Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2025 – 16a U 259/25
- Spruchkörper
- 16a. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0616.16aU259.25.00
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.08.2022, Az. 3 O 421/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Klagepartei macht als Erwerberin eines Fahrzeugs VW Passat Variant 2.0 TDI, welches mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) mit SCR-System ausgerüstet ist, Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in diesem sei zur Abgasmanipulation (mindestens) eine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert worden.
Die Klagepartei erwarb das vorgenannte Fahrzeug am 28.10.2015 zum Preis von 31.800 € von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten mit einem Kilometerstand von 10. Das Fahrzeug hat aktuell eine Kilometerleistung von 98.300.
Das Fahrzeug wurde am 28.10.2016 erstzugelassen und verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator.
Das Fahrzeug ist nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Es verfügt über eine Fahrkurvenerkennung und eine temperaturabhängige Abgasrückführung.
Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren zuletzt (Schriftsatz vom 12.03.2025):
an die Klagepartei 4.770,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, juris) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, der zuletzt nur noch geltend gemacht wird, besteht nicht.
1.
Auf die ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung kann ein Differenzschadensersatzanspruch nicht gestützt worden.
Diese Strategie könnte mit dem zur Verfügung stehenden Software-Update beim streitgegenständlichen Fahrzeug ausbedatet worden. Die Beklagte wies Halter von Fahrzeugen in Abstimmung mit dem KBA und mittels eines von dem KBA versandten Halteranschreibens bzw. einer Kundeninformation darauf hin, dass für das jeweilige Fahrzeug ein freiwilliges und kostenloses Software-Update zur Reduzierung der NOx-Emissionen zur Verfügung steht.
Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update als nachträgliche Maßnahme der Beklagten ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Es ist unerheblich, ob die Klagepartei vorliegend dieses Software-Update hat durchführen lassen oder nicht. Der Käufer eines Dieselfahrzeugs ist gehalten, ein solches Software-Update durchführen zu lassen, will er sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen (Rechtsgedanke des venire contra factum proprium, vgl. nur: BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20, juris Rn. 33 a.E.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2023 VIa ZR 468/21, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 14 U 6/22, juris Rn. 93). Bereits die Verfügbarkeit eines Software-Updates ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Der Käufer, der sich dem Aufspielen eines solchen Software-Updates verschließt, verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB. In diesem Fall muss er sich bei der Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt.
Im Urteil vom 31.07.2024 in der Sache VIa ZR 910/22 führt der BGH dazu wie folgt aus:
„Sollte das Berufungsgericht die ursprünglich implementierte KSR als unzulässige Abschalteinrichtung ansehen, wird es zu beachten haben, dass deren nachträgliche Beseitigung im Zuge des Software-Updates gegebenenfalls zu einer Aufwertung des Fahrzeugs geführt hat, die im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Minderung oder – sollten keine anderen Abschalteinrichtungen vorhanden sein – auch zum Wegfall des Differenzschadens des Klägers geführt haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).“
So auch schon BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117, Rn. 80.
Anders als bei einem Anspruch aus § 826 BGB schützen die in Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs., § 27 Abs. 1 EG-FGV getroffenen Regelungen nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, d.h. das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die gegebenenfalls auch fahrlässige Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen (BGH, Urteil vom 06.07.2021 VI ZR 40/20 -, BGHZ 230,224 Rn. 18; BGH, Urteil vom 26.06.2023 VIa ZR 335/221 -; BGH, Urteil vom 25.10.2023 VI ZR 493/20 -; BGH, Urteil vom 07.05.2024 VI ZR 984/20, jeweils zitiert nach juris). Voraussetzung für einen Differenzschadensanspruch ist daher das Vorhandensein eines Vermögensschadens, der nach der Differenzhypothese zu ermitteln ist. Bei Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohen möglicherweise Maßnahmen bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 FZV. Damit steht die zweckentsprechende Nutzung des erworbenen Fahrzeugs in Frage; die jederzeitige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs und dessen zweckentsprechende Nutzung ist ein geldwerter Vorteil, unabhängig davon, ob das KBA bislang tätig geworden ist oder nicht. Auch wenn es für den Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, schließt dies die Berücksichtigung einer etwaigen Aufwertung des Fahrzeugs durch das Software-Update als nachträgliche Maßnahme, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, nicht aus (st. Rspr. des BGH, s.o.).
Ist durch ein Software-Update eine (möglicherweise) unzulässige Abschalteinrichtung beseitigt worden bzw. könnte sie beseitigt werden, wird jedenfalls bezogen auf diese Abschalteinrichtung die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert oder entfällt vollständig. Je weniger Abschalteinrichtungen noch verbaut sind, umso geringer ist die Gefahr der Betriebsbeschränkung.
Bei der Bemessung der Höhe eines eventuellen Differenzschadensersatzes kommt es jedenfalls auf die Anzahl der vorhandenen Abschalteinrichtungen an. Der BGH hat eine Bandbreite von 5 % bis 15 % vorgegeben, innerhalb derer ein Differenzschadensersatzanspruch bestehen kann. Ist eine Strategie beseitigt, wirkt sich diese jedenfalls auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht mehr aus. Der ursprünglich wegen dieser Strategie (möglicherweise) bestehende Minderwert ist nachträglich durch die Beseitigung dieser Strategie ausgeglichen, weil jedenfalls wegen dieser Strategie keine Beanstandungen durch das KBA mehr erfolgen werden, weil sie nicht mehr vorhanden ist. Die Frage der Kompensation ist bezogen auf die einzelne unzulässige Abschalteinrichtung zu prüfen.
2.
Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen temperaturgesteuerten AGR handelt es sich zudem aufgrund des weiten Temperaturbereichs, in dem eine ungeminderte AGR stattfindet, bereits tatbestandlich nicht um eine Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007. Danach muss die AGR als Emissionskontrollsystem unter normalen Betriebsbedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, uneingeschränkt wirksam sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verweist der Begriff „normaler Fahrzeugbetrieb“ auf die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 C-128/20, juris Rn. 40).
Nach dem Vortrag der Beklagten ist die AGR bei einer Außentemperatur zwischen minus 24°C bis zu plus 70°C zu 100 % aktiv. Oberhalb und unterhalb dieses Thermofensters erfolgt keine AGR. Innerhalb dieses Thermofensters und der darin jeweils aktiven Motorbetriebsarten gibt es keine kontinuierliche Abstufung in Abhängigkeit zur Außentemperatur, mithin keine schrittweise Reduktion der Abgasrückführungsrate (sog. Abrampung). Diesem Vortrag ist die Klagepartei auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sodass er als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Für eine abweichende Ansicht zur Wirksamkeit der AGR liegen keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
Temperaturbereiche unterhalb von minus 24° C und oberhalb von plus 70° C gehören jedenfalls nicht mehr zu den tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (ebenso: Senat, Urteil vom 13. November 2023 16a U 213/22; Senat, Urteil vom 13. November 2023 1086/22, jeweils bislang nicht veröffentlicht; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2023 3 U 1889/22, juris Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juli 2023 7 U 4/21, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023 13 U 527/21, juris Rn. 116; OLG Dresden, Urteil vom 12. September 2023 4 U 1689/22, juris Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 18. Oktober 2023 7 U 67/23, juris Rn. 77).
III.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich bei Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen würden (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
IV.
Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Ein faktisches „Liegenlassen“ des Falles kommt für den Senat nicht in Betracht, nachdem aus Sicht des Senats die maßgeblichen Rechtsfragen seit der EuGH-Rechtsprechung geklärt sind. Der EuGH hat insbes. entschieden, dass die Frage einer Anrechnung von Nutzungen den nationalen Gerichten überlassen ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum den Verschuldensvorwurf entfallen lässt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.06.2023 VIa ZR 335/21 Rz. 36ff ausdrücklich festgehalten, dass die Haftung wegen des Erteilens einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ein Verschulden voraussetzt, wobei Fahrlässigkeit genügt. Der BGH führt ausdrücklich aus: „Dem für die Begründung des vom europäischen Gerichtshof geforderten Schadensersatzanspruchs hier allein in Frage kommenden Recht der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsgrundlage für eine vom Verschulden des Fahrzeugherstellers unabhängige Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die fehlende rechtliche Sonderverbindung der Parteien aber nicht zu entnehmen“. Es ist nicht davon auszugehen, dass der EuGH die Umsetzung seines Urteils vom 21.03.2023 C-100/21 durch den BGH beanstanden wird. Zudem hat der EuGH alle Rechtsfragen geklärt.. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, die ohnehin nur in denjenigen Verfahren begründet ist, in denen die Möglichkeit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht eröffnet ist, besteht nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C. I. L. F. I. T. (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Rn. 13, 15) nicht (mehr), wenn zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt. Insofern handelt es sich um einen – auch vorliegend aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 gegebenen – acte éclairé (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-337/17, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14 u.a., juris Rn. 317 f.). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach nationalem Recht gemäß den Vorgaben des EuGH in den Rn. 91-96 des Urteils vom 21.03.2023 sind vom BGH mit Urteil vom 26.06.2023 beachtet und für das deutsche Recht umgesetzt worden (so jüngst auch BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – VIa ZR 762/23 -, wonach eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst sei). Die Entscheidung begegnet demgemäß keinen unionsrechtlichen Bedenken, die eine (erneute) Vorlagepflicht oder auch nur ein Vorlagerecht des Senats begründen könnten.
IV.
Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Ein faktisches „Liegenlassen“ des Falles kommt für den Senat nicht in Betracht, nachdem aus Sicht des Senats die maßgeblichen Rechtsfragen seit der EuGH-Rechtsprechung geklärt sind. Der EuGH hat insbes. entschieden, dass die Frage einer Anrechnung von Nutzungen den nationalen Gerichten überlassen ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein unvermeidbarer Verbotsirrtum den Verschuldensvorwurf entfallen lässt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.06.2023 VIa ZR 335/21 Rz. 36ff ausdrücklich festgehalten, dass die Haftung wegen des Erteilens einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ein Verschulden voraussetzt, wobei Fahrlässigkeit genügt. Der BGH führt ausdrücklich aus: „Dem für die Begründung des vom europäischen Gerichtshof geforderten Schadensersatzanspruchs hier allein in Frage kommenden Recht der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsgrundlage für eine vom Verschulden des Fahrzeugherstellers unabhängige Schadensersatzhaftung ohne Rücksicht auf die fehlende rechtliche Sonderverbindung der Parteien aber nicht zu entnehmen“. In Rz 43 hat der BGH a.a.O. ausdrücklich festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJ 2023, 1111Rn. 90) der Ersatz des Differenzschadens eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt.
Leitsatz 2.:
„Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeug tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht“.
In RZ 94 führt der EuGH a.a.O. aus:
„…(es ist) darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt“.
Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, die ohnehin nur in denjenigen Verfahren begründet ist, in denen die Möglichkeit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht eröffnet ist, besteht nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C. I. L. F. I. T. (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Rn. 13, 15) nicht (mehr), wenn zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt. Insofern handelt es sich um einen – auch vorliegend aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 gegebenen – acte éclairé (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-337/17, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14 u.a., juris Rn. 317 f.). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach nationalem Recht gemäß den Vorgaben des EuGH in den Rn. 91-96 des Urteils vom 21.03.2023 sind vom BGH mit Urteil vom 26.06.2023 beachtet und für das deutsche Recht umgesetzt worden (so jüngst auch BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – VIa ZR 762/23 -, wonach eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst sei). Die Entscheidung begegnet demgemäß keinen unionsrechtlichen Bedenken, die eine (erneute) Vorlagepflicht oder auch nur ein Vorlagerecht des Senats begründen könnten.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 27 EG-FGV, § 6 EG-FGV, Art. 13 VO (EG) Nr. 715/2007, Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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