Rechtsprechung · OLG Köln
OLG Köln, Versäumnisurteil vom 20.09.2024 – 6 U 1/24
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2024:0920.6U1.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird ebenso wie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2023 (14 O 236/21) zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.950,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war nicht veranlasst, da bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss sein könnte, vorliegen.
Zitierte Vorschriften
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