Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 – 15 UF 254/13

Verfahrenskostenhilfe: Notwendigkeit der Rechtsverteidigung
Spruchkörper
Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1018.15UF254.13.0A
Normenkette
§ 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 114 ZPO

Orientierungssatz

Ist eine Stellungsnahme des Antragsgegners vor Ablauf einer dem Antragsteller nach Eingang einer Beschwerde gesetzten Erklärungsfrist nicht erforderlich und damit die Rechtsverteidigung nicht notwendig, ist keine Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht notwendig war. Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2013 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen und dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seines unzulässigen Rechtsmittels gesetzt. Vor Ablauf dieser Erklärungsfrist war deshalb eine Stellungnahme der Antragsgegnerin unter Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. § 119 ZPO Rz. 55 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Stuttgart in 15 UF 254/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten