Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2026 – 7 Wx 118/26
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
I. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht der Stadt Weiden i.d.OPf. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 12. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat sowohl hinsichtlich der Sachdarstellung als auch der Begründung auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2025 Bezug.
Den Ausführungen des Amtsgerichts liegt zugrunde die Auskunft des Deutschen Vertretungsbüros Ramallah vom 13. August 2013, bestätigt durch die zum konkreten Fall erholte Auskunft der Palästinensischen Mission Berlin vom 12. September 2025. Danach handelt es sich bei den in den palästinensischen Reisepässen aufgenommenen Abkürzungen H. und M. für Hassan und Mahmoud nicht um echte Namensbestandteile.
Dementsprechend hat das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. das Sterberegister auf Antrag der Standesamtsaufsicht der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 3. November 2025 berichtigt; eine Entscheidung, die die Standesamtsaufsicht der Stadt Weiden i.d.OPf. nach eigenem Bekunden auch nach deren Erlass uneingeschränkt teilt und rechtlich für zutreffend erachtet.
Die Bescheinigung – Erklärung zur Namensführung – der Palästinensischen Mission vom 12. Februar 2024 liegt weiter zurück und betrifft eine andere Person. Sie bestätigt im Grundsatz, dass in palästinensischen Reisepässen wie auch in den meisten arabischen Reisepässen Namensketten aufgeführt werden und die Anfangsbuchstaben des Vaters und des Großvaters als gebräuchliche zusätzliche Identifikationsmerkmale dienen.
Für den vorliegenden Fall hat es mit der eigens hierfür ausdrücklich erholten und erteilten Auskunft der Palästinensischen Mission vom 25. September 2025 und der hierauf gestützten Entscheidung des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. sein Bewenden.
II.
Die Standesamtsaufsicht ist von Gerichtskosten befreit (§ 51 Abs. 1 S. 2 PStG).
Die Höhe des Verfahrenswerts ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Insbesondere die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH MDR 2018, 1393). Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
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