ZR 279/05; OLG Oldenburg Urt. v. 05.05.2009 - 12 U 3/09) haben mit der erwähnten Gesetzesänderung zum 01.01.2010 ihre Bedeutung für den vorliegenden Fall verloren.

Randnummer 10

Dass bei dieser Rechtslage Verjährung eingetreten ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kenntnis aller hier relevanten Umstände lag bereit 1988 bei der damals Berechtigten vor, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die das Ausgleichungsrecht vererbt hat (MüKo/Ann 6. Aufl. ). Auf die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 a BGB kommt es somit vorliegend nicht an.

Randnummer 11

Auch eine Hemmung der Verjährung durch die Einreichung der Stufenklage liegt schon deshalb nicht vor, da weder eine (unzulässige) Leistung noch eine hier zulässige Feststellung der Höhe der Ausgleichspflicht (BayObLG OLGE 37, 253; OLG München FamRZ 2017, 2078) - in der dritten Stufe - beantragt und rechtshängig geworden sind.

Randnummer 12

Auf eine etwaige Verwirkung des Auskunftsanspruchs kommt es damit nicht an.

Randnummer 13

Auch der Klagantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war bis zum Erledigungszeitpunkt nicht erfolgversprechend, da ein begründeter Verdacht der unsorgfältigen Erteilung der Auskunft weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Randnummer 14

Der Beklagte hat sich auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegen begeben, da er vor dem Landgericht die Auskunft ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben und die Kostentragung durch den Gegner beantragt hat.

Randnummer 15

Die Ausgangsentscheidung war deshalb wie erfolgt abzuändern.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 91 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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