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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2025 – 4 VAs 205/25

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1204.4VAS205.25.00

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird auf seine Kosten nach einem Geschäftswert von 5.000,00 € als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag des Betroffenen vom 15.06.2025 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenrechnung vom 10.06.2025 sowie weitere Entscheidungen im Verfahren 40 Js 733/20 V (StA Düsseldorf) ist aus den Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Gegenerklärung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 05.11.2025 nebst der darin enthaltenen Verweisung auf die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 10.10.2025 unzulässig.

Randnummer 3

Das Vorbringen des Betroffenen in seinem Schreiben vom 18.11.2025 zu der Gegenerklärung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 05.11.2025 nebst der darin enthaltenen Verweisung auf die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 10.10.2025 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 22, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswerts beruht auf §§ 36 Abs. 3, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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