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Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2023 – 2 Wx 70/23

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0606.2WX70.23.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26.4.2023 werden der Beschluss

des Amtsgerichts Köln – Grundbuchamt – vom 19.4.2023, N03,

aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe, über den mit Schriftsatz vom

22.3.2023 gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek,

[Abbildung] elektronisch übermittelt an das Amtsgericht Köln am 30.3.2023 und als

Ausdruck eingegangen beim Grundbuchamt am 4.4.2023, unter Beachtung

der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, an das

Amtsgericht Köln zurückgegeben.

Gründe

I.

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Mit elektronisch am 30.3.2023 an das Amtsgericht Köln übermittelten Schriftsatz vom

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22.3.2023 ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Beteiligte die Eintragung einer

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Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten auf dem Grundbesitz des B.

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O., Amtsgericht Köln, Grundbuch von X., Blatt N04, Flur N05, Flurstück N06

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und N07 beantragt. Die Eintragungsunterlagen wurden ebenfalls elektronisch

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übermittelt. Ein Ausdruck des Antrags und der eingereichten Unterlagen wurde am

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4.4.2023 zur Akte genommen.

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Mit Verfügung vom 6.4.2023 wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes darauf

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hin, dass in Nordrhein-Westfalen der elektronische Rechtsverkehr in

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Grundbuchsachen noch nicht eröffnet worden ist. Weiter heißt es in dem Schreiben

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„Bitte reichen Sie zur Vermeidung von Nachteilen umgehend den Antrag in schriftlicher

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Form (Papierform) beim hiesigen Grundbuchamt ein.“

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Ausweislich des angefochtenen Beschlusses ging sodann ein Folgeantrag ein. Das

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Grundbuchamt hat daraufhin mit Beschluss vom 19.4.2023, erlassen am 24.4.2023,

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den Eintragungsantrag zurückgewiesen.

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Am 24.4.2023 ist dann der Antrag vom 22.3.2023 in Papierform nebst einer

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Ausfertigung des dem Antrag zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheids beim

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Amtsgericht Köln eingegangen.

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Nach einem Telefonat zwischen der Grundbuchrechtspflegerin und dem

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Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat dieser unter dem 26.4.2023 „sofortige

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Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 24.4.2023 eingelegt.

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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit am 8.5.2023 erlassenen Beschluss nicht

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abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

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Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingelegte Beschwerde ist

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als solche der Beteiligten anzusehen, da diese durch den angefochtenen Beschluss

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beschwert ist.

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Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie hat in der Sache vorläufig

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Erfolg.

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Zwar lagen bei Fassung des angefochtenen Beschlusses vom 24.4.2023 die

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Voraussetzungen für eine Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht vor.

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Insbesondere lag der Original-Titel nicht in ordnungsgemäßer Form vor. Zwar sieht §

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135 Abs. 1 GBO vor, dass Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über

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andere Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt elektronisch übermittelt

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werden können. Das gilt aber nur dann, wenn die durch § 135 Abs. 1 Satz 2 GBO

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entsprechend ermächtigten Landesregierungen durch Rechtsverordnung den

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elektronischen Rechtsverkehr zugelassen haben. Das ist in Nordrhein-Westfalen

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bisher nicht der Fall. Wird allerdings der per beA elektronisch an das Gericht

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übermittelte Schriftsatz dort ausgedruckt, liegt mit diesem Ausdruck nunmehr ein

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verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag im Sinne des § 13 GBO vor

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(vgl. OLG München Beschluss vom 7.9.2022, 34 Wx 323/22; BGH Beschluss vom

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15.7.2008, X ZB 8/08). Hier ist der am 30.3.2023 elektronisch beim Amtsgericht

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eingegangene Antrag ausgedruckt worden und dieser Ausdruck beim Grundbuchamt

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am 4.4.2023 eingegangen. Dennoch stand dem Antrag ein Eintragungshindernis

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entgegen, da der dem Antrag zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid mit

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aufgedrucktem Zustellnachweis nicht als Ausfertigung, sondern nur als –

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ausgedrucktes - elektronisches Dokument und damit nicht in der Form des § 29 GBO

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vorgelegt worden ist (vgl. OLG München, a.a.O.). Es fehlt damit an dem Nachweis

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einer Vollstreckungsvoraussetzung.

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Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes war insoweit der Erlass einer

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rangwahrenden Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO geboten, mit der die

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Beteiligte auf das fehlende Hindernis hinzuweisen war. Das Grundbuchamt hat sowohl

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die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen an die Eintragung einer Zwangshypothek

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als auch die entsprechenden grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu

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prüfen, zu denen auch der Nachweis des Vollstreckungstitels und der Zustellung in

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geeigneter Form des § 29 GBO gehört. Dabei kommt nach wohl herrschender Meinung

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in Rechtsprechung und Literatur der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO

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dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht

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vorliegen (vgl. Demharter, GBO, 33. Auflage, zu § 18 Rz. 9 m.w.Nw.). Umstritten ist,

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ob dies auch dann gilt, wenn eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung behauptet

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wird, dafür aber der Nachweis in grundbuchrechtlicher Form fehlt. Teilweise wird

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vertreten, dass dann, wenn die an sich gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen

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dargetan aber noch nicht nachgewiesen sind, eine Zwischenverfügung zulässig ist

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(vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 867 Rn. 31 m.w.Nw.). Die wohl

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überwiegende Meinung lässt auch in diesen Fällen grundsätzlich eine

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Zwischenverfügung nicht zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34 Wx

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116/08, zitiert nach juris Rn. 10). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn

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das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung – wie hier das Vorliegen des

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Vollstreckungsbescheides - behauptet wird und nur der Nachweis fehlt, der

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Sachverhalt dem Grundbuchrechtspfleger aber zweifelsfrei bekannt ist (vgl.

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Demharter, a.a.O.; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34

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Wx 116/08, zitiert nach juris Rn. 12). Dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Titel und

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Zustellung wurden von der Beteiligten nicht nur behauptet, sondern lagen jedenfalls

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als elektronisches Dokument und im Ausdruck vor, so dass von einem tatsächlichen

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Bestand des Vollstreckungsbescheides auszugehen war. Somit ist hier von einem

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behebbaren Mangel auszugehen, sodass der Erlass einer rangwahrenden

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Zwischenverfügung geboten gewesen wäre.

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Nach alledem kommt der – im Beschwerdeverfahren nach § 74 GBO zu

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berücksichtigenden – zwischenzeitlichen Mangelbehebung durch Nachreichung der

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Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit Zustellnachweis Rückwirkung auf den

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Eingang des ausgedruckten Antrages am 4.4.2023 beim Grundbuchamt zu.

III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen

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(§ 78 Abs. 2 GBO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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