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Rechtsprechung · OLG Rostock

OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2013 – 1 W 58/13

Beschwerdeverfahren über Richterablehnung: Erfordernis einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bei erfolgloser Beschwerde
Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGROST:2013:0802.1W58.13.0A
Normenkette
§ 33 Abs 1 RVG, § 42 ZPO, § 46 Abs 1 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, Nr 1812 GKVerz

Leitsatz

Im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist eine Kostenentscheidung (nach § 97 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Es bedarf aber nicht der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren, weil lediglich Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) zu erheben sind, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wert des Gegenstandes (§ 33 Abs. 1 RVG) wird nur auf Antrag festgesetzt.(Rn.5)

(Rn.6)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 7 O 243/12 - vom 26.06.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Zum Sachverhalt

Randnummer 2

Das Landgericht hat ein Befangenheitsgesuch der Beklagten gegen die zuständige Einzelrichterin als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

II.

Randnummer 3

Aus den Gründen

Randnummer 4

Die zulässige (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet (wird ausgeführt).

III.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233, Tz. 6, 11 ff. zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 20 m.w.N.) ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 6

Der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil hier im Falle der erfolglosen Beschwerde Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) erhoben werden, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 23 Stichwort "Ablehnung"; Schneider, NJW-Spezial 2010, 539). Mangels Antrages (§ 33 Abs. 1 RVG, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 33 RVG Rn. 7; Musielak/Heinrich, a.a.O.) hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe (dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Stichwort "Ablehnung eines Richters" m.w.N. sowie Senat, Beschluss vom 29.05.2012 - 1 W 84/10, JurBüro 2013, 194, zitiert nach juris, m.w.N.) - grundsätzlich festzusetzende (vgl. BGH, a.a.O.) - Anwaltsgebühren (Nr. 3500 VV-RVG) entstanden sind.

Randnummer 7

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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