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Rechtsprechung · OLG Koblenz

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2011 – 10 U 1258/10

Kfz-Händlerfahrzeugversicherung: Beratungspflichtverletzung über fehlenden Vollkaskoschutz bei nicht sichtbar am Fahrzeug angebrachtem roten Kennzeichen; Gerichtskosten: Streitwert bei Hilfsanspruch
Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0711.10U1258.10.0A
Normenkette
§ 1 Nr 1 AKB, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO, § 39 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG

Leitsatz

1. Eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen begründet mangels Kausalität keine Haftung von Versicherer oder Agent, wenn das rote Kennzeichen beim Schadensfall (Brand) nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war, da das Fahrzeug in diesem Fall nicht mit dem Kennzeichen im Sinne von Nr. I 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk "versehen" war.

2. Der Klageantrag, im Fall der angestrebten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des erstrangig beantragten Betrags zu verurteilen, bei Klageabweisung aber nur über den erstrangig beantragten Betrag zu entscheiden, ist hinsichtlich der angestrebten weitergehenden Verurteilung unzulässig und begründet insoweit keine Rechtshängigkeit. Die angestrebte weitergehende Verurteilung ist bei Abweisung der Klage beim Streitwert nicht zu berücksichtigen, da insoweit keine Entscheidung begehrt wird. Bei stattgebender Entscheidung wäre die angestrebte weitergehende Verurteilung ebenfalls abzulehnen; ihre Berücksichtigung beim Streitwert bleibt offen.

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.001 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist lediglich mit dem Wert des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Teils der von der Klägerin behaupteten Forderung zu bemessen. Eine Zusammenrechnung mit dem im Wege des „Hilfsantrags“ in den Rechtsstreit eingeführten Restbetrag der Gesamtforderung von 33.999 € findet nicht statt, da hierüber eine Entscheidung nicht ergangen ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) und im vorliegenden Verfahren auch nicht ergehen konnte. Die von der Klägerin gewählte Art der Antragstellung, mit welcher bezweckt wird, letztlich ohne Einsatz der erforderlichen Kosten eine zusprechende Entscheidung über die gesamte behauptete Forderung zu erhalten, ist nach Auffassung des Senats unzulässig. Die geltend gemachten Forderungen stehen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander, d. h. die Klägerin begehrt nicht entweder die mit dem Hauptantrag oder die mit dem Hilfsantrag begehrte Forderung, sondern sie will grundsätzlich in diesem Prozess eine ihr positive Entscheidung über den gesamten von ihr behaupteten Anspruch. Für den Fall einer ihr negativen Entscheidung will sie sich demgegenüber die Möglichkeit offen halten, den Rest der Forderung in erneuten (Teil-)Verfahren geltend zu machen. Auch bei positiver Spruchreife der 5.001 € wäre deshalb allein hierüber zu entscheiden, weiteres nicht wirksam anhängig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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