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Rechtsprechung · OLG Jena

OLG Jena, Beschluss vom 06.12.2016 – 3 UF 42/16

Umgangsrecht: Kindeswohlabträglichkeit eines Umgangs des biologischen Vaters
Spruchkörper
3. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGTH:2016:1206.3UF42.16.0A
Normenkette
§ 1686a Abs 1 Nr 1 BGB, § 167a Abs 1 FamFG

Orientierungssatz

1. Würde durch die Gewährung des Umgangs mit dem biologischen Vater

das Leben der Familie des Kindes nicht unerheblich beeinträchtigt

und wären hierdurch insbesondere für das Kind seelische Belastungen

zu erwarten, wäre zum jetzigen Zeitpunkt ein zwangsweise

durchsetzbares Recht des biologischen Vaters, Umgang auszuüben, dem

Wohl des Kindes abträglich.(Rn.15)

2. Welche Seite für das Entstehen der derzeitigen Konfliktsituation

in erster Linie verantwortlich ist, ist nicht

entscheidungsmaßgeblich.(Rn.16)

3. Für das Kind ist wichtig, dass es keinen Zweifeln darüber

ausgesetzt wird, welcher Person die Rolle des Vaters - vorliegend

dem rechtlichen Vater - in seinem Leben zukommt.(Rn.17)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Amtsgerichts - Familiengericht - Rudolstadt vom 09.09.2015 wird

zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der

Antragsteller sowie die Beteiligten zu 2. und zu 3. jeweils zur

Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht

statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt als biologischer Vater des im

Betreff näher bezeichneten Kindes E, dessen Mutter die Beteiligte zu

3. und rechtlicher Vater der mit dieser verheiratete Beteiligte zu

2. ist, Umgang mit seiner leiblichen Tochter. Einen entsprechenden

Antrag, der auf Gewährung von Umgang an jedem Dienstag und

Donnerstag von 08.30 bis 12.00 Uhr gerichtet war, hat der

Antragsteller bereits am 08.10.2013, mithin wenige Wochen nach der

Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht. Nachdem die Kindesmutter

die leibliche Vaterschaft des Antragstellers im Verfahren zunächst

zumindest angezweifelt hatte, ist diese nunmehr unstreitig.

Randnummer 2

Die Kindeseltern sind dem Verfahrensantrag

entgegengetreten. Sie haben behauptet, dass regelmäßige Umgänge des

Antragstellers mit E nicht deren Wohl dienen würden, da der

Antragsteller durch sein Verhalten versuche, den Frieden der

intakten Familie des Kindes zu stören. Anders als dieser behaupte,

habe die Kindesmutter niemals mit dem Antragsteller zusammengelebt.

Dieser könne sich jedoch nicht damit abfinden, dass die Kindesmutter

keine Beziehung mit ihm führen wolle und versuche diese zu

bedrängen. Ferner versuche er den Beteiligten zu 2. aus dem Leben

des Kindes zu drängen. Insoweit unstreitig ist gegen den

Antragsteller am 26.08.2014 durch das Amtsgericht Rudolstadt ein

Strafbefehl wegen Nötigung erlassen worden, da er dem rechtlichen

Kindesvater gedroht hatte, ihm Drogen unterschieben zu wollen und

ihn hierdurch in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen (Az: …). Der

Antragsteller hat betont, dass es ihm vor allem darauf ankomme,

regelmäßigen Kontakt zu seinem leiblichen Kind zu erhalten. Er habe

inzwischen eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut. Ein regelmäßiger

Kontakt entspreche dem Wohl des Kindes.

Randnummer 3

Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind die

Beteiligten zunächst darin übereingekommen, vorläufig

Umgangskontakte des Antragstellers mit E stattfinden zu lassen. Das

Verfahren vor dem Amtsgericht wurde im Einvernehmen der Beteiligten

ab März 2014 zunächst nicht weiter betrieben. Nachdem es im Januar

2015 anlässlich eines Beratungsgesprächs zu einem Streit zwischen

dem Antragsteller und der Kindesmutter gekommen war, erfolgte ein

Abbruch der Umgangskontakte und das Verfahren vor dem Amtsgericht

wurde fortgeführt. Der Verfahrensbeistand hat sich für die

Zurückweisung des Antrags ausgesprochen, da davon auszugehen sei,

dass die Durchführung von Umgangskontakten zu einer erheblichen

Belastung der Familie des Kindes führen würde und daher im Ergebnis

dem Kindeswohl widerspreche.

Randnummer 4

Das Amtsgericht hat die Beteiligten mit Ausnahme des

damals noch nicht drei Jahre alten Kindes mehrfach angehört. Mit

Beschluss vom 09.09.2015, welcher dem Antragsteller am 02.12.2015

zugestellt worden ist, hat es den Antrag auf Umgangsgewährung

zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es

dahinstehen könne, ob der Antragsteller tatsächlich wie behauptet

der leibliche Vater E sei, da die Durchführung von Umgangskontakten

jedenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich seien. Aus den

Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes habe

sich ergeben, dass der Antragsteller sich immer wieder massiv in das

Familienleben der Kindeseltern eingemischt habe. So habe er sich

nicht damit abfinden können, dass der Beteiligte zu 2. gegenüber dem

Kind als „Papa" bezeichnet worden wäre und habe mehrfach in

Anwesenheit des Kindes geäußert, er sei „der wahre Papa und es gäbe

keinen anderen Papa". Er habe sich auch in die Erziehung des Kindes

eingemischt und der Kindesmutter Vorhaltungen hinsichtlich ihres

Erziehungsstils gemacht und habe Bitten der Kindesmutter, das Kind

nicht mit Geschenken zu überhäufen, ignoriert. Auch in der

mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 sei deutlich geworden, dass es

dem Antragsteller nur um seine Interessen gehe, die er durchzusetzen

versuche. Der begehrte Umgang sei kindeswohlgefährdend, da der

Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er sich an

Regeln nicht halten könne und seine Rolle, nicht Vater von E zu

sein, nicht akzeptiere.

Randnummer 5

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am

22.12.2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, mit der er seinen

erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er sei der leibliche Vater

von E und es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass er

ernsthaft Interesse an dem Kind gezeigt habe. Soweit das Amtsgericht

in seiner Entscheidung ausführe, dass der Antragsteller immer wieder

versucht habe, massiv in das Leben der Familie K einzudringen, so

beruhten diese Erkenntnisse nicht auf eigenen Ermittlungen des

Gerichts, sondern lediglich auf den Angaben der Kindeseltern bzw.

den Äußerungen des Verfahrensbeistandes, welcher die ihm

kolportierten Angaben offenbar ungeprüft übernommen habe. Das

Amtsgericht sei jedoch verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen

anzustellen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Selbst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses sei die

Kindesmutter auf den Kindesvater zugekommen und habe ihm die

Durchführung von Umgangskontakten angeboten, die auch stattgefunden

hätten. Es sei regelmäßig zu Kontakten mit der Kindesmutter und

Umgängen mit dem Kind gekommen. Weitere Umgangskontakte würden dem

Wohl des Kindes dienen. E kenne die Situation und könne erfassen,

dass der Antragsteller auch eine Vaterrolle einnehme. Er sei Vater

eigener Kinder und ehrenamtlich als Elternsprecher tätig. Er habe

keinerlei Absicht, den Familienverband der Kindesmutter zu stören.

Vielmehr wolle er Zeit mit E verbringen, sie mit kleinen Geschenken

verwöhnen und sie heranwachsen sehen.

Randnummer 6

Die Kindesmutter ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie

verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Entgegen der

Behauptung des Antragstellers, sei es nach dem Erlass des

erstinstanzlichen Beschlusses nicht mehr zu Kontakten zwischen der

Kindesmutter und dem Antragsteller gekommen. Diese hätten lediglich

nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden.

Sie führt im Einzelnen aus zum Verhalten des Antragstellers nach der

mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht.

Randnummer 7

Auf Vermittlung des Jugendamtes haben die Beteiligten

sodann - wie schon in erster Instanz - auf vorläufiger Basis die

Durchführung von Umgangskontakten, zunächst in begleiteter Form,

vereinbart und diese Regelung auch bis Oktober 2016 praktiziert. Wie

schon in erster Instanz ist das Verfahren im Einvernehmen der

Beteiligten zunächst nicht weiter betrieben worden. Anfang September

2016 standen die Beteiligten kurz vor der Unterzeichnung einer

Vereinbarung, durch die das hiesige Verfahren beendet werden sollte.

Der Abschluss kam jedoch nicht zustande, da keine endgültige

Einigkeit über die Kostentragungspflicht der Beteiligten erzielt

werden konnte. Im Oktober 2016 kam es erneut zu erheblichen

Differenzen zwischen den Beteiligten, so dass die Kindeseltern zum

Abschluss einer Vereinbarung, die einen regelmäßigen Umgang des

Antragstellers vorsieht, nicht mehr bereit waren.

Randnummer 8

Der Antragsteller behauptet insoweit, dass es im Verlaufe

des Sommers zunächst zu einer persönlichen Annäherung zur

Kindesmutter gekommen sei. So hätten sie zusammen mit dem Kind

einige Urlaubstage auf S verbracht, wo es auch zu Intimitäten

zwischen ihm und der Kindesmutter gekommen sei. Der rechtliche

Kindesvater sei zwischenzeitlich aus der Familienwohnung ausgezogen.

Nachdem es im Oktober 2016 wohl wieder zu einer Annäherung zwischen

Kindesmutter und dem rechtlichen Vater gekommen sei, wolle diese

nunmehr von der Annäherung zu ihm nichts mehr wissen. Ihm, dem

Antragsteller, gehe es nicht darum, erneut ein Verhältnis zur

Kindesmutter aufzubauen, sondern allein darum, regelmäßig Kontakt zu

E zu haben.

Randnummer 9

Die Kindeseltern behaupten, dass sich seit Sommer 2016

erneut zeige, dass es dem Antragsteller in erster Nähe darum gehe,

der Kindesmutter wieder näher zu kommen. Zwar habe der rechtliche

Kindesvater zwischenzeitlich in einer anderen Wohnung übernachtet,

dies sei jedoch nicht zu dem Zweck einer endgültigen Trennung von

der Kindesmutter erfolgt. Inzwischen wolle E auch den Antragsteller

nicht mehr ohne Begleitperson besuchen und werde durch die Kontakte

psychisch belastet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei

es während des Ferienaufenthalts auf S nicht zu intimen Kontakten

zwischen diesem und der Beteiligten zu 3. gekommen.

Randnummer 10

Der Verfahrensbeistand hat sowohl den Antragsteller als

auch die Kindesmutter nochmals persönlich befragt. Er vertritt

weiterhin die Auffassung, dass die Durchführung von Umgangskontakten

nicht dem Kindeswohl entspricht. Auf die Stellungnahmen vom

17.10.2016 und 07.11.2016 wird Bezug genommen.

Randnummer 11

Im Termin am 28.11.2016 hat der Senat das Kind E und die

Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der

Anhörungen wird auf das Gedächtnisprotokoll der Kindesanhörung sowie

auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Randnummer 12

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und

auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht

eingelegt worden. In der Sache hat der Rechtsbehelf jedoch keinen

Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein

Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner leiblichen Tochter E

nicht besteht, weil dies nicht dem Kindeswohl entspricht.

Randnummer 13

Die gemäß § 167 a Abs. 1 FamFG erforderliche formelle

Voraussetzung für einen gerichtlichen Antrag des leiblichen Vaters

auf Einräumung eines Umgangsrechts, nämlich die Abgabe einer

eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, dass er der

Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, liegt vor.

Inzwischen ist die leibliche Vaterschaft des Antragstellers zwischen

den Beteiligten auch unstreitig.

Randnummer 14

Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche

Kindesvater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ernsthaftes

Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl

dient. Daran, dass der Antragsteller, unabhängig davon, welche

Motive ihn ansonsten bezüglich der Kindesmutter leiten, auch ein

ernsthaftes Interesse an seinem leiblichen Kind E hat, kann nach

Auffassung des Senats kein Zweifel bestehen.

Randnummer 15

Der Senat ist jedoch nach den im Verfahren gewonnenen

Erkenntnissen der Auffassung, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt

ein zwangsweise durchsetzbares Recht des Antragstellers, Umgang mit

E auszuüben, nicht nur nicht dem Kindeswohl dient, sondern dem Wohl

des Kindes abträglich ist. Der Senat hat dabei allerdings keinen

Zweifel, dass der Antragsteller grundsätzlich geeignet ist,

kindesgemäßen Umgang mit E auszuüben. Des Weiteren ist der

Antragsteller in der Lage, Bindungen zu seinem leiblichen Kind

aufzubauen. Entscheidend gegen die Gewährung eines Umgangsrechts für

den Antragsteller spricht jedoch, dass hierdurch das Leben der

Familie des Kindes nicht unerheblich beeinträchtigt würde und

hierdurch insbesondere für E seelische Belastungen zu erwarten

wären.

Randnummer 16

Die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der

Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit immer wieder massiv in

das Leben der Familie K eingedrungen ist, sind zutreffend. Dabei

handelt es sich auch keineswegs lediglich um Schlussfolgerungen, die

das Amtsgericht nur aus Aussagen der Beteiligten zu 2. und zu 3.

gegenüber dem Gericht und dem Verfahrensbeistand gezogen hat. Die

erstinstanzliche Richterin hat bei der persönlichen Anhörung einen

persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewonnen. In der Verhandlung

am 04.03.2014 hat er sich erheblich negativ über die Person des

Beteiligten zu 2. geäußert. Die Erkenntnisse des

Verfahrensbeistands, die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung

berücksichtigt hat, beruhen nicht lediglich auf Berichten der

Antragsgegner, sondern auch auf eigenen Gesprächen mit dem

Antragsteller, wo er zum Beispiel geäußert hat, dass er gedroht

habe, den Beteiligten zu 2. „in die Psychiatrie einweisen zu

lassen". Ebenfalls objektivierbar ist der Umstand, dass das

Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zu 2. sogar

strafrechtlich sanktioniert worden ist. Auch aus den in der Akte

befindlichen Mail- und Chatauszügen geht deutlich hervor, dass sich

die Kontakte des Antragstellers mit der Beteiligten zu 3. keineswegs

auf Fragen des Umgangs mit E beschränkt hat. Dass er es letztlich

nicht akzeptiert, nicht der Vater des Kindes zu sein, wird

beispielsweise dadurch manifest, dass er das Kind bei vielen

Gelegenheiten nicht mit seinem richtigen Namen bezeichnet hat,

sondern einen Namen benutzt hat, auf den er sich angeblich mit der

Kindesmutter vor der Geburt des Kindes bereits geeinigt hatte. Der

Senat verkennt dabei nicht, dass die Darstellung der Beteiligten zu

3., wonach es stets ausschließlich der Antragsteller war, der sich

in das Familienleben der Antragsgegner eingemischt hat, in dieser

Eindeutigkeit nicht zutrifft. Vielmehr ist erkennbar, dass die

Intensität der Zugeneigtheit der Beteiligten zu 3. zu dem

Antragsteller durchaus erheblichen Schwankungen unterworfen war und

in Abhängigkeit davon auch die Bereitschaft der Beteiligten zu 3.,

Umgangskontakte des Antragstellers mit E zu gestatten oder sogar zu

fördern, unterschiedlich ausgeprägt war. Dies kann aber für die hier

zu treffende Entscheidung keine Rolle spielen.

Entscheidungsmaßgeblich ist nicht, welche Seite für das Entstehen

der derzeitigen Konfliktsituation in erster Linie verantwortlich

ist, sondern ausschließlich, ob das begehrte Umgangsrecht dem Wohl

des Kindes E entspricht oder nicht.

Randnummer 17

Jedenfalls derzeit hält der Senat in Übereinstimmung mit

der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes die

Durchsetzung von Umgangskontakten des Antragstellers gegen den

Willen der Kindeseltern nicht für kindeswohlkonform. Wie sowohl aus

dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten aber auch aus deren

Auftreten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat deutlich

erkennbar ist, haben sowohl der Antragsteller als auch die

Beteiligte zu 3. mit ihrer Beziehung, aus der E hervorgegangen ist,

emotional noch nicht abgeschlossen. Es ist für den Senat

einleuchtend, dass E durch diese Situation, die ihr nicht verborgen

geblieben ist, emotional stark belastet wird, was sich auch darin

manifestiert hat, dass sie zuletzt nicht mehr bereit war, alleine

Umgang mit dem Antragsteller zu pflegen. Als weiteres Moment kommt

hinzu, dass auch die Beziehung der Beteiligten zu 2. und zu 3. in

jüngster Zeit erheblichen Belastungen ausgesetzt war, die darin

gipfelten, dass der Beteiligte zu 2. die eheliche Wohnung

zwischenzeitlich verlassen hatte. Es besteht für E daher ein

dringendes psychisches Bedürfnis, in näherer Zukunft möglichst

verlässliche Familienstrukturen vorzufinden. Insbesondere ist es für

E wichtig, dass sie keinen Zweifeln darüber ausgesetzt wird, welcher

Person die Rolle des Vaters in ihrem Leben zukommt. Regelmäßige

Umgangskontakte mit dem Antragsteller würden - jedenfalls solange

der Antragsteller und die Beteiligte zu 3. ihre Beziehung noch nicht

hinreichend emotional aufgearbeitet haben - einer Stabilisierung der

Familienstrukturen in der Vorstellungswelt des Kindes

entgegenwirken.

Randnummer 18

Nach allem musste daher die Beschwerde des

Antragstellers zurückgewiesen werden.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Abweichend von dem in § 84 FamFG normierten Regelfall hält es der

Senat vorliegend nicht für billig, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterlegenen Antragsteller

aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel, auch aufgrund der

zwischenzeitlichen Bereitschaft der Beteiligten zu 2. und zu 3.

Umgangskontakte zu gewähren, zunächst durchaus erfolgversprechend

war.

Randnummer 20

Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde

zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 21

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das

Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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