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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 18 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 18 GBO

33 Entscheidungen zitieren § 18 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 17/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden. 2. Die Angemessenheit einer Frist zur Hebung eines Eintragungshindernisses richtet sich nicht danach, ob nach Antragstellung der Verlust einer Rechtsposition wegen nachträglicher …
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 10/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar. 2. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht …
  • BGH, Beschl. v. 06.12.2018 – V ZB 134/17 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
  • BGH, Beschl. v. 26.09.2013 – V ZB 152/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben. 2. Auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB begründet allein der Umstand, dass die Rechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind, nicht die Besorgnis einer …
  • OLG München, Beschl. v. 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Als Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde in Betracht. 2. Ein englisches Zwei-Zeugen-Testament nach s. 9 (c) WA 1837 reicht hierfür nicht aus, da es lediglich ein privatschriftliches Testament darstellt.
  • OLG München, Beschl. v. 21.05.2026 – 34 Wx 71/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Rechtsmacht eines für Wohneigentum bestellten Vermächtnisvollstreckers umfasst jedenfalls bei Anordnung von Dauervollstreckung auch die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer, selbst wenn dieser minderjährig ist. (Rn. 13) 2. Eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nr. 4 BGB (analog) ist nicht erforderlich. (Rn. 15 – 19)

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