Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 16.09.2026 – 2 Ws 395/26
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
I. Eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
Dem Senat liegen die Akten zur Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vor.
Obwohl die 6-Monatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO aufgrund der ursprünglichen Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.01.2026 gegen beide jeweils am 12.03.2026 festgenommene Angeschuldigte, eröffnet jeweils am selben Tag, rechnerisch bereits am 11.09.2026 geendet hätte, ist eine Haftprüfung derzeit nicht erforderlich.
Die Frist für die Entscheidung des Senats hat sich für beide Angeschuldigte jeweils auf den 19.11.2026 verschoben.
Gegenstand der Haftbefehle vom 09.01.2026 gegen beide Angeschuldigte ist jeweils der Vorwurf des Bandenbetrugs in fünf Fällen gemäß § 263 Abs. 5, 263a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB. Den Angeschuldigten wird darin vorgeworfen, sich zusammen mit dem anderweitig verfolgten H. H. zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um in A. eine Coronateststelle zu betreiben und ein Vielfaches der tatsächlich durchgeführten Tests abzurechnen. Zunächst sei mit Antrag vom 21.02.2022 eine Teststelle am T. 71-77 und dann mit Antrag vom 28.07.2022 eine solche in der M. 46 registriert worden. Im Zeitraum 03.10.2022 bis 03.02.2023 seien durch Bandenmitglieder bezüglich der Teststelle Q. in fünf Fällen nicht erbrachte Testleistungen und nicht entstandene Sachkosten für Testkits in Höhe von insgesamt 415.853,50 EUR zu Unrecht abgerechnet worden und die jeweiligen Einzelbeträge für jeden Monat automatisch ausbezahlt worden.
Diese Haftbefehle wurden aufgehoben und ersetzt durch Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.06.2026, eröffnet am 23.07.2026 (Angeschuldigter H. I.) bzw. 24.06.2026 (Angeschuldigter G. S. M.). Den Angeschuldigten werden darin neun Fälle des Bandenbetrugs zur Last gelegt. Die Abrechnung vom 03.02.2023 ist in diesem Haftbefehl nicht mehr enthalten. Dafür werden den Angeschuldigten weitere fünf Fälle des Bandenbetrugs im Zeitraum 01.03.2022 bis 03.07.2022 betreffend Abrechnungen für die Teststelle T. 71-77 vorgeworfen. Der Gesamtschaden aller neun Fälle betrage 805.367,00 EUR.
Diese Haftbefehle enthalten hinsichtlich der Taten im Zeitraum 01.03.2022 bis 03.07.2022 andere Tatvorwürfe, die für sich genommen einen eigenständigen Haftbefehl rechtfertigen würden.
Dabei handelt es sich bei den in den Haftbefehlen vom 09.01.2026 und zusätzlich in den Haftbefehlen vom 22.06.2026 aufgeführten Taten nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO. Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Tragen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2023 – AK 58/23, BeckRS 2023, 30708 Rn. 7 mwN).
So ist es hier. Die in den Haftbefehlen vom 22.06.2026 unter Ziff. 1. bis 5. neu aufgenommenen Taten bezüglich der Teststelle T. waren den Ermittlungsbehörden durch die Unterrichtung durch die KVB vom 20.02.2024 erstmals bekannt geworden. Insbesondere durch Zeugenbefragungen konnten weitere Erkenntnisse gewonnen werden. Dass sich die Vereinbarung der Angeschuldigten, nicht erfolgte Testungen unrechtmäßig abzurechnen, aber – entgegen der späteren Einlassung des Angeschuldigten G. S. M. vom 21.05.2026 – bereits auf den Zeitraum Teststelle T. bezog und bereits ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig abgerechnet wurde, ergab sich im Sinne eines dringenden Tatverdachts erst durch die Auswertung des am 12.03.2026 beim Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle sichergestellten Mobiltelefons des Angeschuldigten G. S. M.. Aus dem Auswertungsbericht Digitale Asservate – Ass 5.1.1 der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg – K3 vom 19.05.2026 wird erstmals ausreichend deutlich, dass die Angeschuldigten bereits im Februar 2022 unrechtmäßige Testabrechnungen vereinbart hatten. Insoweit wird auf den Bericht zur Auswertung Digitale Asservate – Ass 5.1.1. und insbesondere auf die im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) – vom 10.08.2026 – unter V. Tatnachweis und Beweisführung 2. Teststellenbetrieb b) Systematische Abrechnungen fiktiver Testungen bb) Vorgehen der Angeschuldigten – aufgeführten Whats-App-Chats Bezug genommen. Hinsichtlich des für die Fristverschiebung maßgeblichen Zeitpunkts der Beweisgewinnung ist jedenfalls im vorliegenden Fall auf das Datum des Auswertungsberichts abzustellen (so wohl OLG Koblenz Beschluss vom 03.01.2001 – (1) 4420 BL-III-71/00, BeckRS 2001, 30153139). Der Auswertungsbericht umfasst eine Vielzahl einzelner Chats und Nachrichten, die in der Zusammenschau den dringenden Tatverdacht rechtfertigen. Eine Feststellung, welche Nachricht den Ermittlungsbehörden bei der Auswertung wann bekannt geworden sind und ab welcher Nachricht die Schwelle zum dringenden Tatverdacht überschritten wurde, ist nicht mit der erforderlichen Praktikabilität feststellbar. Daher ist jedenfalls in solchen Fällen auf das Datum des Abschlusses der Auswertung abzustellen.
Nachdem diese Taten in materieller Tatmehrheit zu den in den Haftbefehlen vom 09.01.2026 erwähnten Taten stehen, handelt es sich auch insoweit um neue Taten im Sinne des § 121 StPO (vgl. zum bestehenden Gleichlauf von materiellem Tatbegriff und dem Begriff der Tat im Sinne des § 121 StPO BGH, Beschluss vom 10.03.2022 – AK 7/22, BeckRS 2022, 5724, Rn. 6). Der Einordnung als neue selbstständige prozessuale Tat und damit als nicht „derselben Tat“ im Sinne des § 121 StPO steht die Zugehörigkeit der Taten zu einer Serie gleichgerichteter Taten nicht entgegen (vgl. OLG Nürnberg, StraFO 2018, 386 m.w.N., OLG Zweibrücken, BeckRS 2018, 353 Rn. 12). Der Senat folgt dieser Ansicht, da sonst der vom Bundesgerichtshof zu Recht grundsätzlich angenommene Gleichlauf der Tat in diesem Sinne und der Annahme von materieller Tatmehrheit untergraben werden würde. Nur der verfahrenstechnisch zuverlässig nachvollziehbare Zeitpunkt der Kenntnis der neuen Taten und die daraus folgende Erlassreife eines weiteren Haftbefehls ist ein tauglicher Maßstab für die Bestimmung der Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Abgrenzungskriterium ist dann ausschließlich, ob die haftrelevanten Taten schon bekannt waren oder erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind. Der Umstand, dass sich bei einer Tatserie durch immer wieder neue Erkenntnisse der Haftprüfungstermin immer weiter verschieben kann, ist daher hinzunehmen.
Die Tatvorwürfe hinsichtlich der Taten die Teststelle T. betreffend hätten auch einen eigenständigen Haftbefehl getragen (vgl. zu dieser Voraussetzung nur Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 121 Rn. 11). Insbesondere begründen allein diese Taten Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dies ergibt sich bereits aus dem erheblichen Umfang des durch diese Taten zu Unrecht Erlangten in Höhe von ca. 460.000,00 EUR (laut der etwas niedrigeren Schadensberechnung als in den Haftbefehlen vom 22.06.2026). §§ 263 Abs. 5, 263a Abs. 2 StGB sehen für jeden der fünf Fälle des banden- und gewerbsmäßigen (Computer)-betrugs regelmäßig eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Trotz des Teilgeständnisses des nicht vorbestraften Angeschuldigten G. S. M. liegt die Anwendung eines minder schweren Falles im Hinblick auf die im Wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift unter VII 1. Strafrahmen und 2. Strafzumessungserwägungen b) zu Lasten genannten Erwägungen fern. Für den derzeit nicht geständigen Angeschuldigten H. I. gilt dies erst recht, zumal dieser kurz vor Beginn der Taten – wenn auch nicht einschlägig – zu einer Geldstrafe und am 14.06.2023 zu einer gesamtstrafenfähigen, noch nicht vollständig vollstreckten Bewährungsstrafe verurteilt wurde.
Diese Tatvorwürfe sind auch hinsichtlich beider Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 10.08.2026 (unter Ziff. 1. bis 5.) enthalten, auch die Gesamtschadenshöhe der Taten Ziff. 1. bis 5. aus den Haftbefehlen vom 22.06.2026 von ca. 470.000,00 EUR in der Anklageschrift reduziert wurde. Es handelt sich dennoch um dieselben Taten.
Die benannten, neuen Tatvorwürfe hätten nach alledem unter Berücksichtigung der Überlegungsfrist von einem Tag am 20.05.2026 Eingang in einen neuen Haftbefehl finden können. Dies bedeutet für die Eingrenzung des Fristenlaufs, dass die neue 6-Monatsfrist des § 121 StPO ab diesem Tag zu laufen begann und sich das neue Fristende daher auf den 19.11.2026 errechnet.
Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht stattzufinden hat.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG München in 2 Ws 395/26 entschieden?“