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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2011 – 13 UF 83/11

Anspruch auf Abänderung einer vom Amtsgericht missverständlich formulierten Entscheidung zum Versorgungsausgleich
Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0302.13UF83.11.0A
Normenkette
§ 10 Abs 1 VersAusglG, § 58 FamFG, § 228 FamFG

Orientierungssatz

1.Wenn auch die interne Teilung, die das Amtsgericht gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt hat, bereits anhand des Gesetzeswortlauts keinen Zweifel daran lässt, dass es nicht zu einem Auszahlungsrecht der Antragstellerin in Höhe des Kapitalwerts, sondern nur zur Begründung eines Anrechts auf Altersrente kommt, erscheint es angebracht, den Tenor der Entscheidung dahin abzuändern, dass zu Gunsten der Antragstellerin ein Kapitalwert in Höhe von 70.930,45 € übertragen wird.(Rn.4)

2.Demgegenüber bedarf es einer angrenzenden Angabe zum Monatsbetrag des Anrechts auf Altersrente nicht.(Rn.4)

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der

Landesapothekerkammer Hessen wird der Beschluss des Amtsgerichts -

Familiengericht - Neuwied vom 6. Dezember 2010 in seiner Ziffer 2)

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der

Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerischen

Apothekerversorgung W 434/…/0377 zu Gunsten des

Antragsgegners ein Kapitalwert in Höhe von 46.446,51 €,

bezogen auf den 30. November 2009, zur Begründung eines

Rentenanrechts übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des

Antragsgegners beim Versorgungswerk der Landesapothekerkammer

Hessen zu Gunsten der Antragstellerin ein Kapitalwert in Höhe von

70.930,45 € nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der

Landesapothekerkammer Hessen, bezogen auf den 30. November 2009,

zur Begründung eines Rentenanrechts übertragen.

3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der

Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1,1552 Entgeltpunkten

unterbleibt.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der

Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,7842 Entgeltpunkten

unterbleibt.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben,

außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1500 €

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die am 2.

Dezember 1987 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des

Antragsgegners auf den am 8. Dezember 2009 zugestellten

Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zulasten des

Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen

Apothekerversorgung ein Anrecht in Höhe von 46.446,41 € zu

Gunsten des Antragsgegners übertragen hat und darüber hinaus

zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei den Versorgungswerk

der Landesapothekerkammer Hessen zu Gunsten der Antragstellerin ein

Anrecht in Höhe von 70.930,45 € übertragen hat. Der Ausgleich

der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der

Deutschen Rentenversicherung Bund unterblieb.

Randnummer 2

Mit der gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich

eingelegte Beschwerde macht die Landesapothekerkammer Hessen

geltend, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei dahin

abzuändern, dass nicht ein Anrecht in Höhe von 70.930,45 €

sondern ein Ausgleichswert auf Kapitalbasis in der vorgenannten

Höhe übertragen werde.

Randnummer 3

Die gemäß §§ 58, 228 FamFG zulässige Beschwerde ist

begründet.

Randnummer 4

Zu Recht geht die Landesapothekerkammer davon aus, dass die

Fassung des Tenors im angefochtenen Beschluss missverständlich

erscheint. Wenn auch die interne Teilung, die das Amtsgericht gemäß

§ 10 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt hat, bereits anhand des

Gesetzeswortlauts keinen Zweifel daran lässt, dass es nicht zu

einem Auszahlungsrecht der Antragstellerin in Höhe des

Kapitalwerts, sondern nur zur Begründung eines Anrechts auf

Altersrente kommt, erscheint es angebracht, den Tenor der

Entscheidung dahin abzuändern, dass zu Gunsten der Antragstellerin

ein Kapitalwert in Höhe von 70.930,45 € übertragen wird.

Demgegenüber bedarf es einer angrenzenden Angabe zum Monatsbetrag

des Anrechts auf Altersrente nicht.

Randnummer 5

Da die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung im

gleichen Sinne missverständlich gefasst ist, soweit die interne

Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen

Versorgungskammer betroffen ist, hat der Senat den Tenor auch

insoweit von Amts wegen berichtigt.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 84,81

FamFG.

Randnummer 7

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 FamGKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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