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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2019 – 9 WF 805/19

Entstehung einer Einigungsgebühr bei einem Mehrvergleich
Spruchkörper
2. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1001.9WF805.19.00
Normenkette
§ 112 Nr 2 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 261 Abs 1 FamFG, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV ... mehr

Leitsatz

Haben die Beteiligten im Hauptsacheverfahren einen Vergleich geschlossen und in diesem Rahmen unter anderem - im Wege des sogenannten Mehrvergleichs - vereinbart, dass durch den Abschluss des Vergleichs auch ein selbständiges Beweisverfahren erledigt sein solle, entsteht nur eine Einigungsgebühr, und zwar in demjenigen Verfahren, in welchem der Vergleich geschlossen wird.(Rn.2)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 15. August 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Antragsgegner an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die Rechtsanwälte ... gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 106, 126 ZPO nach dem rechtswirksamen Vergleich des Amtsgerichts Betzdorf vom 30. Oktober 2018 zu erstattenden Kosten werden auf

10,35 €

(in Worten: zehn 35/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 26. Februar 2019 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte ... vom 25. Februar 2019 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.808,21 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige - insbesondere statthafte (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sowie form- (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache selbst vollumfänglich Erfolg. Denn das Familiengericht hat im Zuge der hier verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzung zu Unrecht eine Einigungsgebühr gemäß Ziffern 1000 und 1003 VV RVG als erstattungsfähig in Ansatz gebracht.

Randnummer 2

Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren - 51 F 176/17 - gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen und in diesem Rahmen unter anderem - im Wege des sogenannten Mehrvergleichs - vereinbart, dass durch den Abschluss des Vergleichs auch das vorliegende selbstständige Beweisverfahren - 51 F 2/16 - erledigt sein solle. Bei einer derartigen gemeinsamen Einigung mehrerer gerichtlicher Verfahren derselben Beteiligten entsteht indes gerade nur eine Einigungsgebühr, und zwar (ausschließlich) in demjenigen Verfahren, in welchem der (Mehr-)Vergleich geschlossen wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E -, juris, Rdnr. 30, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 -, juris, Rdnr. 6; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940, 941, m.w.N.; Rahm/Künkel-Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lfg. 04.2019, 14. Kapitel, D. Anwaltsvergütung, Rdnr. 86; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Ziffer 1003 VV, Rdnr. 73). Dies gilt selbst dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung der Verfahren erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).

Randnummer 3

Nach alledem wurde durch die Einbeziehung des vorliegenden Verfahrens in den Vergleich des Verfahrens - 51 F 176/17 - für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr zur Entstehung gebracht. Die antragsgegnerseits zu erstattenden Kosten berechnen sich mithin wie nachfolgend dargestellt:

Randnummer 4

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin

Randnummer 5

1,3 Verfahrensgebühr

1.316,90 €

Anrechnung Hauptsache

- 1.316,90 €

1,2 Terminsgebühr

1.215,60 €

Post- und TK-Pauschale

20,00 €

Zwischensumme

1.235,60 €

19 % Ust.

234,76 €

Summe

1.470,36 €

Randnummer 6

Davon haben zu tragen

Randnummer 7

die Antragstellerin 1/5

294,07 €

der Antragsgegner 4/5

1.176,29 €

Randnummer 8

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin

haben aus der Staatskasse erhalten

1.460,01 €

Erstattungsanspruch der Antragstellerin

1.176,29 €

Summe

2.636,30 €

Die gesamten außergerichtlichen Kosten

der Antragstellerin betragen aber nur

1.470,36 €

sodass gemäß § 59 RVG ein Betrag von

1.165,94 €

auf die Staatskasse übergeht.

Zur Festsetzung für die Antragstellervertreter

verbleiben somit

gesamte außergerichtliche Kosten in Höhe von

1.470,36 €

abzgl. des aus der Staatskasse erstatteten Betrags

in Höhe von

1.460,01 €

Festzusetzen sind damit lediglich

10,35 €

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Randnummer 10

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 2, 35 FamGKG. Er war entsprechend dem Erfolg des Rechtsmittels bei Wegfall der Einigungsgebühr zu bemessen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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