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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 06.10.2026 – 25 W 1135/26 e

Vergleichsmehrwert, Gesamtschuldnerausgleich, Streitwertbeschwerde, Innenausgleichsansprüche, Streitverkündung, Gerichtsgebührenfestsetzung, Regressansprüche
Spruchkörper
25. Zivilsenat

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen der Klägerin sowie von Amts wegen wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 14.07.2026, Az. 15 O 16302/24, in Nr. II Satz 2 abgeändert. Der überschießende Vergleichswert wird auf 863.724,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Mieterin eines Supermarkts. In diesem soll am 29. Juli 2021 ein Brand ausgebrochen sein, und zwar in einem Bereich, der an die S GmbH zum Betrieb als Brot- und Kuchenverkaufsshop untervermietet war. Deren Haftpflichtversicherer ist die H AG. Die Untermieterin und ihr Haftpflichtversicherer, denen die Klägerin den Streit verkündet hat, sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelferinnen beigetreten. Die Beklagte ist Gebäudeversicherer des Eigentümers und Vermieters des Supermarkts.

Randnummer 2

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dem Brandschaden zusteht. Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung von 863.724,94 € verlangt, weil ihr ein Ausgleichsanspruch analog

Randnummer 3

§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG zustehe. Die Streithelferinnen hatten angekündigt, sich den Anträgen der Klägerin anzuschließen (vgl. Schriftsatz vom 3. Dezember 2025), haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber keine Anträge gestellt (vgl. Protokoll der Sitzung vom 5. Dezember 2025).

Randnummer 4

Die Klägerin und ihre Streithelferinnen sowie die Beklagte haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen das Landgericht in Nr. I des Beschlusses vom 14. Juli 2026 festgestellt hat. Insbesondere haben sich die Klägerin und der Haftpflichtversicherer der Untermieterin zu Zahlungen von jeweils 287.908,31 € an die Beklagte verpflichtet, wobei mit den Zahlungen sämtliche wechselseitigen Ansprüche aller Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem Brand abgegolten sein sollen.

Randnummer 5

Die Prozessbevollmächtigte der Streithelferinnen hatte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 die Auffassung vertreten, es bestehe ein Vergleichsmehrwert von 575.816,62 €, weil mit dem Vergleich auch etwaige Regressansprüche zwischen der Klägerin und den Streithelferinnen miterledigt würden. In Nr. II des Beschlusses vom 14. Juli 2026 hat das Landgericht den Streitwert auf 863.724,94 € festgesetzt und ausgesprochen, dass ein überschießender Vergleichswert nicht besteht. „Gegen die Streitwertfestsetzung“ in dem Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Streithelferinnen mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 Beschwerde „gemäß § 33 RVG“ eingelegt. Diese hat sie damit begründet, es ergebe sich ein Vergleichsmehrwert in Höhe des zwischen den Gesamtschuldnern aufzuteilenden, an die Beklagte zu zahlenden Vergleichsbetrags, also in Höhe von 575.816,62 €. Mit Beschluss vom 7. August 2026 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 17. August 2026 Hinweise erteilt.

II.

Randnummer 6

Die Beschwerde hat Erfolg. Darüber hinaus ist der angefochtene Beschluss von Amts wegen abzuändern und ein überschießender Vergleichswert von 863.724,94 € festzusetzen.

Randnummer 7

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Ausspruchs und zunächst zur Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts in der mit der Beschwerde erstrebten Höhe von 575.816,62 €.

Randnummer 8

a) Es handelt sich um eine Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung, dass ein überschießender Vergleichswert nicht besteht. Die Beschwerde erstrebt die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts in Höhe von 575.816,62 €.

Randnummer 9

aa) Die Beschwerde ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen die Festsetzung des Streitwerts (in Höhe von 863.724,94 €) richtet, sondern allein gegen die zugleich ausgesprochene Feststellung, ein überschießender Vergleichswert bestehe nicht.

Randnummer 10

Nur die unterbliebene Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts greifen die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 15. Juli 2026 und die dort in Bezug genommenen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juli 2026 an. Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 863.724,94 € hingegen wendet die Prozessbevollmächtigte der Streithelferinnen inhaltlich nichts ein.

Randnummer 11

bb) Entgegen seiner Bezeichnung als „Beschwerde gemäß § 33 RVG“ ist das Rechtsmittel als (Streitwert-)Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

Randnummer 12

Diese ist nach der zuletzt genannten Vorschrift statthaft gegen den Beschluss, durch den gemäß § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist. Um einen solchen Beschluss handelt es sich hier auch insoweit, als das Landgericht ausgesprochen hat, ein überschießender Vergleichswert bestehe nicht. Diese Festsetzung dient der Erhebung (bzw. Nichterhebung) der 0,25 Gerichtsgebühr nach Nr. 1900 KV GKG, die anfällt, soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird.

Randnummer 13

Eine Auslegung als Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist möglich (und geboten), denn durch eine Abänderung der auf diese Weise angegriffenen Festsetzung könnte dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse der beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten entsprochen werden, Rechtsanwaltsgebühren aus einem höheren Wert abzurechnen. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Rechtsanwalt kann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen.

Randnummer 14

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach der in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschrift des § 33 RVG kommt hingegen nur in Betracht, soweit sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). Das ist in dieser Konstellation nicht der Fall: Selbst dann, wenn ein Vergleichsmehrwert nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Streithelfer besteht, die in dem Vergleich einen nicht rechtshängigen Gesamtschuldnerausgleich mitregeln, fällt aus diesem Vergleichsmehrwert eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1900 KV GKG an (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2015, 1362 unter II 1 c). Damit berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren der Beschwerdeführerin auch für die Einigung über den nicht rechtshängigen Gesamtschuldnerausgleich nach dem für die Gerichtsgebühren (gemäß Nr. 1900 KV GKG) maßgebenden Wert.

Randnummer 15

b) Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (s.o. unter a bb), und der Wert des Beschwerdegegenstands – der Rechtsanwaltsgebühren aus dem erstrebten Vergleichsmehrwert – übersteigt 300 € (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 GKG eingelegt worden.

Randnummer 16

c) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, Nr. 1900 KV GKG ist ein überschießender Vergleichswert festzusetzen, der sich ergibt aus einem Vergleichsschluss über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Streithelferinnen.

Randnummer 17

aa) Wird in einem Prozess ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen, sieht Nr. 1900 KV GKG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG eine wertabhängige gerichtliche Gebühr in Höhe von 0,25 vor. Die Mehrvergleichsgebühr soll die entgangene Verfahrensgebühr abgelten, weswegen sie nur erhoben wird, soweit Gegenstände Teil des Vergleichs sind, die nicht in einem anderen Verfahren anhängig sind (BayObLG, WM 2026, 219, 220 mwN; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 56. Aufl., § 45 GKG Rn. 56). Weitere Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung, dass der gerichtliche Vergleich einen Mehrwert hat. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich zwischen dem Verfahrensgegenstand, also dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, und dem Vergleichsgegenstand, also dem, worüber, nicht worauf sich die Parteien bzw. ein Dritter verglichen haben, zu beurteilen (BayObLG, aaO mwN; vgl. BeckOK-KostR/Dörndorfer, 2026, Nr. 1900 KV GKG Rn. 2). Maßgebend ist dabei, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen worden sind. Ein Vergleichsmehrwert scheidet aus, soweit der Gegenstand des Rechtsstreits deckungsgleich mit dem durch Vergleich erledigten Gegenstand ist (BayObLG, aaO mwN).

Randnummer 18

Schließlich müssen die miterledigten Ansprüche grundsätzlich auch streitig sein, damit aus ihnen ein Mehrwert abzuleiten ist (vgl. BayObLG, aaO S. 220 f mwN; zu möglichen Ausnahmen wegen eines Titulierungsinteresses vgl. Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., § 3 ZPO Rn. 2.4822 ff mwN zum Streitstand). Dazu muss durch den Vergleichsabschluss ein weiterer (außergerichtlicher) Streit erledigt bzw. eine Ungewissheit über ein konkretes Rechtsverhältnis bzw. eine die Parteien betreffende Streitfrage beseitigt werden (vgl. LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2017, 97 Rn. 9; Toussaint/Elzer, aaO § 45 GKG Rn. 56 mwN; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, JurBüro 2015, 136 unter 2 c zu § 33 RVG, Nr. 1000 VV RVG). Maßgeblich für den Vergleichswert sind alle irgendwie streitigen, aber bisher nicht anhängig gewesenen Ansprüche (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., Nr. 1900 KV GKG Rn. 12 f). Ein Vergleichsmehrwert kann entstehen, wenn im Vergleich auch etwaige Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis zwischen einer Partei und Streithelfern miterledigt werden (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2016, 1490 Rn. 20; BauR 2019, 703 unter II 2 a mwN; Toussaint/Elzer, aaO § 45 GKG Rn. 59; vgl. auch BayObLG, aaO S. 221 mwN; OLG München, Beschluss vom 17. September 2024 – 31 W 1309/24 e, juris Rn. 26; unklar insoweit OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 1079).

Randnummer 19

bb) Durch den Vergleichsschluss haben die Klägerin und ihre Streithelferinnen (auch) eine Ungewissheit über konkrete Rechtsverhältnisse zwischen ihnen, nämlich mögliche Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, beseitigt.

Randnummer 20

Über den Umfang der Verpflichtungen im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den beiden Streithelferinnen bestand mindestens eine Ungewissheit im Sinne des § 779 BGB. Dies belegen schon die (in der Klageschrift vom 23. Dezember 2024 enthaltenen) Streitverkündungen der Klägerin an die später als Streithelferinnen beigetretene Untermieterin und deren Haftpflichtversicherer. Zur Begründung der Streitverkündungen hat die Klägerin unter anderem ausgeführt (aaO S. 5 f unter II 1), sollten der Beklagten Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, würde die Klägerin diese entsprechend bei der Untermieterin aus Gesamtschuldnerinnenausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Mietvertrag oder Deliktsrecht oder aber aus dem Mietvertrag unmittelbar regressieren. Ansprüche der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer der Untermieterin könnten sich – so die Klägerin – aus Gesamtschuldnerinnenausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen aus Doppelversicherung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 VVG analog ergeben; ferner könnten sich gegebenenfalls Ansprüche aus Doppelversicherung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 VVG analog auch unmittelbar ergeben, auch nach § 86 VVG übergegangene Ansprüche kämen in Frage.

Randnummer 21

Die Ungewissheit über diese Rechtsverhältnisse haben die Klägerin und ihre Streithelferinnen durch den Abschluss des Vergleichs vom 14. Juli 2026 beseitigt. In diesem Vergleich haben zum einen (in Nr. 1 des Vergleichs) die Klägerin und der Haftpflichtversicherer der Untermieterin jeweils Verpflichtungen zu Zahlungen an die Beklagte in bestimmter Höhe übernommen, zum anderen haben (in Nr. 2) die Verfahrensbeteiligten, ausdrücklich auch die Streithelferinnen, vereinbart, dass mit diesen Zahlungen sämtliche wechselseitigen Ansprüche aller Verfahrensbeteiligten aus und im Zusammenhang mit dem Brandereignis abgegolten und erledigt sein sollen, das heißt auch etwaige Regress- oder Innenausgleichsansprüche der Klägerin und ihrer Streithelferinnen untereinander. Damit regelt der Vergleich in diesem Verhältnis verbindlich nicht nur, wer welchen Betrag im Außenverhältnis an die Beklagte zahlen soll, sondern auch, dass sodann keine weiteren (Ausgleichs-)Zahlungen im Innenverhältnis mehr zu erfolgen haben.

Randnummer 22

Es bestand mindestens eine Ungewissheit über Verpflichtungen zwischen der Klägerin und ihren Streithelferinnen, die durch den Vergleichsschluss beseitigt worden ist. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Streit oder eine Ungewissheit auch zwischen den Streithelferinnen, also zwischen der Untermieterin und ihrem Haftpflichtversicherer, über den Umfang der Verpflichtungen in ihrem Innenverhältnis herrschte.

Randnummer 23

cc) Die mitgeregelten Regress- oder Innenausgleichsansprüche zwischen der Klägerin und ihren Streithelferinnen waren nicht gerichtlich anhängig.

Randnummer 24

Sie gehörten nicht zum Streitgegenstand des durch den Vergleich beigelegten Rechtsstreits (oder – soweit dargetan – eines anderen gerichtlichen Verfahrens), denn sie wurden weder im Rahmen der Klage noch der Widerklage geltend gemacht. Dass sie Gegenstand von Streitverkündungen und Nebeninterventionen im beigelegten Rechtsstreit waren, ist unschädlich für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 1900 KV GKG (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR 2015, 1362 unter II 1 c): Diese soll die entgangene Verfahrensgebühr abgelten (vgl. BayObLG, WM 2026, 219, 220 f mwN), deren Höhe gemäß § 3 GKG, Nrn. 1210, 1211 KV GKG vom Streitwert abhängt. Dieser wiederum wird weder durch Streitverkündungen noch durch Nebeninterventionen beeinflusst (vgl. etwa BeckOGK-ZPO/Wankerl/Knott, 2026, § 3 Rn. 12 ff).

Randnummer 25

dd) Die Frage, ob der Vergleichsmehrwert nur im Verhältnis zwischen den betroffenen Beteiligten maßgeblich ist (vgl. BayObLG, aaO S. 221 mwN; OLG München, Beschluss vom 17. September 2024 – 31 W 1309/24 e, juris Rn. 27), stellt sich für die hier vorzunehmende Festsetzung nicht.

Randnummer 26

Der überschießende Vergleichswert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Erhebung der Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1900 KV GKG festzusetzen. Für die Erhebung dieser Gebühr kommt es nicht darauf an, wer von der Regelung in dem Vergleich betroffen ist, die den Mehrwert begründet (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR 2015, 1362 unter II 1 c). Der Prozessvertreter einer Partei, dessen Gebühren nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich auf der Basis des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Werts zu berechnen sind, kann nur dann Gebühren aus einem Vergleichsmehrwert beanspruchen, wenn der zu einem Mehrwert führende Gegenstand seine Partei auch wirtschaftlich und rechtlich betrifft (BayObLG, aaO S. 221).

Randnummer 27

ee) Der überschießende Vergleichswert erreicht den mit der Beschwerde erstrebten Betrag von 575.816,62 €.

Randnummer 28

(1) Ob der gerichtliche Vergleich einen Mehrwert hat, ist durch eine Gegenüberstellung zwischen dem Verfahrensgegenstand, also dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, und dem Vergleichsgegenstand, also dem, worüber, nicht worauf sich die Parteien bzw. ein Dritter verglichen haben, zu beurteilen (vgl. BayObLG, WM 2026, 219, 220 mwN; BeckOK-KostR/Dörndorfer, 2026, Nr. 1900 KV GKG Rn. 2). Maßgebend ist dabei, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen worden sind (BayObLG, aaO mwN).

Randnummer 29

Bei der Frage, inwieweit diese Ansprüche streitig sind, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem die nicht streitgegenständlichen Ansprüche in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen werden (OLG Stuttgart, BauR 2019, 703 unter II 2 c bb).

Randnummer 30

(2) Dem Streit entzogen wurden über den Streitgegenstand hinaus – und damit hier von Interesse – auch mögliche Regress- oder Innenausgleichsansprüche zwischen der Klägerin und ihren Streithelferinnen (s.o. unter bb). Diese sind im Rahmen der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO gebotenen Schätzung mindestens mit dem von der Beschwerde erstrebten Betrag von 575.816,62 € zu bewerten.

Randnummer 31

(a) Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 17. August 2026 ist kein Vortrag dazu erfolgt, zu welchem Zeitpunkt die (nicht streitgegenständlichen) Innenausgleichsansprüche in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen wurden, und wie zu diesem Zeitpunkt jene Ansprüche zu bewerten waren. Das Beschwerdegericht muss deshalb den Wert zu diesem Zeitpunkt anhand des Sach- und Streitstands schätzen.

Randnummer 32

(b) Diese Schätzung ergibt, dass die mitverglichenen Innenausgleichsansprüche zur Zeit ihrer Einbeziehung in die Vergleichsgespräche mit 863.724,94 € – und damit mehr als dem von der Beschwerde erstrebten Betrag von 575.816,62 € – zu bewerten waren. Die Innenausgleichsansprüche werden zu einem Zeitpunkt zwischen Klageerhebung und Vergleichsschluss in die Vergleichsgespräche über die streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen worden sein. Es liegt fern, dass sie zu diesem Zeitpunkt anders zu bewerten waren als zu Beginn und zum Ende des genannten Zeitraums. Zur Zeit der Klageerhebung und Streitverkündung waren die Innenausgleichsansprüche mit 863.500 € zu bewerten, zur Zeit des Vergleichsschlusses mit 863.724,94 €. Dieser Betrag ist der Bewertung zugrunde zu legen.

Randnummer 33

(aa) Die mitverglichenen Regress- oder Innenausgleichsansprüche hat die Klägerin mit den Streitverkündungen in ihrer Klageschrift vom 23. Dezember 2024 in den Raum gestellt. Nach den damaligen Vorstellungen der Klägerin waren diese Ansprüche mit dem Betrag von 863.500 € zu bewerten, den die Klägerin – ausgehend von der ihr selbst drohenden Inanspruchnahme – als Streitwert der negativen Feststellungsklage angegeben hat: Allenfalls in dem Umfang, in dem ihr selbst eine Inanspruchnahme drohte, konnte die Klägerin erwarten, Regress nehmen zu können, und mussten die Streitverkündungsempfängerinnen damit rechnen, möglicherweise in Regress genommen zu werden. Es bestehen andererseits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich nur in geringerer Höhe einer Regressforderung berühmt hätte. Deshalb wären die Regressoder Innenausgleichsansprüche zu diesem Zeitpunkt mit dem vollen Betrag von 863.500 € zu bewerten.

Randnummer 34

(bb) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 14. Juli 2026 lag neben der negativen Feststellungsklage der Klägerin auch eine auf Zahlung gerichtete Widerklage der Beklagten vom 18. Juli 2025 in Höhe von 863.724,94 € vor; auf diesen Betrag ist der Streitwert (unangegriffen) festgesetzt worden. Die der Klägerin drohende Ausgleichsforderung der Beklagten und damit die den Streithelferinnen drohende Regress- oder Innenausgleichsforderung hatte sich auf diesen – gegenüber der früheren Vorstellung nur leicht erhöhten – Betrag konkretisiert. Auch für diesen Zeitpunkt sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Klägerin sich nur in geringerer Höhe einer Regress- oder Innenausgleichsforderung berühmt hätte.

Randnummer 35

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Vergleich die Klägerin selbst eine Zahlung von 287.908,31 € an die Beklagte übernommen hat, der Haftpflichtversicherer der Untermieterin nur eine Zahlung in Höhe desselben Betrags und die Untermieterin selbst keine Zahlungspflicht übernommen hat. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts beurteilt sich nicht danach, worauf sich die Parteien bzw. ein Dritter verglichen haben, sondern worüber (s.o. unter (1)). Die hier stattgehabte Einigung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass bei Einbeziehung der Innenausgleichsansprüche in die Vergleichsgespräche lediglich ein Regress in geringerer Höhe im Raum gestanden hätte als derjenigen des Ausgleichsanspruchs der Beklagten, welcher der Klägerin (in Höhe von 863.724,94 €) drohte.

Randnummer 36

2. Die weitergehende Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Festsetzung des überschießenden Vergleichswerts auf 863.724,94 € beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Randnummer 37

Aus den zur Beschwerde ausgeführten Gründen (s.o. unter 1) führen die in den Vergleich einbezogenen Innenausgleichsansprüche zwischen der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu einem überschießenden Vergleichswert. Dieser beläuft sich über den mit der Beschwerde erstrebten Betrag von 575.816,62 € hinaus auf 863.724,94 €, wie ebenfalls bereits dargestellt (s.o. unter 1 c ee (2) (b)). Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt. Über die Abänderung aufgrund der Beschwerde hinaus ist der angefochtene Beschluss deshalb von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern und der überschießende Vergleichswert zutreffend festzusetzen.

Randnummer 38

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Ein Beschwerdewert ist nicht festzusetzen, weil das Verfahren gebührenfrei ist (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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