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Rechtsprechung · OLG Schleswig

OLG Schleswig, Beschluss vom 09.10.2026 – 7 U 87/26

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSH:2026:1009.7U87.26.00

Leitsatz

1. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang für die Unfallfolgen zu haften. Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde.

2. Eine Fehlreaktion (Schreckreaktion) eines Kraftfahrers zur Vermeidung eines drohenden Unfalls bei einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage kann dem Fahrzeugführer nicht vorgeworfen werden, wenn die Situation durch einen erheblichen Verkehrsverstoß eines anderen Fahrzeugführers verursacht wurde.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.

Randnummer 2

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des bei ihr versicherten LKW, der vom Zeugen A gesteuert wurde. Der vom Beklagten zu 2) geführte PKW ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.

Randnummer 3

Am 25.05.2024 kam es gegen 20:50 Uhr in X auf der Y-Straße auf Höhe der dortigen Tankstelle zu einem Verkehrsunfall, dessen Hergang im Detail zwischen den Parteien streitig ist. Die Tankstelle besitzt zwei Zufahrten. Der Zeuge A wollte mit dem LKW von dem Tankstellengelände nach links auf die Straße einfahren, während der Beklagte zu 2) mit dem von ihm geführten Fahrzeug aus der Sicht des LKW-Fahrers von links entgegenkam. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, da der Zeuge A alkoholisiert war. Die ihm um 22:17 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,71 Promille Alkohol. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) befand sich bei der Kollision auf der Gegenfahrbahn, wobei der Grund dafür zwischen den Parteien streitig ist.

Randnummer 4

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige kalkulierte unfallbedingt aufzuwendende Reparaturkosten in Höhe von netto 9.688,08 € für das bei der Klägerin versicherte Kraftfahrzeug. Für die Erstellung des Gutachtens zahlte die Klägerin 1.073,90 € an das Sachverständigenbüro. Die Klägerin begehrt zudem eine Kostenpauschale von 25,00 € für Telefonate, Porto und Fahrtkosten.

Randnummer 5

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

Randnummer 6

1. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 10.786,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 7

2. Die Beklagten kostenpflichtig als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 545,90 € zu zahlen.

Randnummer 8

Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Das Landgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht X zum Aktenzeichen XY beigezogen und Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen A zum Unfallhergang. Ferner hat es den Beklagten zu 2) angehört. Weiterhin hat das Landgericht Beweis zu den klägerischen Behauptungen des Unfallherganges durch Einholung eines schriftliches Sachverständigengutachten vom 29.04.2026 (Bl. 79 ff. d.A.) aufgrund des Beschweisbeschlusses vom 18.06.2025 (Bl. 59 d.A.) erhoben.

Randnummer 11

Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG sei maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Randnummer 12

Der Klägerin sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass sich der klägerische LKW nach dem Abbiegevorgang für ca. 100 bis 150 Meter im Fließverkehr befunden habe. Das Gericht folge den Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die wesentlich größere Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin vorgelegen habe.

Randnummer 13

Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Unfall auf ihrer Fahrspur stattgefunden habe und der Beklagte zu 2) in die Fahrspur des LKW hineingefahren sei. Vielmehr habe der Zeuge A das Fahrzeug so gelenkt, dass das Gespann zu ca. 50 % in die Fahrbahn des Beklagten zu 2) hereingeragt habe. Der LKW habe sich zu der Zeit allenfalls 24 bzw. 56 Meter im Fließverkehr befunden. Das Lenken des Beklagten zu 2) in die Gegenfahrbahn könne auch eine Reaktion bzw. ein Ausweichversuch auf das Fahrverhalten des Zeugen A gewesen sein.

Randnummer 14

Darüber hinaus sei zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Zeuge A müde und alkoholisiert gewesen sei.

Randnummer 15

Demgegenüber sei der Klägerin nicht der Beweis gelungen, dass der Beklagte zu 2) ohne nachvollziehbaren Grund in die Gegenfahrbahn gelenkt habe und ihn ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot treffe. Die Klägerin vermochte auch nicht zu beweisen, dass der Beklagte zu 2) die Kollision hätte vermeiden können.

Randnummer 16

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie nur noch 50 % des von ihr im ersten Rechtszug geltend gemachten Schadens verlangt. Sie rügt: In dem Urteil werde ausgeführt, dass sich der LKW allenfalls 24 bzw. 56 Meter vor der Kollision im Fließverkehr befunden habe. Dies widerspreche dem Gutachten. Die zurückgelegte Strecke sei auf Seite 6 des Gutachtens definiert. Auf Seite 7 des Gutachtens heiße es, dass vom Beginn des rechtsseitigen Parkstreifens bis zur ersten Tankstellenzufahrt ein Abstand von 40 50 Metern liege und bis zur zweiten Ausfahrt ein Abstand von rund 95 104 Metern. Danach habe sich der LKW mindestens seit 40 Metern, wenn nicht sogar seit knapp 100 Metern im Fließverkehr befunden.

Randnummer 17

Dem Beklagten zu 2) sei zudem eine Restfahrbahnbreite von etwa 2,9 Metern verblieben, um den LKW gefahrlos zu passieren. Auch hätte der Beklagte zu 2) den Unfall vermeiden können, indem er den Wagen schlicht abbremst. Bei einer Ausfahrt des LKW aus der zweiten Ausfahrt hätte das Erreichen der Kollisionsstelle etwa 22-23 Sekunden gedauert, aus der ersten Zufahrt ca. 13-14 Sekunden. Die Parameter zeigten, dass der Beklagten zu 2) den Unfall hätte vermeiden können, und zwar auch, wenn der Zeuge A von der ersten Ausfahrt gefahren sei. Warum der Beklagte zu 2) in die Gegenfahrbahn gefahren und frontal in den LKW hineingefahren sei, sei ungeklärt. Der Fahrer des LKW hafte daher allenfalls hälftig für den Unfall.

Randnummer 18

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 19

die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des am 23.7.2026 verkündeten Urteils des Landgerichts X – 10 O 182/24 – zu verurteilt, an die Klägerin Euro 5.393,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie ferner als Gesamtschuldner an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 326,00 zu zahlen.

Randnummer 20

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie führen u.a. aus: Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 hätten die Beklagten einen Google-Maps-Ausdruck vorgelegt, in dem der Beklagte zu 2) eingezeichnet habe, aus welcher Einfahrt der Zeuge A mit dem klägerischen LKW gekommen sei, nämlich aus der aus Sicht des Beklagten zu 2) ersten Ausfahrt. Dieser Vortrag sei von der Klägerin nicht bestritten worden und sei somit unstreitig.

Randnummer 23

Der Senat hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Kiel mit dem Aktenzeichen XY beigezogen.

Gründe

Randnummer 24

Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Randnummer 25

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Folgen des Unfalls zu 100 % haftet.

Randnummer 26

Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge A gegen § 10 StVO verstoßen hat. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass sie mit Schriftsatz vom 08.08.2025 (Bl. 71 LG) einen Google-Maps-Ausdruck zur Akte gereicht haben, auf dem die Fahrstrecke des LKW über die erste Auffahrt auf die Straße zeigt. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten, sondern hat „nur“ behauptet, dass der Unfall keinen Zusammenhang mit der Auffahrt des LKWs auf die Straße gehabt habe und dieser sich schon 100-150 Meter im fließenden Verkehr befunden habe. Dies passt allerdings nicht zu den Angaben des Beklagten zu 2), der im Rahmen seiner Anhörung vom 21.05.2025 (Bl. 51 LG) angab, den LKW auf dem Tankstellengelände gesehen zu haben, und zwar zu einer Zeit, als dieser schon ein bisschen auf der Straße gewesen sei. Er der Beklagte zu 2) würde schätzen etwa einen halben Meter, aber die Vorderräder hätten sich noch auf dem Bürgersteig und noch nicht auf der Straße befunden. Dass der LKW diese Ausfahrt genommen hat, passt auch zu der nicht angefochtenen Feststellung, dass sich der LKW vor der Kollision noch zu großen Teilen auf der Fahrbahn des Beklagten zu 2) befand. Diese Stellung lässt sich am ehesten mit der Berechnung des Fahrverlaufs des in Einklang zu bringen, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige ihn auf Seite 27 seines Gutachtens vom 29.04.2026 (Bl. 106 LG) ermittelt hat.

Randnummer 27

Das Landgericht ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Frage, über welche Strecke sich der LKW im Fließverkehr befunden habe, von zutreffenden Meterangaben ausgegangen. Diese decken sich mit den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 34 seines Gutachtens (Bl. 113 LG). Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht bei seinen Ausführungen von dem eingefahrenen LKW ausgeht, mithin also die für den Einfahrvorgang erforderliche Strecke nicht enthalten ist.

Randnummer 28

Die Verletzung des Vorfahrtrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1990 VI ZR 15/90 und BGH, Urteil vom 20.09.2011, VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157). Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang für die Unfallfolgen zu haften. Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785).

Randnummer 29

Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz konnte sich der Beklagte zu 2) grundsätzlich darauf verlassen, dass der Fahrer des LKW sein Vorfahrtsrecht beachten und ihn vorbeilassen würde, ehe er in die Straße einbiegen würde.

Randnummer 30

Eine Besonderheit, die zu einem abweichenden Ergebnis führen würde, kann hier nicht festgestellt werden. Insbesondere kann aus dem Gutachten des gericht bestellten Sachverständigen nicht abgeleitet werden, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) mühelos hätte vermieden werden können. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beklagte zu 2) nicht reagiert hat. Der Sachverständige hält es indes für möglich, dass die Fahrweise des Beklagten zu 2) eine Reaktion auf die Fahrlinie des Zeugen A war. Dies ist angesichts des Bildes, wie es sich für den Beklagten dargestellt hat (von dem Sachverständigen auf S. 33 seines Gutachtens, Bl. 112 LG simuliert) naheliegend. Der Beklagte zu 2) hat genau dies in seiner Anhörung vom 21.05.2025 (Bl. 51 LG) und auch bereits im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenvernehmung im Strafverfahren (Bl. 29 der beigezogenen Strafakte) angegeben.

Randnummer 31

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst eine Fehlreaktion (Schreckreaktion) eines Kraftfahrers zur Vermeidung eines drohenden Unfalls bei einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage dem Fahrzeugführer nicht vorgeworfen werden kann, wenn die Situation durch einen erheblichen Verkehrsverstoß eines anderen Fahrzeugführers verursacht wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021, 9 U 66/19, NJW-RR 2021, 1118-1121; OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat -, VersR 1987, 692; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; OLG München, Urteil vom 03.07.2009 10 U 1711/09 -, zitiert nach Juris; OLG Celle, Schaden-Praxis 2015, 292; OLG München, Urteil vom 29.07.2020 10 U 1086/20 –, zitiert nach Juris).

Randnummer 32

Anders würde sich die rechtliche Lage zudem auch nicht darstellen, wenn man davon ausginge, dass der LKW tatsächlich von der anderen Ausfahrt der Tankstelle auf die Y-Straße eingebogen ist. Auch dann wäre die Fahrspur des LKW zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass der LKW sich in dieser Variante ohne ersichtlichen Grund zu großen Teilen auf der Fahrbahn des Beklagten zu 2) befunden hat. Es spräche dann ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit (im Sinne einer absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit) für einen Unfall, wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2025, 26 U 11/23 Rn. 85 nach juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen (s. auch § 316 StGB, § 24a StVG). Es gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1985 IVa ZR 128/83 -, NJW 1985, 2648; Urteil vom 22.02.1989 IVa ZR 274/87 -, NJW 1989, 1612, 1613). Dieses Verbot besteht zuvörderst zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Wer angetrunken ein Kraftfahrzeug führt, handelt also grob pflichtwidrig. Hier war der Zeuge A nicht nur stark alkoholisiert (die um 22:17 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,71 Promille), sondern er war nach eigenen Angaben auch noch übermüdet (Vernehmung am 21.05.2025, Bl. 52 LG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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