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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2018 – 5 RBs 51/18

Spruchkörper
5. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0406.5RBS51.18.00

Tenor

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.06.2017 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe

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Oberlandesgericht Hamm

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Beschluss

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III – 5 RBs 51/18 OLG Hamm

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6 Ss OWi 261/18 GStA Hamm

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54 OWi – 33 Js 502/17 – 207/17 AG Essen

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Bußgeldsache

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w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit.

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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.06.2017 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.04.2018 durch

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als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG

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auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft

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b e s c h l o s s e n :

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Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.06.2017 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

I.

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Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen mit Urteil vom 28.06.2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 Euro verurteilt und gegen ihn - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

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Gegen dieses Urteil, hat der Betroffene mit am 03.07.2017 bei dem Amtsgericht Essen eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt.

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Der Betroffene hat gegen dies seinem Verteidiger zunächst am 12.08.2017 zugestellte Urteil mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.09.2017 – das am selben Tag bei dem Amtsgericht eingegangen ist – sowie weiteren Zuschriften vom 23.10.2017 und 02.02.2018 die Rechtsbeschwerde mit näheren Ausführungen mit der Verletzung des formellen und materiellen Rechtsbegründet.

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Die Zustellung des Urteils ist nunmehr am 07.02.2018 an den Verteidiger des Betroffenen nochmals nachgeholt worden.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 09.03.2018 beantragt wie erkannt.

II.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO) eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 09.03.2018 u.a. Folgendes ausgeführt:

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„Mit der erhobenen Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe sich bei der Urteilsfindung auf Lichtbilder gestützt, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Überzeugung nicht allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und rügt damit einen Verstoß gegen § 261 StPO i.V.m. §§ 249 ff. StPO, 77, 77a, 78 OWiG.

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Die in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form erhobene Rüge ist auch begründet.

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Die entsprechenden Rügetatsachen (Nichtinaugenscheinnahme der Lichtbilder) sind durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Bei der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2015 - 2 OLG 6 Ss 5/15 -), so dass der Nachweis hierüber - bzw. über ihr Fehlen - durch das Hauptverhandlungsprotokoll geführt werden kann. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Inaugenscheinnahme - wie vorliegend -, so gilt diese als nicht erfolgt. Zwar entfällt die Beweiskraft, wenn eine Urkundsperson oder beide den Inhalt des Protokolls nachträglich für unrichtig erklären, so dass es von ihrer Unterschrift nicht mehr gedeckt ist. Lediglich die einseitige Erklärung einer der Urkundspersonen beseitigt die Beweiskraft des Protokolls aber nicht, wenn damit die tatsächliche Grundlage für eine Verfahrensrüge des Betroffenen entfällt (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 16). So verhält es sich vorliegend. Zwar hat die Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2017 angegeben, entgegen dem Vorbringen des Betroffenen seien sowohl das Messbild als auch die Vergleichsbilder im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen worden. Allerdings konnte dies durch die Protokollführerin, die angegeben hat, sich hieran konkret nicht mehr erinnern zu können, nicht bestätigt werden.

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Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch. Denn das Amtsgericht hatte das Messfoto und die Vergleichsbilder zum Beweis der Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt erhoben. Das Amtsgericht hat sich seine Überzeugung daher nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gebildet, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.“

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

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Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.

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