Zum Inhalt springen
Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 17 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 17 GBO

6 Entscheidungen zitieren § 17 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – V ZB 22/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 878 BGB ist auf den Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung nicht anzuwenden, wenn sich die Teilungserklärung auf mehrere Grundstücke bezieht und es an der für die Grundstücksvereinigung oder Bestandteilszuschreibung erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärung und dem darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Antrag fehlt. 2. Der Erlass einer Zwischenverfügung dient der Beseitigung eines …
  • BGH, Urt. v. 11.01.2007 – III ZR 302/05 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: übermäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272). b) Zum Beginn der …
  • BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – V ZB 10/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 878 BGB ist auf die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers entsprechend anwendbar. 2. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der zurückweisende Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die nicht …
  • BGH, Urt. v. 25.03.2021 – IX ZR 70/20 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird. 2. Hat der Schuldner dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung …
  • BGH, Urt. v. 10.12.2009 – IX ZR 203/06 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.
  • BGH, Urt. v. 19.07.2011 – X ZR 140/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat . 2. Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht …

Weitere Entscheidungen zu § 17 GBO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten