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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2018 – 4 RVs 19/18

Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.4RVS19.18.00
Normenkette
§ 349 II StPO

Leitsatz

Zur Entscheidung über eine Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem der Angeklagte wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, nachdem er den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (Tafel) bei der Essensausgabe geschlagen und bespuckt hatte.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Randnummer 1

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Randnummer 2

Oberlandesgericht Hamm

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

III – 4 RVs 19/18 OLG Hamm

Randnummer 5

6 Ss 55/18 GStA Hamm

Randnummer 6

04 Ns 46/17 LG Paderborn

Randnummer 7

35 Js 750/17 StA Paderborn

Randnummer 8

Strafsache

Randnummer 9

w e g e n | vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Randnummer 10

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 19.10.2017 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.2018

Randnummer 11

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Randnummer 12

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 13

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Randnummer 14

Zusatz:

Randnummer 15

Das Landgericht hat mit Recht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet hat, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten hat, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Zeugen für diesen besonders ehrverletzend gewesen ist.

Randnummer 16

Soweit das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und dessen ungünstige Wohn- und Lebensverhältnisse gewertet hat und infolge dessen zu einer außerordentlich milden Strafe gelangt ist, merkt der Senat Folgendes an: Es ist weder ersichtlich, dass diese Umstände als Beweggründe für die Tat eine Rolle gespielt haben könnten, noch dass sie als relevante persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten in irgendeiner Form die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, beeinflussen könnten (vgl. § 46 StGB). Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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