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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2016 – 18 WF 186/16

Ehescheidungsverbundverfahren: Berücksichtigung des Vermögens beim Verfahrenswert der Ehesache
Spruchkörper
Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1222.18WF186.16.0A

Orientierungssatz

Bei der Ehesache im Ehescheidungsverbund ist für die Bemessung des Verfahrenswertes auch dann das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn der Zugewinnausgleich anhängig ist oder mitverglichen wird. Darin liegt keine unzulässige Doppelberücksichtigung, denn das Vermögen ist ein selbstständiger Erhöhungsfaktor.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der früheren Antragstellervertreterin wird der Verfahrenswert im Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - AZ: 6 F 10/15 - vom 10.8.2016 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 20.9.2016 für die Ehesache wie folgt festgesetzt: 28.200 €.

2. Die weitergehende Beschwerde der früheren Antragstellervertreterin wird zurückgewiesen.

3. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Mehrwertes des Vergleichs im Abhilfebeschluss des Familiengerichts vom 20.9.2016 auf 56.620,00 € abgeändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 10.8.2015 die Ehe der Beteiligten geschieden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.8.2015 wurde von den Beteiligten ein umfangreicher Vergleich über verschiedene Gegenstände geschlossen. Auf das Protokoll vom 10.8.2015 (Bl. 24 bis 32 d.A.) wird verwiesen.

Randnummer 2

In der Sitzung hat das Familiengericht die Verfahrenswerte für die Ehescheidung auf 19.200,-- € und für den Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 20.000,-- € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der früheren Antragstellervertreterin. Im Abhilfebeschluss vom 20.9.2016 hat das Familiengericht den Mehrwert des Vergleichs auf 68.400,-- € festgesetzt und im übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 20.9.2016, (Bl. 85 bis 90 d.A.) verwiesen.

Randnummer 3

Die frühere Antragstellervertreterin hat ihre Beschwerde aufrecht erhalten, soweit ihr nicht abgeholfen wurde.

Randnummer 4

Der Antragsteller beantragt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Abhilfebeschlusses und die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Verfahrenswerte.

II.

Randnummer 5

Die aus eigenem Recht statthafte und im übrigen auch zulässige Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist teilweise begründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.

Randnummer 6

Die Verfahrenswerte waren wie folgt festzusetzen:

Randnummer 7

A. Ehesache:

Randnummer 8

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts war auch das Vermögen der Beteiligten gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG bei der Bildung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen. Das Vermögen ist ein selbständiger Erhöhungsfaktor, weshalb man nicht von einem generellen Verbot der Doppelverwertung ausgehen kann. Auch das Vermögen ist eingebunden in die notwendige Gesamtbewertung aller Umstände, bei der auch wirtschaftliche Wechselbezüge zu beachten sind. Auch für den Fall einer einverständlichen Scheidung sind die Vermögensverhältnisse ein Kriterium für die Bemessung des Verfahrenswertes. (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1940). Der Senat ist in dieser Entscheidung der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung gefolgt, dass vom Vermögen 5 % verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen sind, nachdem Freibeträge in Höhe von 2 x 60.000,-- € abgezogen wurden. Hinsichtlich der Berechnung des Vermögens wird auf den Schriftsatz des Vertreters der früheren Antragstellervertreterin vom 28.12.2015 verwiesen. Der Senat hat allerdings davon abgesehen, die Pkw's beim Vermögen zu berücksichtigen. Dies führt zu einem Vermögen von 299.866,-- € - 120.000,-- € (2 x Freibetrag 60.000,-- €) ergibt 179.866,-- €, davon 5 % ergibt gerundet 9.000,-- €. Da das Einkommen der Eheleute mit einem Betrag von 19.200,-- € unbeanstandet blieb ergibt sich unter Hinzurechnung des Vermögenswertes von 9.000,-- € für die Ehesache ein Verfahrenswert in Höhe von 28.200,-- €. Die weitergehende Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Randnummer 9

B: Mehrwert des Vergleichs:

Randnummer 10

Bei der Ermittlung des Mehrwert des Vergleiches ist maßgeblich, worüber man sich geeinigt hat und nicht der Vergleichsbetrag. Auch das Titulierungsinteresse kann zählen.

Randnummer 11

1. Trennungsunterhalt:

Randnummer 12

Eine Einigung über Trennungsunterhalt ist möglicherweise über einen geltend gemachten monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 2.200,-- € erfolgt. Allerdings hat das Familiengericht zu Recht berücksichtigt, dass beim Titulierungsinteresse im vorliegenden Fall Abschläge vorzunehmen waren, da der Antragsteller freiwillig monatlich 1.400,-- € bezahlt hat und lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von 712 € tituliert wurde. Das Titulierungsinteresse kann im vorliegenden Fall nicht dem vollen Anspruch entnommen werden, da eine Titulierung in dieser Höhe nicht erfolgt ist. Der Senat bewertet das Titulierungsinteresse für den freiwillig bezahlten Betrag daher nur noch auf 10 % eines Wertes aus 1.400,-- € x 13 = 1.820,-- €. Zuzüglich des Wertes der Einigung über einen streitigen Betrag in Höhe von 800,-- € x 13 = 10.400,-- €, sodass für den Trennungsunterhalt ein Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 12.220,-- € festzusetzen war. Ein höherer Wert folgt auch nicht aus § 51 FamGKG, da bezüglich des Unterhalts kein Antrag bei Gericht eingereicht wurde.

Randnummer 13

2. Nachehelicher Unterhalt:

Randnummer 14

Diesen Mehrwert bewertet der Senat mit 2.200,-- € x 12 = 26.400,-- €.

Randnummer 15

3. Veräußerung Hausgrundstück:

Randnummer 16

Dieser Mehrwert ist gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Senat hält hier den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG für angemessen, inklusive des Wertes des Heizölbestandes. Die Wertfestsetzung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der von der früheren Antragstellervertreterin vorgelegten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.7.2011 folgt der Senat im vorliegenden Fall nicht. Zu berücksichtigen war hier, dass es sich nur um eine Vorfrage der Vermögensauseinandersetzung der beteiligten Eheleute handelt. Eine Streitbeilegung ist auch nicht ersichtlich, da sich die beteiligten Eheleute über den Verkauf schon einig waren, die Käufer standen bei der Protokollierung schon fest. Danach war es angemessen, dafür den Auffangwert von 5.000 € anzusetzen.

Randnummer 17

4. Hausrat:

Randnummer 18

Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG ist im vorliegenden Fall nur ein Wert von 3.000,-- € anzusetzen. Zwar kann eine Erhöhung dieses Wertes nach § 48 Abs. 3 FamGKG unter Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen, jedoch sieht der Senat im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung. Dass ein besonders werthaltiger Hausrat vorhanden gewesen sein soll, lässt sich dem Verfahren nicht entnehmen. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Annahme, dass ein besonders werthaltiger Hausrat vorgelegen hat.

Randnummer 19

5. Allgemeine Ausgleichsklausel:

Randnummer 20

Auch der Senat setzt in diesem Fall den Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG an.

Randnummer 21

6. Steuererklärung:

Randnummer 22

Auch in diesem Fall hält der Senat den Ansatz des Auffangwertes gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG bei der Bestimmung des Mehrwertes des Vergleiches für angemessen.

Randnummer 23

Zusammengerechnet ergeben alle Positionen einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 56.620,-- €.

Randnummer 24

Die weitergehende Beschwerde der früheren Antragstellervertreterin war daher zurückzuweisen.

Randnummer 25

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers, die sich in den Gründen im Wesentlichen mit der Kostenrechnung der früheren Antragstellervertreterin auseinandersetzt und weniger mit der Höhe des Gegenstandswertes bzw. des Mehrwertes des Vergleichs war aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.

Randnummer 26

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Randnummer 27

Kahl

Richter am Oberlandesgericht

Zitierte Vorschriften

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