Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Hinweisbeschluss vom 28.08.2025 – 14 U 1935/25 e
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5.6.2025 Az. 091 O 3240/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
B.- Hintergrund ist folgende Einschätzung des Senats:
I. – Die Klägerin beantragt in der Berufung:
1. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.06.2025 Az.: 091 O 3240/21 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin ab September 2021 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur kapitalbildenden Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer …, Leistungen in Höhe von monatlich 403,26 €, längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer am 01.12.2042 zu erbringen, zahlbar monatlich im Voraus, nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, die Klägerin und Berufungsklägerin von der monatlichen Beitragszahlungspflicht zur Hauptversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Versicherungsnummer …, ab September 2021 längstens bis zum Ablauf der Leistungsdauer am 01.12.2042 freizustellen.
4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 42.624,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
Das entspricht in der Sache dem erstinstanzlichen Begehren (LGU S. 5 Ziffern 1 bis 4).
II. – Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (in der Gestalt, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 26.6.2025 gefunden hat) nimmt der Senat Bezug.
Soweit für die Berufungsinstanz wesentlich, besagt das Ersturteil Folgendes:
1. – Als unstreitig wertet das Landgericht folgende Tatsachen:
Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko versichert, berufsunfähig zu werden.
Die beklagtenseits versprochenen Leistungen setzen insbesondere voraus (LGU S. 3 -> K 1; dort § 3 Abs. 1 der Besonderen Bedingungungen), dass die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf – in seiner konkreten Ausgestaltung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen der beruflichen Leistungsfähigkeit – auszuüben.
Einen zweimaligen Leistungsantrag, den die Klägerin mit ärztlichen Unterlagen untermauert hatte (LGU S. 3) lehnte die Beklagte vorgerichtlich ab.
2. – Als streitiges Klägervorbringen wertet das Landgericht die Schilderungen der Klägerin zur Ausgestaltung ihrer beruflichen Tätigkeit (LGU S. 3/4), ferner die Behauptung der Klägerin, sie sei seit dem 24.02.2014 aufgrund einer endokrinologischen Erkrankung, nämlich einer Hypophysitis mit einer partiellen Hypophyseninsuffizienz nicht mehr in der Lage gewesen, ihre beruflichen Verrichtungen zu mehr als 50% auszuüben.
Infolge dieser Erkrankung habe sie unter starken Konzentrationsstörungen, teilweise starken Störungen, des Lang- und Kurzzeitgedächtnisses, Bewusstseinseintrübungen, fortwährender starker Benommenheit, Leistungsverlust, Schwäche, Abgeschlagenheit, Müdigkeit infolge schneller Erschöpfung, Antriebslosigkeit, verzögerter Reaktionsfähigkeit, Wahrnehmungsstörungen, Wortfindungsstörungen sowie Aufmerksamkeitsstörungen gelitten.
Je nach Aktivität der Hypophysitis würden diese Beeinträchtigungen nach 15 bis 90 Minuten zu einem kompletten Leistungsverlust führen [wozu näher ausgeführt wird] (LGU S. 4, kursive Hervorhebungen vom Senat).
3. – Als streitiges Gegenvorbringen der Beklagten hält das Landgericht Folgendes fest:
Habe die Klägerin Beschwerden, so seien diese nicht auf die behauptete endokrinologische Erkrankung zurückzuführen. Diese sei gut behandelbar und führe nicht zu einem mehr als hälftigen Ausfall der Leistungsfähigkeit.
4. – Das Landgericht weist die Klage als unbegründet ab.
Es stützt sich hierbei auf gerichtssachverständige Feststellungen, anhand derer das Landgericht nicht die Überzeugung gewinnen habe können, dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, wegen der angegebenen endokrinologischen Erkrankung an den geschilderten Beschwerden leide (LGU S. 8/10).
III. – Die Berufungsbegründung bringt vor:
1. – Es bleibe dabei, dass die Klägerin – wie schon erstinstanzlich vorgetragen – an einer endokrinologischen Erkrankung (BB S. 2) leide, deren Diagnose Hyypophysitis mit partieller Hypophyseninsuffizienz laute.
Infolge der Hypophysitis (BB S. 4) und der durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen (im einzelnen BB S. 3/4) sei ihre Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf (im einzelnen BB S. 2/3) derart stark beeinträchtigt (BB S. 4/5), dass die Klägerin „seit vier [Jahren] oder 2014“ zu „mindestens 50%“ (BB S. 5) außerstande sei, diesem Beruf nachzugehen.
Das Landgericht lasse sich hiervon fehlerhaft nicht überzeugen: Es folge nämlich den Ausführungen des Gerichtssachverständigen, der
- eine endokrine Erkrankung als Ursache für die Beschwerden als zweifelhaft einstuft (BB S. 6/7 -> LGU S. 7/8) und
- den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (K 17, K 18) hierzu auch keine sichere Bestätigung entnimmt (BB s. 7/8 -> LGU S. 8/9).
1.1 Das sei verfahrensfehlerhaft (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), weil die Klägerin dem Landgericht drei Ärzte als sachverständige Zeugen angeboten hatte (BB S. 8), nämlich in der Klageschrift [S. 4, 6 = Zeuge Dr. #1] und in einem Schriftsatz vom 29.5.2024 (Blatt 183 LGA = Dr. #1, Zeugin Dr. #2 und Zeugin Dr. #3).
1.2 Das Landgericht habe das Gerichtsgutachten nicht ausreichend kritisch gewürdigt.
1.2.1 Das Landgericht habe die ärztlichen Stellungnahmen übergangen, bei denen es sich um
- ein Gutachten der Frau Dr. #3 vom 20.4.2025 (K 18) und
- ein Fachgutachten von Herrn Dr. #1 (K 17) gehandelt habe.
Beide habe das Landgericht „unberücksichtigt“ gelassen (BB S. 11 entgegen LGU S. 8). Aufgabe des Landgerichts wäre indes gewesen, „Widersprüche aufzuklären und auszuräumen“ (BB S. 12; BGH IV ZR 27/08; [ohne Kennzeichnung der Widersprüche]).
1.2.2 Das Landgericht habe „kein Obergutachten eingeholt, wie es klägerseits beantragt wurde“ (BB S. 12, [meint wohl ebenfalls Schriftsatz 29.5.2024 = Blatt 184 LGA]).
2. – Die Begründung des Landgerichts trage unabhängig von Vorstehendem die Klageabweisung nicht.
Das Landgericht stelle nämlich fehlerhaft nur darauf ab, ob die Klägerin aufgrund einer endokrinologischen Erkrankung (BB S. 9), nämlich einer regelmäßig wiederkehrenden Hypophysitis (BB S. 9) berufsunfähig sei.
Nicht gewürdigt habe das Landgericht die Symptome der Klägerin als solche (BB S. 9), sondern sich nur davon leiten lassen, dass die Diagnose „Hypophysitis“ zweifelhaft sei.
Auf eine „[medizinisch] korrekte“ Diagnose für eine vorhandene „Erkrankung“ komme es aber nicht an (BB S. 9, OLG Koblenz 10 U 258/22 = BeckRS 2024, 27324 Rn 27):
So könne es beispielsweise keinen Unterschied machen, ob eine gerichtssachverständig festgestellte und BUbegründende degenerative Wirbelsäulenerkrankung als „Spondyoloarthritis“ oder anders zu bezeichnen ist – was im Fall Koblenz allein noch streitig war.
Die Symptome der Klägerin (BB S. 9/10) seien ausreichend gewesen, um als irgendeine Erkrankung subsumiert zu werden, und die daraus folgenden Beeinträchtigungen habe die Klägerin berufsbezogen (BB S. 12/13) vorgetragen (BB S. 9/10), zu den beruflichen Alltagsanforderungen dabei auch Zeugenbeweis erbracht (BB S. 14/17).
Sie habe ihren erstinstanzlichen Vortrag „nicht darauf beschränkt, aufgrund einer endokrinologischen Erkrankung berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sein“.
Vielmehr habe die Klägerin erstinstanzlich die Auffassung, berufsunfähig zu sein, bereits unmittelbar auf die konkreten Symptome gestützt, mit denen sich das Landgericht aber nicht beschäftigt habe, weder im Zuge der Beweiserhebung noch im Ersturteil (BB S. 10).
Anhand der schieren „Symptome und Beschwerden, konkret bezogen auf ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, hätte das Erstgericht zu der Überzeugung kommen müssen, dass die Klägerin entsprechend ihrem Antrag seit März 2014“ bestimmungsgemäß berufsunfähig sei.
Genauer:
2.1 Das Gerichtsgutachten sei „unbrauchbar“ gewesen für die Frage, ob die Symptome der Klägerin diese berufsunfähig machen.
Das Landgericht habe eingangs des Beweisbeschlusses (BB S. 10 -> Blatt 93 LGA) [richtigerweise] rundheraus danach gefragt, ob die Kläger an den behaupteten Symptomen leide.
2.1.1 Diese Symptome greife der Gerichtssachverständige im Gutachten (BB S. 10 -> Blatt 149 LGA) zwar auf, stelle hierauf aber nicht ab, sondern fokussiere sich auf seinen Befund, dass es auf eine endokrinologische Genese der geschilderten Beschwerden keinen Hinweis gebe (Blatt 149 LGA).
2.1.2 Der Gerichtsgutachter äußere sich zwar auch auf die Frage, ob die Beschwerden bestehen, jedoch lediglich mit der Feststellung, diese ließen sich „durch objektive Untersuchungen weder zweifelsfrei beweisen“ noch widerlegen (BB S. 10 -> Blatt 150 LGA).
2.1.3 Dem sei aber insofern „entschieden zu widersprechen“ (BB S. 10), als die Beschwerden neuropsychiatrisch getestet werden könnten (BB S. 11). Das Landgericht sei „aus diesen Gründen“ gehalten gewesen, „eine weitere, neurologische psychiatrische Begutachtung“ der Klägerin anzuordnen.
IV. – Die Berufung ist ohne Erfolgsaussicht.
1. – Das Landgericht musste keine Überzeugung davon gewinnen, dass die Klägerin – wie sie mit der Berufung erstrangig weiter geltend macht – durch eine endokrinologische Erkrankung (hier: Hypophysitis mit partieller Hypophyseninsuffizienz) berufsunfähig geworden sei.
Insbesondere legt das Landgericht im Ersturteil plausibel und nachvollziehbar dar, dass und warum es aus der Beweisaufnahme keine Überzeugung davon gewinnen konnte, dass infolge einer Hypophysitis jene Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, die die Klägerin auf diese endokrinologische Ursache zurückführt und von denen sie behauptet, sie beeinträchtigten ihre Leistungsfähigkeit so weit, dass sie seit Februar 2014 zu 50% (oder noch weitgehender) außerstande sei, dem angestammten Beruf als Verwaltungsfachangestellte nachzugehen.
Das Landgericht hat – für den Senat plausibel und nachvollziehbar – dargestellt, dass es sich hiervon deshalb nicht überzeugen kann, weil der Gerichtssachverständige glaubhaft dargestellt hat, wie wenig plausibel es erscheint, eine endokrine Erkrankung als Ursache für die Beschwerden anzunehmen. Die Berufung zeigt weder medizinische Fehler des Gerichtsgutachters (Blatt 148/150 LGA; Blatt 213/214; Blatt 237/240) auf noch unternimmt sie sonst eine fachliche Auseinandersetzung mit seinen Feststellungen.
1.1 Das Landgericht war (insbesondere von Verfassungs wegen, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) nicht gehalten, die sachverständigen Zeugen zu vernehmen.
Die Berufungsbegründung, die hierzu lediglich auf Beweisantritte in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 29.5.2024 verweist und die Zeugen (Dr. #1, Dr. #2, Dr. #3) erneut namhaft macht, zeigt nicht auf, welche Bekundungen die Klägerin von den Zeugen erwartet hätte und wie diese die Feststellungen des Gerichtssachverständigen hätten entkräften sollen.
Untersucht man die in Bezug genommenen erstinstanzlichen Beweisantritte, so zeigt sich, dass das Landgericht nicht gehalten war, die Zeugen zu hören.
Denn was in ihr Wissen gestellt war, widersprach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen zu einem großen Teil nicht und konnte an diesen schon deshalb nichts ändern.
Soweit – stellenweise – entscheidungsrelevante Differenzen auszumachen waren, hatte das Landgericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die sachverständigen Zeugen über Erkenntnisse verfügten, die der besonderen Sachkunde des Gerichtssachverständigen überlegen oder/und diesem noch unbekannt waren, oder aber aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte dafür liefern würden, der Gerichtsgutachter könne falsch liegen.
1.1.1 Der Zeuge Dr. #1 sollte (Klageschrift S. 4) bekunden, dass die Klägerin sich seit Februar 2014 in Behandlung befinde wegen Gesundheitsstörungen, die schwer zu diagnostizieren gewesen seien, aber in einer „endokrinologischen Erkrankung“ bestünden, deren Diagnose „Hypophysitis mit partieller Hypophyseninsuffizienz“ laute und schwer beherrschbar sei.
Das differiert von den Annahmen des Gerichtssachverständigen lediglich dahin, dass dieser eine Hypophysitis zwar für nicht ausgeschlossen (Blatt 239 LGA), aber für „eher unwahrscheinlich“ (Blatt 238 LGA) hält, da diese zu Zyklusstörungen führen müsste, welche die Klägerin aber verneint habe. Wie die Anhörung des sachverständigen Zeugen zur Entkräftung dieser Erwägungen geeignet gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Das Privatgutachten des Zeugen (K 17) lässt erkennen, dass der Zeuge die Hypophysitis als „bestätigt“ (K 17 S. 1) bezeichnet, weil er sich mit ihr die festgestellte „partielle (inkonstante) Störung der Cortisol- und Wachstumshormonfunktion“ erklären kann. Letzteren Befund (= partieller Hypocortisolismus) bestätigt der Gerichtsgutachter, freilich ohne ihn mit einer Hypophysenstörung erklären zu wollen.
1.1.2 Der Zeuge Dr. #1 sollte ferner bekunden, dass die Beschwerden der Klägerin sie seit 24.2.2014 zu mindestens 50% außer Stand setzen, ihrem Beruf nachzugehen (Blatt 5/6 LGA).
Das differiert an dieser Stelle nicht von den Annahmen des Gerichtssachverständigen.
Dieser bezweifelt nicht, dass die Klägerin bei Annahme der von ihr geschilderten Beschwerden berufsunfähig ist: Die Existenz der Beschwerden kann er (Blatt 240 LGA) „weder beweisen noch widerlegen“, und untersucht nicht (mehr) ob diese Beschwerden, so sie bestehen, die Klägerin auf Dauer zu mindestens 50% an der Ausübung ihres angestammten Berufs hindern.
Vielmehr stellt der Gerichtsgutachter in Abrede, dass die geltend gemachte Erkrankung der Hypophyse solche Beschwerden hervorzurufen geeignet ist:
Als gesichert stellt er hin, dass die Klägerin an einem partiellen Hypocortisolismus leidet.
Aber erstens bezweifelt er, dass dieser partielle Hypocortisolismus durch eine persistierende oder durchgemachte Hypophysitis oder überhaupt durch eine Hypophysitis verursacht ist.
Zweitens stellt er dar, dass der partielle Hypocortisolismus die Beschwerden nicht erklärt, weil ein solcher im Alltag des Patienten keine Einschränkungen hervorruft (Blatt 240 LGA), solange keine Stress-Situation in Form von Unfall, Infektion oder Fieber einwirkt (Blatt 240 LGA).
1.1.2 Der Zeuge Dr. #1 sollte (Schriftsatz 29.5.2024 = Blatt 183) ferner bekunden, dass die vom Gerichtsgutachter aufgegriffenen Funktionstests zweierlei beweisen würden:
(a) einen Cortisolmangel und
(b) eine schwankende Hypohysenaktivität.
Das ist bezüglich [(a) ] des (partiellen) Cortisolmangels (= Hypokortisolismus) keine Diskrepanz zum Gerichtsgutachter.
Bezüglich [(b) ] des Rückschlusses auf eine „schwankende Hypophysenaktivität“ bot sich dem Landgericht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge Dr. #1 über bessere Erkenntnisse verfüge als der Gerichtsgutachter oder aufzeigen könne, warum der (unumstritten generell mögliche) Schluss von Hypokortisolismus auf die Ursache „Hypophyse“ auch dann zwingend sei, wenn die typische Begleiterscheinung einer Hypophysenerkrankung (= gestörter Zyklus) fehlt (wie auch K 18 S. 1 feststellt).
Das gilt auch für die an gleicher Stelle (= Blatt 183 LGA) aufgebotene Zeugin Dr. #2.
1.1.3 Ins Wissen der Zeugin Dr. #3 (Blatt 183 LGA) gestellt war die Behauptung, diese habe „unter Kenntnis von Dr. #1s Diagnostik“ dessen Diagnose bestätigt, nämlich ebenfalls eine „schwankende Hypophysenaktivität durch rezidivierende Hypophysitis“ angenommen.
Das war in dieser Form bereits durch K 18 S. 1 (Abschnitt: „Diagnosen“) belegt und wird insoweit vom Landgericht weder verkannt noch bis hierher in Zweifel gezogen.
Umstritten war erst die Theorie der Klägerin, wonach eine „Hypophysitis“ für die von der Klägerin geschilderten Beschwerden ursächlich ist.
Was für diese „Hypophysen-Theorie“ sprechen und die gegenläufigen Bedenken des Gerichtssachverständigen ausräumen sollte, ließ der Beweisantritt nicht erkennen.
Die schiere Beobachtung, dass die Zeugin Dr. #3 die Auffassung des Zeugen Dr. #1 samt dessen Diagnostik übernommen hatte (so die Beweisbehauptung, so eingangs auch K 18 [S. 1, Abschnitt „Diagnosen“), bot dafür keinen Anhaltspunkt.
Das gilt umso mehr, als die Zeugin Dr. #3 anschließend in ihrem Bericht (K 18 S. 2) die Diagnose „Hypophysitis“ schlicht aufrechterhält, ohne auf Bedenken der Art einzugehen, wie sie der Gerichtsgutachter geäußert hat:
Sie wiederholt, es bestehe „eine am ehesten autoimmune Hypophysenerkrankung mit wechselnder Hormonproduktion insbesondere bezüglich Cortisol und ACTH“, hat aber andererseits (K 18 S. 1, Abschnitt „Anamnese“) einen „regelmäßigen Zyklus“ festgestellt. Wie dennoch entgegen dem Gerichtssachverständigen (Blatt 238 LGA) die Hypophysen-Theorie richtig sein soll, erklärt K 18 nicht. Wie es die Verfasserin als Zeugin hätte darlegen sollen, war nicht Gegenstand eines Beweisantritts.
Die Zeugin Dr. #3 stellt in ihrem Bericht (K 18 S. 2) eine „unklare“ Prognose und berichtet, dass die Klägerin „kein stabiles Leistungsniveau“ erzielt, und zwar „trotz Therapie“, d.h. obwohl die Klägerin ständig auf eine Hypophysenerkrankung behandelt wird.
Das erschüttert die Zweifel des Gerichtssachverständigen nicht, sondern bekräftigt diese eher: Führt die Therapie (= Zuführung von Cortisol/Hydrocortison, Blatt 238 LGA und K 18 S. 2) nicht umgehend zur deutlichen Besserung des Zustandes, so ist das genau jene Beobachtung, die laut dem Gerichtssachverständigen nicht für, sondern gegen die Annahme spricht, wonach eine die Kortisol-Unterversorgung vorliege, die von der Hypophyse herrühre.
1.2 Dem Landgericht kann auch nicht in sonstiger Weise zum Vorwurf gemacht werden, das Gerichtsgutachten nicht ausreichend kritisch gewürdigt zu haben.
Die hierzu vorgebrachten Berufungsrügen sind unbehelflich:
1.2.1 Bereits durch das Ersturteil selbst widerlegt ist die Berufungsrüge, wonach das Landgericht die ärztlichen Stellungnahmen (K 17, K 18) „unberücksichtigt“ gelassen habe (BB S. 11 <-> LGU S. 8).
Das Landgericht hat dem Gerichtssachverständigen diese vorgehalten und teilt im Ersturteil mit, wie der Gerichtssachverständige hierauf eingegangen sei.
Dass Tatgerichte „Widersprüche aufzuklären und auszuräumen“ haben (BB S. 12; BGH IV ZR 27/08), trifft in dieser allgemeinen Form zu, besagt aber vorliegend nichts, da die Berufungsbegründung keine Widersprüche aufzeigt, die im Ersturteil unbehandelt geblieben wären.
Im Gegensatz zur Berufungsbegründung lässt das Ersturteil erkennen, dass die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (K 17, K 18) gesehen, gelesen und geprüft wurden, wobei sie der Gerichtsgutachter zuallererst darauf untersucht hat, ob und wo sich die Ärzte mit Bestimmtheit eine medizinische Aussage zutrauen und – soweit das der Fall ist – inwieweit solche bestimmten Aussagen überhaupt von denjenigen des Gerichtssachverständigen abweichen und ob sie medizinisch nachvollziehbar sind.
Wie oben im Zusammenhang mit den (sachverständigen) Zeugen (= den Verfassern von K 17 und K 18) zu zeigen war, boten sich dem Landgericht keine weiteren Ansätze, aus den Berichten der Ärzte Indizien gegen die Glaubhaftigkeit der gerichtssachverständigen Feststellungen herzuleiten.
1.2.2 Was vor diesem Hintergrund ein „Obergutachten“ hätte erbringen sollen, teilt die Berufungsbegründung nicht mit.
Gemeint ist (wohl) ein „neues“ Gutachten iSd § 412 Abs. 1 ZPO.
Ein solches kam (nur) in Betracht, wenn das Landgericht ein vorhandenes Gerichtsgutachten für „ungenügend“ erachtet hätte.
Die Berufungsbegründung teilt nicht mit, welche Anhaltspunkte die Klägerin dafür sieht, dass ein neues Gutachten zu der Aussage gelangt wäre, an der die Klägerin im Berufungsverfahren erstrangig festhält, nämlich der von ihr weiter behaupteten endokrinen Genese.
2. – Keinen Erfolg hat die Berufungsbegründung auch mit dem weiteren Angriff, wonach der viel grundlegendere Fehler des Ersturteils darin bestehe, sich mit der Diagnose (“endokrologische Erkrankung – ja oder nein“) überhaupt abzugeben.
Entgegen der Berufungsbegründung war nämlich vorliegend sehr wohl entscheidungsleitend, ob die These der Klägerin von der endokrinologischen Erkrankung als erwiesen anzusehen war oder nicht.
2.1 Bereits durch das Ersturteil und das übrige Berufungsvorbringen widerlegt ist die Berufungsrüge, wonach das Landgericht die Symptome der Klägerin nicht gewürdigt und sich damit nicht beschäftigt habe. Das Landgericht hat die Symptome der Klägerin nicht übergangen.
Es hat sich indessen im Ersturteil davon leiten lassen, dass die Diagnose „Hypophysitis“ zweifelhaft war und dass die von der Klägerin behauptete endokrinologische Erkrankung bereits die Symptome nicht plausibel erklärte, erst recht nicht die daraus abgeleiteten Beeinträchtigung des Arbeitsalltags.
Diese einzelnen Erwägungen greift die Berufungsbegründung für sich genommen nicht an.
2.2 Die juristische Methodik des Landgerichts ist in diesem Zusammenhang auch nicht in sonstiger Weise fehlerhaft:
2.2.1 Es mag – in dieser Allgemeinheit – zutreffen, dass es im BU-Prozess nicht auf eine „korrekte“ Diagnose für eine vorhandene „Erkrankung“ ankommen muss (BB S. 9, OLG Koblenz 10 U 258/22).
Dieser Befund des OLG Koblenz (10 U 258/22 = BeckRS 2024, 27324 Rn 27) geht indessen lediglich dahin, dass es im dortigen Entscheidungsfall keinen Unterschied mehr machen konnte, ob eine gerichtssachverständig festgestellte und BUbegründende degenerative Wirbelsäulenerkrankung als „Spondyoloarthritis“ oder anders zu bezeichnen ist; nur diese – gleichsam akademische – Fachfrage war im Fall Koblenz allein noch streitig und für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht mehr entscheidungserheblich.
Das OLG Koblenz postuliert indessen nicht, dass der dortige Kläger auch gänzlich ohne Diagnose berufsunfähig sein könne.
Indessen hatte die Klägerin erstinstanzlich keine andere BU-Ursache behauptet als die endokrinologische Erkrankung (hier: Hypophysitis). Anderes zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.
War hiernach Streitstoff nur eine endokrinologische Erkrankung, so kann es dem Landgericht nicht zum Vorwurf gereichen, sich auf diesen Streitstoff „beschränkt“ zu haben.
2.2.2 Die Berufungsbegründung übersieht zudem, dass die Erkrankung, um eine bestimmungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen zu können (K 1 § 3 Abs. 1) „ärztlich nachzuweisen“ wäre.
„Ärztlich nachzuweisen“ bedeutet: Der Versicherer beschäftigt sich bereits vorprozessual mit dem Leistungsantrag nur, wenn und soweit die für die Geltendmachung der BU-Leistung herangezogene „Krankheit“ von einem Arzt festgestellt und diagnostiziert ist, der den Versicherten untersucht hat. Damit ist nicht gesagt, dass die Diagnose „korrekt“ sein muss, sehr wohl aber, dass eine solche vorhanden sein muss.
Eine bloße (auch bestätigende) Wiedergabe geschilderter Symptome ohne jeglichen Versuch einer diagnostischen Einordnung wäre kein „ärztliches“ Postulat im Sinne der Vertragsbestimmungen, insbesondere kein ärztlicher „Nachweis“ einer Erkrankung.
Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sie der Beklagten irgendeine andere Erkrankung als solche endokrinologischer Genese in dieser Weise „ärztlich nachgewiesen“ hätte.
Das läge angesichts der ärztlichen Ausarbeitungen K 17 und K 18 auch nicht nahe, da sich deren Verfasser auf eine durch und durch endokrinologische Diagnose festgelegt haben (freilich ohne auf Bedenken des Inhalts eingehen, wie sie der Gerichtssachverständige plausibel dargelegt hat).
2.3 Nach alledem ist zwar naheliegend, dass den klägerseits geschilderten Symptomen in ihrer Gesamtschau durchaus irgendein „Krankheitswert“ zukäme.
Unter die vertraglichen Bestimmungen als „Krankheit“ subsumierbar wurden die Symptome aber erst dadurch, dass die Klägerin erstinstanzlich diese „Krankheit“ benannte, und zwar genau dadurch, dass sie vortrug, ihre Beschwerden stellten eine endokrinologische Erkrankung dar, die auch von ihren Ärzten (K 17, K 18) genau so festgestellt sei.
Eine andere Art von Erkrankung behauptete die Klägerin erstinstanzlich nicht, jedenfalls zeigt die Berufungsbegründung hierfür nichts auf und teilt auch nicht mit, wo und wie die Klägerin erstinstanzlich ihre Berufsunfähigkeits-These etwa unmittelbar auf die konkreten Symptome gestützt habe (d.h. in der Weise, dass dem Landgericht die Diagnose hätte überlassen sein sollen oder dass das Landgericht diese dahingestellt lassen solle).
Anhand der schieren Symptom- und Beschwerdeschilderungen der Klägerin konnte das Landgericht keine „ärztlich nachgewiesene“ (K 1 § 3 Abs. 1) Erkrankung annehmen und schon deshalb nicht einer bestimmungsgemäßen Berufsunfähigkeit gelangen.
Das Landgericht hat sich daher zutreffend an den Vortrag der Klägerin (“endokrinologische Erkrankung“, hier „Hypophysitis“) gehalten, den sie auf die Ausarbeitungen ihrer behandelnden Ärzte gestützt hatte. Und schon weil dieser Klagevortrag gerichtssachverständig nicht bestätigt wurde, konnte sich das Landgericht nicht von einer bestimmungsgemäßen Berufsunfähigkeit überzeugen.
2.4 Zu den übrigen Berufungsrügen in diesem Zusammenhang ist lediglich noch auszuführen:
2.4.1 Das Gerichtsgutachten brauchte das Landgericht weder allgemein für „unbrauchbar“ zu halten noch speziell bezogen auf die Frage, ob die Symptome der Klägerin diese bestimmungsgemäß berufsunfähig machen.
Das gilt auch mit Blick auf die noch im Beweisbeschluss enthaltene Frage, ob die Klägerin an den behaupteten Symptomen leide. Diese Frage eingangs des Beweisbeschlusses schloss zwar nicht ausdrücklich die Behauptung einer „endokrinologischen Erkrankung“ ein, richtete sich aber – aus dem Zusammenhang ersichtlich – auch hierauf.
Das folgte schon daraus, dass das Landgericht als Sachverständigen einen Endokrinologen benannt hat (Blatt 108 LGA), und zwar den Gerichtssachverständigen, der eine Klinikabteilung dieser Fachrichtung leitet.
Es folgte ferner daraus, dass der Beweisbeschluss (Blatt 95/96 LGA) dem Gerichtssachverständigen ausdrücklich die Krankenunterlagen an die Hand gab, die eine durch und durch endokrinologisch orientierte Behandlung dokumentierten.
Es kam weiter zum Ausdruck, indem der Beweisbeschluss (Blatt 96 LGA) den Sachverständigen ermahnte, sich zu melden, wenn Fragestellungen sein Fachgebiet überschreiten sollten.
Es kann nach alledem keinen Zweifel geben, dass das Landgericht den Sachverständigen nicht umstandslos gefragt hat, ob die Klägerin aufgrund der Beschwerden (= der schieren Symptome) berufsunfähig sei, sondern ob sie aufgrund der geltend gemachten endokrinologischen Erkrankung berufsunfähig sei. Damit lag das Landgericht auch richtig.
2.4.2 Soweit die Berufungsbegründung gleichwohl andeuten möchte, der Gerichtssachverständige habe sich mit den Symptomen im Gutachten nicht (ausreichend) beschäftigt, wird dies bereits stark relativiert durch das weitere Berufungsvorbringen, in welchem die Klägerin einräumt, dass der Gerichtsgutachter die Frage, ob die Beschwerden bestehen, durchaus behandelt und als Ergebnis aber (nur) mitgeteilt habe, diese ließen sich „durch objektive Untersuchungen weder zweifelsfrei beweisen“ noch widerlegen (BB S. 10).
An dieser Feststellung des Gerichtssachverständigen – eines Endokrinologen – ändert sich nichts, wenn die Beschwerden in anderer als objektiver Weise überprüfbar wären, indem sie neuropsychiatrisch getestet werden könnten.
2.4.3 Das Landgericht war nämlich nicht gehalten, „eine weitere, neurologische psychiatrische Begutachtung“ der Klägerin anzuordnen.
Die Berufungsbegründung teilt bereits nicht mit, wo die Klägerin erstinstanzlich einen dahingehenden weiteren Beweisantrag (= „neuropsychiatrische Begutachtung“) gestellt hätte und zu welcher konkreten Behauptung.
Sollte die Klägerin eine neuropsychiatrisch diagnostizierbare (= seelische bzw. psychosomatische) Erkrankung leiden, so hat sie das jedenfalls erstinstanzlich nicht behauptet und tut das – genau besehen – auch in der Berufung nicht.
Ohne bestimmte Behauptung der für die Voraussetzungen von BU-Leistungen voll darlegungsbelasteten Klägern wäre ein Sachverständigenbeweis unzulässig.
Er wäre zudem nicht zielführend, da im Sinne der Vertragsbestimmungen eine seelische oder psychosomatische Erkrankung zunächst „ärztlich nachzuweisen“ wären, um Gegenstand einer Leistungsentscheidung von Beklagtenseite sein zu können.
C.- Frist:
Hierzu kann sich die berufungsführende Seite, soweit noch beabsichtigt, äußern bis zum 10.10.2025. Insbesondere kann mitgeteilt werden, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Die Berufungsgegnerin braucht vorerst nicht zu erwidern.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Bis zum 10.10.2025 können beide Parteien sich, sofern beabsichtigt, zum Streitwert des Berufungsverfahrens äußern. Dem Senat schwebt vor, dem Ansatz des Landgerichts (LGU Tenor Ziffer 4 = 62.515,20 €) zu folgen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG München in 14 U 1935/25 e entschieden?“