Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Köln

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2023 – 17 U 115/22

Spruchkörper
17. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0109.17U115.22.00

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers

gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 2 O

415/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss

zurückzuweisen.

2. Der Antrag des Klägers vom 15. November 2022 auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 1 Monat ab

Zustellung dieses Beschlusses.

4. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei

einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum

GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S.

Randnummer 4

1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer

Randnummer 5

Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende

Randnummer 6

Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die

Randnummer 7

Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 8

Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des

Randnummer 9

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs.

Randnummer 10

2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§

Randnummer 11

22 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Randnummer 12

Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage

Randnummer 13

mit Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem

Randnummer 14

„Freier Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung

Randnummer 15

unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR

Randnummer 16

2.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.

Randnummer 17

1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft

Randnummer 18

verkannt, dass der Vertrag vom 01. Januar 2016 ihm einen Anspruch auf monatliche

Randnummer 19

Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Erbringung und Nachweis der als

Randnummer 20

Vertragsgegenstand bezeichneten Leistungen gewähre. Zutreffend ist zwar, dass

Randnummer 21

Inhalt und Umfang der vertraglichen Vergütungsabrede nach den Grundsätzen der §§

Randnummer 22

133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist, die ausgehend vom Wortlaut der

Randnummer 23

Vereinbarung auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände,

Randnummer 24

den mit der Absprache verfolgten Zweck sowie die Interessenlage der Parteien zu

Randnummer 25

berücksichtigen hat. Diese Auslegung führt im Streitfall indes nicht dazu, dass der

Randnummer 26

Kläger abweichend von dem in § 614 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz eine

Randnummer 27

pauschale Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Nachweis der Erbringung

Randnummer 28

der seinerseits geschuldeten Tätigkeiten beanspruchen könnte.

Randnummer 29

a) Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung, der an verschiedenen

Randnummer 30

Stellen die Erbringung von Leistungen voraussetzt. So heißt es unter Ziffer I.1 „Die

Randnummer 31

Gesellschaft beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung nachstehender

Randnummer 32

Tätigkeiten…“. Gemäß Ziffer III.1 erhält der Auftragnehmer „für seine Tätigkeit eine

Randnummer 33

Vergütung“. Die Leistungsabhängigkeit der Vergütung ergibt sich weiter aus dem

Randnummer 34

Umstand, dass als Vergütung grundsätzlich ein Betrag von 90 Euro je Stunde

Randnummer 35

vorgesehen ist. Wenn im Anschluss daran in Ziffer III.1 die Möglichkeit der pauschalen

Randnummer 36

Abrechnung erwähnt wird, kann dies im Zusammenhang nur so verstanden werden,

Randnummer 37

dass dem Auftragnehmer hierdurch Erleichterungen bei der Abrechnung der

Randnummer 38

erbrachten Leistungen gewährt werden sollten, die Vergütung aber nicht ohne jede

Randnummer 39

Leistung zahlbar sein sollte. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Bewertung, die

Randnummer 40

der Kläger in der Klageschrift noch geteilt hat.

Randnummer 41

b) Dies ist auch im Zusammenhang mit Ziffer II.5 zu sehen, wonach der Kläger

Randnummer 42

verpflichtet ist, „der Geschäftsleitung der Gesellschaft monatlich über den Stand seiner

Randnummer 43

Tätigkeit zu berichten.“

Randnummer 44

Vertraglich ist damit ausdrücklich eine Rechenschaftsverpflichtung vorgesehen, die zugleich das Argument des Klägers

Randnummer 45

entkräftet, die Leistungsunabhängigkeit der Vergütung folge daraus, dass der Vertrag

Randnummer 46

keine Nachweispflicht für die Leistungserbringung vorsehe.

Randnummer 47

c) Die Interessenlage der Parteien führt entgegen der Auffassung des Klägers

Randnummer 48

ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Vergütung leistungsunabhängig zu zahlen

Randnummer 49

sei. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies sei Ausgleich dafür, dass er sich

Randnummer 50

jederzeit zur Leistung bereithalten müsse, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil ihn

Randnummer 51

vertraglich gerade keine Leistungsverpflichtung trifft. Er ist gemäß Ziffer II.1 vielmehr

Randnummer 52

„frei darin, die Aufträge der Gesellschaft anzunehmen oder abzulehnen.“ Eine

Randnummer 53

Auslegung im Sinne des Klägers würde bei dieser vertraglichen Gestaltung zu einer

Randnummer 54

unangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen, die den Auftragnehmer auch

Randnummer 55

dann vergüten müsste, wenn dieser keine Aufträge annimmt. Entgegen der

Randnummer 56

Auffassung des Klägers kann eine leistungsunabhängige Vergütung auch kein

Randnummer 57

Ausgleich dafür sein, dass ihn das Risiko treffe, die übernommenen Aufträge

Randnummer 58

wirtschaftlich im Rahmen der Pauschalzahlung auszuführen. Dieses Risiko trägt der

Randnummer 59

Kläger bereits deshalb nicht, weil ihm vertraglich unbenommen ist, nach Stunden

Randnummer 60

abzurechnen.

Randnummer 61

Hierdurch unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt im Übrigen

Randnummer 62

maßgeblich von dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 17.

Randnummer 63

Dezember 2014 – 12 U 47/14, zitiert juris), die der Kläger zur Stützung seiner Position

Randnummer 64

heranzieht. Dort musste sich der Auftragnehmer gerade durchgehend zur Erbringung

Randnummer 65

von Leistungen für die Beklagte bereithalten und hierfür Arbeitnehmer vorhalten. Er

Randnummer 66

musste mithin eigene Dispositionen treffen und war vom Leistungsabruf durch die

Randnummer 67

Auftraggeberin abhängig. Der dadurch eintretenden strukturellen Benachteiligung des

Randnummer 68

Auftragnehmers haben die Parteien durch eine pauschale Mindestvergütung

Randnummer 69

Rechnung getragen. Im Streitfall besteht eine solche strukturelle Benachteiligung des

Randnummer 70

Klägers indes nicht. Dieser muss sich nicht zur Leistung bereithalten und keine

Randnummer 71

sonstigen Dispositionen treffen, sondern kann über die Leistungserbringung vielmehr

Randnummer 72

frei entscheiden. Wenn er Leistungen erbringt, kann er diese pauschal abrechnen und

Randnummer 73

könnte - sofern die Pauschale nicht ausreicht - sogar zur Stundenabrechnung

Randnummer 74

übergehen.

Randnummer 75

d) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Vertrags gegen eine

Randnummer 76

leistungsunabhängige Vergütung. Nach dem beiderseitigen Vortrag sollte die

Randnummer 77

Vereinbarung dazu dienen, steuermindernde Betriebsausgaben zu schaffen. Der

Randnummer 78

Senat geht davon aus, dass die Parteien sich rechtstreu verhalten und keine

Randnummer 79

Steuerhinterziehung durch Abschluss eines Scheinvertrages betreiben wollten.

Randnummer 80

Steuerlich werden die Zahlungen aus diesem Vertrag zwischen Lebensgefährten indes

Randnummer 81

nur anerkannt, wenn der Vertrag einem Drittvergleich standhalten würde, also so auch

Randnummer 82

mit dritten Personen geschlossen worden wäre. Das wäre bei der von dem Kläger

Randnummer 83

angenommenen Auslegung indes nicht der Fall. Kein Unternehmer würde mit einem

Randnummer 84

Dritten einen Vertrag schließen, nach dem der Dritte leistungsunabhängig zu vergüten

Randnummer 85

ist und frei entscheiden kann, ob er Leistungen überhaupt erbringen möchte.

Randnummer 86

e) Deshalb kann auch nicht von einer abweichenden Vereinbarung durch eine

Randnummer 87

nachweislose Zahlung in den Jahren 2016 und 2017 ausgegangen werden. Eine

Randnummer 88

solche hätte den steuerlichen Zweck der Vereinbarung gefährdet, den die sich damals

Randnummer 89

noch in Beziehung befindlichen Parteien gemeinsam verfolgten.

Randnummer 90

2. Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, dass der Kläger zu Art und

Randnummer 91

Umfang der erbrachten Leistungen vortragen müsse. Gegen die Annahme des

Randnummer 92

Landgerichts, dass dieser Vortrag nicht in ausreichender Form erfolgt sei, wendet sich

Randnummer 93

die Berufung nicht, die allein geltend macht, das Landgericht sei zu dem Erfordernis

Randnummer 94

des Vortrags zu erbrachten Leistungen aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses

Randnummer 95

vom Pauschalcharakter der Vergütung verlangt.

Randnummer 96

Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger

Randnummer 97

nicht ausreichend dargelegt hat, in dem den Gegenstand der Klageforderung

Randnummer 98

bildenden Zeitraum der Jahre 2018 – 2020 die seinerseits vertraglich geschuldeten

Randnummer 99

Leistungen erbracht zu haben. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, betrifft der

Randnummer 100

Vortrag vielfach Leistungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erbracht worden

Randnummer 101

sind oder sich dem maßgeblichen Zeitraum mangels konkreten Vortrages nicht

Randnummer 102

zuordnen lassen. Schon danach sind Klage und Berufung unbegründet. Hinzu kommt

Randnummer 103

der weitere Umstand, dass die behaupteten Leistungen im Wesentlichen bereits

Randnummer 104

inhaltlich nicht den Gegenstand des Vertrages betreffen. Die nach dem „Freier

Randnummer 105

Mitarbeiter Vertrag“ zu leistenden und zu vergütenden Tätigkeiten waren solche, die

Randnummer 106

den Gewerbebetrieb der Beklagten in Form des Kosmetikstudios betreffen sollten. Die

Randnummer 107

Beklagte hat unter der Firma „N.“ gehandelt und für diese

Randnummer 108

„Gesellschaft“ sollte der Kläger Leistungen erbringen. Damit kommt es – entsprechend

Randnummer 109

dem von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Ziel, mit der vertraglichen

Randnummer 110

Gestaltung Betriebskosten zu generieren und so die steuerbaren Einkünfte aus dem

Randnummer 111

Gewerbebetrieb zu senken - auf die Erbringung von Leistungen für das Unternehmen

Randnummer 112

an. Dazu aber zählen die Leistungen im Zusammenhang mit Erwerb, Finanzierung und

Randnummer 113

Verwaltung der privaten Immobilien, auf die sich der Vortrag des Klägers vor allem

Randnummer 114

bezieht, nicht.

II.

Randnummer 116

Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung danach keine hinreichende Aussicht auf

Randnummer 117

Erfolg bietet, ist der Prozesskostenhilfeantrag schon aus diesem Grunde

Randnummer 118

zurückzuweisen, § 114 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Köln in 17 U 115/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten