Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2026 – 7 U 63/25
- Spruchkörper
- 7.Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0102.7U63.25.00
- Normenkette
- StVG § 17 Abs. 2, StVO 7 Abs. 5
Leitsatz
Steht ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 3.12.2025 – I-7 U 49/25, BeckRS 2025, 36430 Ls. 1; OLG Hamm Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1; in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13).
Der räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist jedenfalls grundsätzlich noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler sich erst fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 = juris Rn. 16; OLG Schleswig Beschl. v. 7.10.2022 – 7 U 51/22, NJW 2023, 370 Ls. 1 und juris Rn. 10; KG Beschl. v. 6.5.2010 – 12 U 144/09, NJW-RR 2011, 28 Ls. 2 und juris Rn. 27 ff.).
Die Ankündigung des Fahrspurwechsels muss im Hinblick auf § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO derart rechtzeitig erfolgen, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer – insbesondere der nachfolgende Verkehr – auf das Fahrmanöver einstellen können (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 19.9.2023 – I-7 U 99/22, r+s 2024, 564 = juris Rn. 19 m. w. N.). Maßgeblich dafür ist die Zeit zwischen Anzeigebeginn und dem Richtungswechsel unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit; bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h muss die Anzeige jedenfalls 5 Sekunden, also 41,67 m, vor dem Richtungswechsel erfolgen (im Anschluss an KG Beschl. v. 17.3.2008 – 12 U 10/08, BeckRS 2008, 16528 = juris Rn. 33; in Fortschreibung zum Einordnen zur Fahrbahnmitte beim Abbiegen zu BGH Urt. v. 9.8.1963 – 4 StR 281/63, VRS 25, 264).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird den Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 46 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-46 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, bzgl. der Beklagten zu 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG zu. Da beiden Seiten der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen ist, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG. Während im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Abwägung von einem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen ist (hierzu unter 1.), ist ein Verkehrsverstoß des das Klägerfahrzeug steuernden Zeugen nicht erwiesen (hierzu unter 2.); dessen Betriebsgefahr tritt hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1 vollständig zurück (hierzu unter 3.).
Im Einzelnen:
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Unfallentstehung in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem unstreitig vorangegangenem Fahrspurwechsel des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten zu 1 spricht, welchen die Beklagten nicht zu erschüttern vermochten.
Steht ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO (vgl. Senat Beschl. v. 3.12.2025 - I-7 U 49/25, BeckRS 2025, 36430, Ls. 1; Senat Beschl. v. 8.7.2025 - I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1 in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 - VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; Senat Urt. v. 15.5.2018 - I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gefordert ist damit ein Höchstmaß an Sorgfalt, was eine ausreichende Rückschau voraussetzt sowie die rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Fahrspurwechsels mittels Fahrtrichtungsanzeiger (Senat Beschl. v. 3.12.2025 - I-7 U 49/25, BeckRS 2025, 36430; Senat Beschl. v. 8.7.2025 - I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 = juris Rn. 8 m. w. N.).
Die Ankündigung des Fahrspurwechsels muss derart rechtzeitig erfolgen, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer - insbesondere der nachfolgende Verkehr - auf das Fahrmanöver einstellen können (Senat Urt. v. 19.9.2023 - 7 U 99/22, r+s 2024, 564 = juris Rn. 19 m. w. N.; vgl. Feskorn in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-StrVR, 3. Aufl. (Stand: 10.12.2025), § 7 StVO Rn. 39). Maßgeblich dafür ist die Zeit zwischen Anzeigebeginn und dem Richtungswechsel unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit; bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h muss die Anzeige jedenfalls 5 Sekunden, also 41,67 m, vor dem Richtungswechsel erfolgen (vgl. KG Beschl. v. 17.3.2008 - 12 U 10/08, BeckRS 2008, 16528 = juris Rn. 33; Feskorn in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-StrVR, 3. Aufl. (Stand: 10.12.2025), § 7 StVO Rn. 39; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 7 StVO Rn. 17; siehe auch zum Einordnen zur Fahrbahnmitte beim Abbiegen BGH Urt. v. 9.8.1963 - 4 StR 281/63, VRS 25, 264).
Vorliegend ist der Spurwechsel des Beklagten zu 1 unstreitig.
Entgegen der Rüge der Beklagten hat sich das Landgericht zudem in nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Fahrstreifenwechsel und Kollision vorliegend gegeben ist.
Die diesbezügliche Feststellung ist für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht begründen. Auch der Senat ist unter Würdigung der Anhörung des Beklagten zu 1 und des das Klägerfahrzeug steuernden Zeugen davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass sich der Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1 entsprechend dem Vortrag des Klägers in engem Zusammenhang mit der sodann erfolgten Kollision ereignet hat.
Insoweit ist anerkannt, dass der räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren jedenfalls noch nicht unterbrochen ist, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler sich erst fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 - 7 U 6/25, r+s 2025, 1089 = juris Rn. 16; OLG Schleswig Beschl. v. 7.10.2022 - 7 U 51/22, NJW 2023, 370 Ls. 1 und juris Rn. 10; KG Beschl. v. 6.5.2010 - 12 U 144/09, NJW-RR 2011, 28 Ls. 2 und juris Rn. 27 ff.).
Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass er die Fahrspur etwa dort gewechselt hat, wo sich in der Anlage zum Protokoll vom 13.10.2025 (eGA I-104) der Pfeil im Schatten befindet (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 3 Abs. 7, eGA I-98). Dies ist ziemlich genau der Ort, an dem das klägerische Fahrzeug nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nach dem Unfall zum Stehen gekommen ist, wie es auch auf dem Lichtbild in der Anlage zur Klageerwiderung abgebildet ist (Anl. B1, eGA I-71). Der das Klägerfahrzeug fahrende Zeuge hat den Spurwechsel damit überzeugend ein wenig weiter vorne verortet, nämlich kurz vor der ersten von drei Aufschriften F.-straße (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 5 Abs. 8, eGA I-101), weil er ansonsten nach dem Zusammenstoß aufgrund des zwingend erforderlichen Auslaufs bis zum Stillstand nicht an dieser Stelle zum Stehen gekommen wäre. Zu dem früheren Spurwechsel passt auch die einleitende Schilderung des Beklagten zu 1, wonach er nach vollständigem Einbiegen in die L.-straße nach etwa fünf bis zehn Metern die Spur gewechselt habe (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 5 Abs. 2, eGA I-98). Auch der Beklagte zu 1 hat einen Auslauf bis zum Stillstand bestätigt (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 3 Abs. 5, eGA I-99), wie es auch auf dem Lichtbild in der Anlage zur Klageerwiderung abgebildet ist (Anl. B1, eGA I-71). Allein die Verortung des Zusammenstoßes an ebendiese Stelle - etwa 10 bis 15 Metern vor der Ampel, wie sie der Beklagte zu 1 behauptet (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 2 Abs. 5, eGA I-98) - kann mithin nicht zutreffen. Ebenso kann nicht zutreffen, dass der Zusammenstoß an der in der Anlage zum Protokoll mittleren Beschriftung F.-straße erfolgt ist, wie es der Beklagte zu 1 behauptet (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 2 Abs. 4, eGA I-98), weil das Klägerfahrzeug nach dem von ihm selbst vorgelegten Lichtbild (Anl. B1, eGA I-71) bereits - mit Auslauf - vorher zum Stillstand gekommen ist.
Dass der Spurwechsel des Beklagten zu 1 an dieser Unfallstelle bereits vollständig abgeschlossen war, hält der Senat für ausgeschlossen.
Legt man die jedenfalls erforderlichen fünf Sekunden für den Abschluss des Spurwechsels sowie die Angabe des Beklagten zu 1, er sei nicht wesentlich schneller als 30 km/h gefahren (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 2 letzter Abs., eGA I-98), zugrunde, müsste der Beklagten zu 1 bereits 41,67 m auf der gewechselten Fahrspur gefahren sein. Das passt örtlich nicht zu den festgestellten Umständen (insbesondere zum Unfallort) und auch nicht zu seiner Angabe, nur noch ein paar Meter in der mittleren Spur gefahren zu sein, bevor es geknallt hat (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 2 Abs. 7, eGA I-98).
Für einen noch nicht vollständig abgeschlossenen Spurwechsel sprechen sodann auch die unstreitigen Schadensstellen an beiden Fahrzeugen und die unstreitigen Endstellungen beider Fahrzeuge. Das klägerische Fahrzeug ist vorne rechts, das Fahrzeug des Beklagten zu 1 hinten links beschädigt worden (so ausdrücklich erneut der Beklagte zu 1 zu Protokoll vom 13.10.2025 Seite 3 letzter Abs., eGA I-99, der auch nicht erklären konnte, warum es nicht zu einem mittigen Anstoß gekommen ist, Seite 4 Abs. 1, eGA I-100). Das klägerische Fahrzeug ist nach dem Zusammenstoß nach dem von den Beklagten selbst vorgelegten Lichtbild (Anl. B1, eGA I-71) innerhalb der mittleren Fahrspur am linken Rand, das Fahrzeug des Beklagten zu 1 eher am rechten Rand zum Stehen gekommen. Beide Fahrzeuge sind nach dem Zusammenstoß unstreitig nicht bewegt worden (so ausdrücklich erneut der Beklagte zu 1: Protokoll vom 13.10.2025 Seite 3 Abs. 3, eGA I-99). Der Beklagte zu 1 mag damit bei der Kollision gegebenenfalls bereits vollständig in der mittleren Spur gewesen sein, aber jedenfalls nicht so lange, dass der nachfolgende Verkehr Gelegenheit hatte, sich darauf einzustellen.
Dass der Beklagte zu 1 möglicherweise einen (doppelten) Schulterblick vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Denn rein tatsächlich ist der Unfall dadurch nicht verhindert worden, ohne dass sich daraus irgendwelche Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Klägers ergeben. Aus dem Umstand des vermeintlichen Blinkersetzens ergibt sich nicht, dass der Beklagten zu 1 den Blinker rechtzeitig gesetzt hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 seinen Spurwechsel schon nicht rechtzeitig angekündigt hat. Denn nach seinen Angaben ist der Beklagte zu 1 vollständig eingebogen, dann erst weitere fünf bis zehn Meter gefahren, hat geguckt, den Blinker gesetzt und ist dann rüber auf die mittlere Spur gefahren (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 2 Abs. 2, eGA I-98). Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und den festgestellten Umständen (insbesondere zum Unfallort) hat der Beklagte zu 1 den Fahrspurwechsel damit auch keinesfalls 41,67 m vor dem Fahrspurwechsel angezeigt.
2. Demgegenüber ist auf Seiten des das Klägerfahrzeug steuernden Zeugen kein Verkehrsverstoß in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen.
Insbesondere greift bei der gegebenen Sachlage ein gegen den Zeugen sprechender Anscheinsbeweis nicht ein. Denn steht allein ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (vgl. Senat Beschl. v. 3.12.2025 - I-7 U 49/25, BeckRS 2025, 36430, Ls. 1; Senat Beschl. v. 8.7.2025 - I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1 = juris Rn. 18 ff. m. w. N. in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 - VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; Senat Urt. v. 15.5.2018 - I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).
Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht erwiesen, dass sich der Pkw des Beklagten zu 1 zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur befunden und sich bereits in den fließenden Verkehr auf dieser Fahrspur eingegliedert gehabt hätte. Bei einer Kollision bei einem unstreitigen Fahrspurwechsel muss vielmehr der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln geltend macht, vortragen und beweisen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte. Von einer gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsvermutung wäre hiernach nur dann auszugehen, wenn beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinandergefahren wären, dass sich die Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. Senat Beschl. v. 3.12.2025 - I-7 U 49/25, BeckRS 2025, 36430; Senat Beschl. v. 8.7.2025 - I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Rn. 21). An Letzterem fehlt es, da sich die streitgegenständliche Kollision nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts bereits im Zuge des Fahrspurwechsels ereignete, dieser also noch gar nicht abgeschlossen war, als es zu einem streifenden Auffahren des klägerischen Fahrzeugs mit der vorderen rechten Ecke gegen die linke hintere Fahrzeugseite des Pkw des Beklagten kam.
Zudem ist nicht erwiesen, dass der Zeuge unaufmerksam gewesen wäre. Im Gegenteil hat der Zeuge, der Fahrlehrer ist und an dessen Glaubwürdigkeit das Landgericht keinen Zweifel gelassen hat, glaubhaft ausgeführt, dass er berufsbedingt die Verkehrssituation vorausschauend überblickt habe (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 5 Abs. 5, eGA I-101) und der Beklagte zu 1 überraschend, ohne Ausweichchance die Spur gewechselt habe (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 4 Abs. 10, eGA I-100).
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit von - mangels abweichenden Vortrages - 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) überschritten hätte. Dies behaupten die Beklagten schon ins Blaue hinein, da der Beklagte zu 1 gerade angibt, das klägerische Fahrzeug vorkollisionär gar nicht wahrgenommen zu haben und die Kollision unmittelbar nach dem Spurwechsel erfolgte. Entsprechend spricht der Beklagte zu 1 davon, dass er nicht viel schneller als mit 30 km/h gefahren sei (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 2 letzter Abs., eGA I-98). Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und nach diversen Sachverständigengutachten, weiß der Senat, dass sich das Schadensbild an beiden Fahrzeugen bei einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs, also eines relativen Geschwindigkeitsüberschusses des klägerischen Fahrzeugs von über 20 km/h ganz erheblich stärker dargestellt hätte. Entsprechend hat der klägerische Zeuge auch glaubhaft nur eine eigene Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h geschildert (Protokoll vom 13.10.2025 Seite 5 Abs. 5, eGA I-101).
Dafür, dass der klägerische Zeuge aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit unzureichend angepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) unterwegs gewesen wäre, bestehen ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte. Sowohl Beklagter zu 1 als auch Zeuge haben geschildert, dass der F.-straße frei war. Das einzige Hindernis für den Zeugen war der überraschende Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1, auf dessen gesetzliches Verhalten im Hinblick auf § 7 Abs. 5 StVO der Zeuge vertrauen durfte.
3. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (vgl. Senat Beschl. v. 3.12.2025 - I-7 U 49/25, n. n. v., Ls. 2; Senat Beschl. v. 8.7.2025 - I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 2 im Anschluss an Senat Urt. v. 15.5.2018 - I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm Urt. v. 13.5.2009 - 13 U 106/08, NZV 2010, 79).
Besonderheiten, die einen Grund gäben, im vorliegenden Einzelfall von der grundsätzlichen Linie abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Berufungsbegründung rügt zwar, es liege kein Regelfall vor, zeigt aber auch keine Gründe auf, die eine Abweichung rechtfertigen könnten.
II.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.
Zitierte Vorschriften
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