Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 26.11.2025 – 1 U 1711/25 e
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Normenkette
- § 522 Abs. 2 ZPO
Orientierungssatz
1. Die Patientenaufklärung zur Corona-Schutzimpfung ist ausreichend, wenn das Aufklärungsmerkblatt ausdrücklich auf mögliche allergische Sofortreaktionen und unbekannte Komplikationen hinweist und im Arztgespräch Gelegenheit zu weitergehenden Fragen besteht. (Rn. 7)
2. Erkenntnisse aus späteren Studien lassen keine Rückschlüsse auf die Aufklärungspflichten zum Zeitpunkt der Impfung zu. (Rn. 8)
3. Über die bedingte Zulassung des Impfstoffs muss der Impfarzt nicht zwingend aufgeklärt werden, wenn die einschlägigen Verordnungsbestimmungen keine verbindliche Formulierung enthalten und der Durchführungsbeschluss an den Hersteller gerichtet ist. (Rn. 9 – 10)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 06.05.2025, Aktenzeichen 1 O 3401/23 Hei, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 265.150,98 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 06.05.2025 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgericht München II, Az.: 1 O 3401/23 vom 0.05.2025:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.237,21 EUR, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 EUR beträgt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägern ab Rechtshängigkeit für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für 3 Monate im Voraus 3.666,00 EUR längstens bis zum 02.02.2046 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der Corona-Schutzimpfung am 07.05.2021 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
II. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht München II, zurück zu verweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14.10.2025 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 06.05.2025, Aktenzeichen 1 O 3401/23 Hei, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 14.10.2025 Bezug genommen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.11.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Patientenaufklärung im Aufklärungsmerkblatt zur streitgegenständlichen Impfung zutreffend und in Verbindung mit der im Arztgespräch bestehenden Möglichkeit, weitergehende Frage zu stellen, auch ausreichend war. Wie bereits dargestellt, enthält das Aufklärungsmerkblatt auf S. 3 einen ausdrücklichen Hinweis auf mögliche allergische Sofortreaktionen bis hin zum Schock sowie auf andere, bisher unbekannte Komplikationen.
Aus Erkenntnissen einer Studie aus dem Jahr 2025 können keine Rückschlüsse auf die Erkenntnislage im Frühjahr 2021 gezogen werden.
Der Senat hält auch dahingehend an seiner im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass über den Umstand der bedingten Zulassung des Impfstoffs nicht zwingend aufzuklären war. Soweit sich die Klägerin auf eine Passage der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 (Anlage BK 1) sowie den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.12.2020 (BK 2) bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Passage, auf die die Klägerin Bezug nimmt, nicht aus dem Verordnungstext selbst, sondern lediglich aus den Erwägungsgründen stammt (Erwägungsgrund 10). Zudem ist selbst dort mit der Formulierung „sollten“ keine verbindliche Formulierung gewählt.
Schließlich ist der Durchführungsbeschluss an den Hersteller des Impfstoffs – hier die BioNTech Manufacturing GmbH – gerichtet, vgl. Art. 5 des Durchführungsbeschlusses.
Ergänzend wird zum Einwand der hypothetischen Einwilligung auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, S. 17, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, Bezug genommen.
Zudem ist den nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil zum klägerischen Vorwurf, ein Behandlungsfehler liege in einer unzureichenden therapeutischen Aufklärung, nichts hinzuzufügen; auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, S. 17 f., wird ebenfalls Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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