Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2025 – 7 U 18/24
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2025:0505.7U18.24.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (10 O 13/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 12.03.2025, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, weshalb sich eine weitere Begründung erübrigt.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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