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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2019 – 20 U 110/19

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1211.20U110.19.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2019 verkündete Ur-

teil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer seit 1993 bestehenden Berufsunfä-

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higkeitszusatzversicherung in Anspruch. Der Vertrag, dem die „Besonderen

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Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (Anl. K1, Anla-

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genband, im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde liegen, sah zuletzt die Zahlung

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einer Rente von 1.903,50 € pro Vierteljahr vor, die monatliche Prämie betrug

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54,91 €.

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Die Klägerin war ab dem Jahr 2001 als selbstständige Schauwerbegestalterin

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tätig, ab November 2008 dann zusätzlich als angestellte Merchandiserin sowie

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nebenbei als Bürokraft. Die genaue Ausgestaltung dieser beruflichen Tätigkei-

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ten ist zwischen den Parteien streitig. Im Dezember 2009 wurde die Tochter

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der Klägerin geboren, woran sich ein Erziehungsurlaub der Klägerin an-

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schloss. Während dieses Erziehungsurlaubs musste die Klägerin wegen einer

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von ihr als Schlaganfall bezeichneten cerebralen Ischämie behandelt werden.

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Nach dem Ende des Erziehungsurlaubs versuchte sie, in ihrem Beruf als Mer-

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chandiserin weiter zu arbeiten, beendete diesen aber Anfang 2012.

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Am 00.06.2013 stürzte die Klägerin beim Inline-Skaten auf das rechte Hand-

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gelenk und erlitt einen Speichenbruch.

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Die Klägerin hat Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung seit Feb-

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ruar 2012, hilfsweise seit Juni 2013 begehrt. Sie hat behauptet, sie habe ihre

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beruflichen Tätigkeiten schon seit Februar 2012 nicht mehr ausüben können.

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Grund sei eine depressive Verarbeitungsstörung nach dem „Schlaganfall“, die

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mit Herzrasen, Kopfschmerzen, Luftnot, Schwindel und anderem einhergehe.

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Ferner leide sie an einer Niereninsuffizienz, die zu Übelkeit, Bluthochdruck,

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Müdigkeit und anderem führe. Spätestens seit dem Sturz im Juni 2013 sei sie

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wegen der noch dazu tretenden motorischen Einschränkungen endgültig nicht

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mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben.

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung dreier Sachverständigengut-

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achten (neurologisch, nephrologisch und orthopädisch) sowie mündlicher An-

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hörung aller Sachverständiger abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-

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führt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen sei, dass

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die Klägerin in Folge krankheitsbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr zu

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mindestens 50 % in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Der orthopädische

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Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass der Klägerin die Erbrin-

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gung ihrer Arbeitstätigkeit noch für 6 Stunden täglich zumutbar sei. Auch der

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nephrologische Sachverständige habe festgestellt, dass die Klägerin noch zu

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mindestens 70 % in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Der neurologische

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Sachverständige habe zwar eine Neurasthenie festgestellt, die aber die beruf-

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liche Tätigkeit der Klägerin nicht beeinträchtige. Auch in einer Gesamtschau

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ergebe sich daraus keine Berufsunfähigkeit.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der An-

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träge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug ge-

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nommen (Bl. 714 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgen-

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den: eGA-I).

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Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die

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erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin nicht mehr

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in der Lage sei, für ihren Beruf prägende Tätigkeiten auszuüben. Nach dem

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orthopädischen Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Klägerin

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auch eine zeitweilige Belastung von mehr als 5 Kilogramm nicht zumutbar sei.

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Jedenfalls in einer Zusammenschau mit dem internistischen (nephrologi-

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schen) Gutachten ergebe sich ihre Berufsunfähigkeit.

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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte in Abänderung des land-

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gerichtlichen Urteils zur Zahlung von 69.516,64 € nebst Zinsen – hilfsweise

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57.221,03 € – und zur weiteren Zahlung von vierteljährlich 1.903,50 € ab dem

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01.07.2019 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte zur Freistellung

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der Klägerin von der Beitragszahlungspflicht verpflichtet ist (Bl. 15 der elektro-

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nischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II). Mit dem Hilfsan-

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trag hat sie eine Rente ab Juli 2013 mit der Begründung geltend gemacht,

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dass Berufsunfähigkeit jedenfalls seit ihrem Sturz im Juni 2013 eingetreten sei.

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Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin die Klage geändert und teilweise zu-

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rückgenommen. Sie macht mit dem Antrag zu 1) noch die Zahlung der viertel-

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jährlichen Rente von 1.903,50 € von Februar 2012 bis einschließlich des vier-

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ten Quartals 2019, Rückzahlung geleisteter Prämien für die Zeit von Februar

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2012 bis einschließlich November 2019 sowie einschließlich Zahlung vorge-

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richtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € geltend.

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Sie beantragt nunmehr, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils

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1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.704,09 € nebst Zinsen in Höhe

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von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

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21.05.2015 zu zahlen,

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2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.01.2020

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aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung

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Nr. #-######-01 Leistungen in Höhe von vierteljährlich 1.903,50 €

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längstens bis zum Vertragsende am 01.07.2034, zahlbar vierteljährlich

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im Voraus am ersten Werktag eines jeden Kalendervierteljahres zu

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zahlen,

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3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von der

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Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die

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Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 01.12.2019 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres

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erstinstanzlichen Vorbringens und bestreitet weiterhin den Eintritt bedingungs-

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gemäßer Berufsunfähigkeit bei der Klägerin.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter In-

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stanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ver-

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handlungsprotokoll vom 20.11.2019 (Bl. 139 ff. der elektronischen Gerichts-

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akte 2. Instanz, im Folgenden: eGA-II) Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen L, N und S. Wegen des Ergebnisses der Beweis-

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aufnahme wird verwiesen auf den Berichterstattervermerk zum Termin vom

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20.11.2019 (eGA-II 143 ff.).

II.

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

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Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versiche-

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rungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BB-BUZ weder ein Anspruch auf

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Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente noch auf Rückzahlung geleisteter Bei-

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tragszahlung und Feststellung der Verpflichtung zur künftigen Beitragsbefrei-

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ung zu, und zwar weder aufgrund der behaupteten Berufsunfähigkeit seit Feb-

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ruar 2012 noch wegen einer nach dem Hilfsvorbringen angeblichen Berufsun-

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fähigkeit seit Juli 2013.

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Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung

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des Gerichts fest, dass die Klägerin ab dem 01.02.2012 oder auch nur ab dem

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01.07.2013 nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BB-BUZ zu einem Grad von min-

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destens 50 % berufsunfähig ist.

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Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist in § 2 BB-BUZ geregelt. Dieser

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lautet:

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„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit,

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Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich

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dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf-

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grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen

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Lebensstellung entspricht.

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(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-

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gen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

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(3) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverlet-

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zung oder Kräfteverfalls, die ärztliche nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise au-ßerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund

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seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens-

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stellung entspricht., so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise

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Berufsunfähigkeit.

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Nach Maßgabe dieser Regelung steht weder zum Stichtag 01.02.2012, auf

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den sich das Hauptvorbringen der Klägerin bezieht, noch zum Stichtag

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01.07.2013, den die Klägerin hilfsweise geltend macht, eine vollständige oder

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jedenfalls mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit fest.

aa)

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Maßgeblicher Beruf ist derjenige, wie er zuletzt konkret in gesunden Tag

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ausgeübt worden ist (BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, VersR

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2017, 216, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 24.04.2010 – IV ZR 119/09, VersR

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2010, 619, juris Rn. 11). Es ist Sache des Versicherungsnehmers, eine ganz

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konkrete Arbeitsbeschreibung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,

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mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit

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nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, Urteil vom

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22.09.2004 – IV ZR 200/03, VersR 2005, 676, juris Rn. 10).

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Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin als maßgeblicher Beruf das

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Nebeneinander der Tätigkeit der Klägerin als Schauwerbegestalterin, als

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Merchandiserin und als Bürokraft, wie er vor Eintritt in die Elternzeit ausgeübt

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wurde, zugrunde zu legen. Die zwischenzeitliche Elternzeit der Klägerin selbst

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bleibt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit außer Betracht (vgl.

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Prölss/Martin-Lücke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 172 Rn. 55; OLG Saarbrücken,

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Urteil vom 28.05.2014 – 5 U 355/12, VersR 2015, 226, juris Rn. 37). Auch die

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Aufgabe der Tätigkeit als Merchandiserin Anfang 2012 ändert nichts daran,

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dass nach dem Vorbringen der Klägerin auf diese Tätigkeit weiterhin

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abzustellen ist. Denn die Aufgabe geschah nach der Behauptung der Klägerin

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aufgrund gesundheitlicher Probleme der Klägerin und mithin leidensbedingt.

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Bei einem solchen leidensbedingten Berufswechsel bleibt der davor zuletzt in

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gesunden Tagen ausgeübte Beruf der maßgebliche Anknüpfungspunkt (BGH,

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Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, VersR 2017, 216, juris Rn. 24 ff.;

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Prölss/Martin-Lücke, a.a.O., § 172 Rn. 53).

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Nach dem Vorbringen der Klägerin bildete die Tätigkeit als Merchandiserin

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zeitlich angesichts der dort zu leistenden 40-Stunden-Woche den Schwer-

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punkt ihrer Berufsausübung, während sie seinerzeit etwa 15 Stunden wö-

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chentlich als Bürokraft tätig war und die selbstständige Tätigkeit als Schauwer-

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begestalterin nur noch eine untergeordnete Rolle einnahm, bei der die Kläge-

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rin für etwa zwei Stunden wöchentlich noch alte Bestandskunden betreute.

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Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin geschilderten Berufsbildes wird

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verwiesen auf die Klageschrift vom 06.05.2015 (dort S. 3 ff., eGA-I 6 ff.), auf

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den Schriftsatz vom 06.07.2015 (eGA-I 137 ff.), auf den Schriftsatz vom

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27.10.2016 (eGA-I 337 ff.), auf die mündliche Anhörung der Klägerin vor dem

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Landgericht im Termin am 25.01.2016 (eGA-I 193 ff.) sowie auf das Vorbringen

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in der Berufungsbegründung vom 31.05.2019 (eGA-II 14 ff.).

bb)

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Selbst wenn zugunsten der Klägerin dieses Vorbringen sowie ihre Schilderung

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zur näheren Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeiten insgesamt als richtig un-

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terstellt wird, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer bedingungs-

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gemäßen Berufsunfähigkeit zu einem Grad von mindestens 50 % infolge

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Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht geführt. Einer Beweisauf-

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nahme durch den Senat zur Ausgestaltung der einzelnen Tätigkeiten bedurfte

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es daher nicht.

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Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung der be-

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ruflichen Leistungsfähigkeit die Grenze von 50 % erreicht oder überschritten

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hat, ist ein Vergleich zwischen dem gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt des

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behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit mit demjenigen Zustand, der be-

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stand, als der konkrete Beruf zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde

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(BGH, Urteil vom 22.09.1993 – IV ZR 203/92, VersR 1993, 1470, juris Rn. 21).

(1)

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Nach dem Ergebnis der orthopädischen Begutachtung leidet die Klägerin an

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einem HWS-Syndrom, einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbel-

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säule sowie spätestens nach dem Sturz im Juni 2013 an Bewegungsein-

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schränkungen, die aufgrund eines Impingement-Syndroms die rechte Schulter

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sowie aufgrund des erlittenen Speichenbruchs das rechte Handgelenk betref-

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fen. Der Sachverständige L hat dies für den Senat näher dahinge-

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hend erläutert, dass die Klägerin grundsätzlich über ein funktionierendes

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Schulter- und Handgelenk verfüge und aus den bei ihr vorhandenen Be-

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schwerden lediglich quantitative Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Leis-

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tungsfähigkeit resultierten. Diese seien hier aber so ausgestaltet, dass der Klä-

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gerin die von ihr geschilderten Tätigkeiten weitgehend noch möglich sind.

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So hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin gelegentlich durch-

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aus auch größere Gewichte heben und auch für eine kurze Strecke bewegen

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könne. Soweit in dem in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachten

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noch die Rede davon war, dass der Klägerin „auch zeitweilige Belastungen

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von mehr als 5 kg […] nicht zuzumuten [seien]“, hat der Sachverständige dies

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schon bei seiner Anhörung durch das Landgericht und noch einmal vor dem

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Senat nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass er zum Ausdruck habe

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bringen wollen, dass er es für unzumutbar halte, wenn die Klägerin über den

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gesamten Tagesablauf derartige Gewichte heben und bewegen müsse. Dass

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die Klägerin den ganzen Tag über Lasten von mehr als fünf und bis zu 25

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Kilogramm hätte bewegen müssen, entspricht aber nach ihrer eigenen Schil-

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derung ohnehin weder ihrem beruflichen Alltag bei ihrer Tätigkeit als Merchan-

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diserin noch als selbstständige Schauwerbegestalterin. Auch auf eindringliche

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Befragung durch den Senat und auf den – insoweit nicht protokollierten – Hin-

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weis hin, dass ohne genauere Angaben hierzu eine Berufsunfähigkeit durch

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den Senat womöglich nicht festgestellt werden könne und daher ein Verlust

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des Rechtsstreits drohe, vermochte die Klägerin nicht näher zu konkretisieren,

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in welcher Häufigkeit sie tatsächlich Kartons mit einem Gewicht von deutlich

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über fünf Kilogramm anheben musste. Damit steht nicht zur Überzeugung des

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Senats fest, dass sie dies derart oft tun musste, dass es ihr aufgrund ihrer

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orthopädischen Beeinträchtigungen teilweise unmöglich gewesen wäre.

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Ebenso überzeugend sind für den Senat die Ausführungen des Sachverstän-

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digen dazu, dass die Klägerin ihre rechte Hand durchaus zum Festhalten an

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einer Leiter benutzen könne. Deshalb sei der Klägerin das Besteigen einer

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Leiter zuzumuten, und sie könne dort auch zeitweise Überkopf-Arbeiten aus-

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führen, etwa um dort Waren aus dem Regal zu holen. Zwar hatte der Sachver-

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ständige in seinem schriftlichen Gutachten noch pauschal ausgeführt, dass

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der Klägerin „ein Einsatz unter Verwendung von Gerüsten und Leitern […]

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nicht mehr zumutbar [sei]“. Wiederum hat er dies aber schon vor dem Land-

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gericht und auch bei der Anhörung vor dem Senat dahingehend erläutert, dass

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er nur habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Einsatz von Leitern nicht

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ständiger Bestandteil des Berufsalltages sein dürfe. Das gelegentliche Bestei-

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gen einer Leiter sei der Klägerin dagegen möglich. Nach dem von der Klägerin

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geschilderten Berufsbild war das Besteigen einer Leiter aber auch bei ihrer

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Tätigkeit als Merchandiserin nur gelegentlich erforderlich, wenn Waren aus

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dem Lager geholt werden mussten und wenn diese sich auch noch in einer

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Höhe befanden, die für die Klägerin so nicht erreichbar war. Nach dem eigenen

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Vorbringen der Klägerin schlossen sich dann längere Phasen an, in denen die

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Waren gänzlich ohne Zuhilfenahme einer Leiter transportiert und ausgeladen

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werden mussten. Auch bei ihrer Tätigkeit als selbstständige Schauwerbege-

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stalterin war der Einsatz von Leitern nur gelegentlich erforderlich.

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Der Senat sieht keinen Anlass, an der weiteren Feststellung des Sachverstän-

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digen zu zweifeln, wonach die Klägerin aus orthopädischer Sicht nicht gehin-

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dert war, die Pakete mittels eines Hubwagens auch über eine Strecke von

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durchschnittlich 100 Metern zu bewegen.

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Insgesamt ist der Senat ist von der Richtigkeit der Einschätzung des Sachver-

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ständigen überzeugt, dass die Klägerin die nach ihrem eigenen Vortrag zu er-

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bringenden Tätigkeiten des Abholens von Waren aus dem Lager, des Trans-

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ports dieser Waren in die Verkaufsräume und das dortige Entpacken und Prä-

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sentieren der Ware aus orthopädischer Sicht leisten konnte. Dabei hat der Se-

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nat durchaus berücksichtigt, dass nach Einschätzung des Sachverständigen

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aus den orthopädischen Beschwerden der Klägerin durchaus eine „quantita-

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tive“ Beeinträchtigung resultierte. Die Klägerin hat aber auch auf Befragung

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durch den Senat hin nicht geschildert, dass sie einzelne Tätigkeiten – etwa

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Überkopf-Arbeiten oder, wie bereits ausgeführt, das Heben schwerer Lasten –

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in einer Häufigkeit ausführen musste, bei der sich diese „quantitative“ Beein-

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trächtigung in ihrem Arbeitsalltag als Merchandiserin konkret ausgewirkt hät-

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ten. Dies gilt auch für die von der Klägerin geschilderte Entsorgung der Kar-

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tons, die nach ihrem Vortrag eine Wandstärke von ca. 0,5 cm hatten. Hierzu

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hat der Sachverständige zwar überzeugend ausgeführt, dass das Zerreißen

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solcher Kartons eine erhebliche Kraftanstrengung bedeute und dass die Klä-

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gerin dies aufgrund des im Juni 2013 erlittenen Speichenbruchs mit der rech-

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ten Hand nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ausführen könne. Dass

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eben dies – also das kontinuierliche Zerreißen der Kartons über einen länge-

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ren Zeitraum hinweg – Bestand ihrer Tätigkeit als Merchandiserin war, ergibt

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sich aber aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht. Vielmehr hat sie selbst

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vorgetragen, dass zwischen den einzelnen Märkten stets Phasen lagen, in de-

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nen ihre rechte Hand – etwa bei den Autofahrten – Erholungspausen hatte. Es

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ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Abläufe in den jeweiligen Märk-

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ten nicht so gestalten konnte, dass sie zwischen dem Zerreißen einzelner Kar-

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tons Pausen einschaltete oder andere Tätigkeiten erbrachte, welche die rechte

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Hand nicht oder nur in anderer Weise belasteten.

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Für den Senat ist nach alledem aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme

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insgesamt nicht feststellbar, dass sich die orthopädischen Beschwerden der

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Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Merchandiserin in einer Weise auswirkten, dass

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ihre Fähigkeit zur Erbringung dieser Arbeiten mehr als nur geringfügig beein-

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trächtigt gewesen wäre.

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Für die daneben maßgeblichen Tätigkeiten als Bürokraft und als Schauwerbe-

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gestalterin ergab sich aus den orthopädischen Beschwerden ohnehin dem

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Sachverständigen zufolge keine nennenswerte Beeinträchtigung. Der Senat

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sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln, zumal auch die Klägerin sich dagegen

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nicht gewandt hat.

(2)

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Hinsichtlich der Beeinträchtigungen in neurologischer Hinsicht hat der Sach-

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verständige N für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die Klä-

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gerin im Jahre 2011 wegen einer akuten cerebralen Ischämie behandelt wor-

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den sei, welche die Klägerin selbst aber als „Schlaganfall“ bezeichne. Dies

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deckt sich mit den von der Klägerin überreichten Arztberichten, in denen wie-

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derholt von der Diagnose „akute cerebrale Ischämie“ (Anl. K11, eGA-Anlagen-

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band 53) und „cerebraler Ischämie“ (Anl. K15, eGA-Anlagenband 71) die Rede

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ist, während der Begriff „Schlaganfall“ oder „Apoplex“ sich in der Rubrik

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„Anamnese“ findet (Anl. K12, eGA-Anlagenband 57; Anl. K15, eGA-Anlagen-

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band 71). Ebenso überzeugend und von der Klägerin auch nicht angegriffen

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ist die Feststellung des Sachverständigen, dass sich die Auswirkungen dieser

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cerebralen Ischämie zeitnah und vollständig zurückgebildet haben. Unter die-

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sem Gesichtspunkt ergeben sich daher keine für die Berufsausübung der Klä-

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gerin relevanten gesundheitlichen Einschränkungen. Der nicht nachgelassene

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Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2019 gibt keine Veranlassung, die mündli-

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che Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1, 2 ZPO wiederzueröffnen. Ohnehin ist

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für die hier entscheidende Feststellung, dass sich alle Auswirkungen zeitnah

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und vollständig zurückgebildet haben, nicht entscheidend, ob die Erkrankung

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der Klägerin im medizinischen Sinne als Schlaganfall oder als cerebrale Ischä-

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mie zu bezeichnen ist.

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Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich aus den

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von der Klägerin geschilderten Symptomen die Diagnose einer Neurasthenie

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ableiten lasse, und dass die Klägerin durch die damit einhergehende Müdig-

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keit, Schwäche, durch Schwindel und Verspannungen sowie schließlich durch

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Ängste und depressive Zustände in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt ge-

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wesen sein könne. Er hat aber für den Senat überzeugend weiter erläutert,

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dass gerade eine strukturierte, schematische Tätigkeit wie die als Merchandi-

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serin von einer an Neurasthenie leidenden Arbeitnehmerin noch ausgeübt wer-

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den könne, und dass es bei einer solchen aus neurologischer Sicht „praktisch

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kaum Einschränkungen“ gebe. Auch dabei sei es zwar denkbar, dass es der

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Klägerin irgendwann „zu viel werde“, wenn sie ununterbrochenen für fünf oder

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sechs Stunden so tätig werden müsse. Eindeutig feststellbar sei eine solche

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zeitliche Grenze aber nicht, zumal die Tätigkeiten der Klägerin in den jeweili-

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gen Märkten nach ihrer Schilderung immer wieder von Autofahrten unterbro-

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chen wurden.

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Auch eine tägliche zweistündige konzentrierte Bürotätigkeit sowie ihre kurz-

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fristigen Tätigkeiten als Schauwerbegestalterin könne die Klägerin dem Sach-

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verständigen zufolge ohne Weiteres leisten. Durch die Neurasthenie sei die

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Klägerin hinsichtlich dieser Tätigkeiten nur insoweit beeinträchtigt, als es für

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sie schwierig sein könne, die Bürotätigkeit etwa nach einem langen Arbeitstag

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noch ab 20 Uhr erbringen zu müssen. Unter diesen Voraussetzungen könne

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die Erschöpfung und Schwäche doch ein solches Maß erreichen, dass es für

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eine weitere Fortsetzung der Tätigkeit dann „eng werde“. Die Klägerin selbst

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hat ihre Tätigkeit aber dahingehend geschildert, dass ein wesentlicher Teil der

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Bürotätigkeit vormittags erbracht wurde, bevor sie sodann ihre Tätigkeit als

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Merchandiserin aufnahm. Soweit sie angegeben hat, teils auch nach 19 Uhr

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noch als Bürokraft gearbeitet und auch administrative Tätigkeiten erbrachte,

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die mit ihrem Beruf als Merchandiserin verbunden waren, hatte dies schon

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nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht einen solchen zeitlichen Um-

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fang, dass es – auch unter Berücksichtigung der übrigen Beeinträchtigungen

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der Klägerin bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten –bezogen auf das Ge-

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samtbild ihres Berufs auch nur annähernd einen Anteil von 50 % erreicht hätte.

(3)

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Auch auf internistischem Gebiet bestehen keine Krankheiten, welche zu einer

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Berufsunfähigkeit der Klägerin führen.

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(a)

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Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S

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steht für den Senat fest, dass die von der Klägerin behaupteten Folge-

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erscheinungen einer Niereninsuffizienz bei ihr tatsächlich nicht vorliegen.

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Denn der Sachverständige hat sich klar dahingehend positioniert, dass die

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Entgiftungsleistung der Nieren bei der Klägerin nicht beeinträchtigt sei. Bislang

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äußere sich die Erkrankung der Klägerin hinsichtlich der Nieren nur in der

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Weise, dass diese vergrößert seien und zudem eine Vielzahl von Zysten auf-

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wiesen.

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(b)

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Auch unter dem Aspekt einer möglichen Zystenruptur ist der Klägerin eine

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Fortsetzung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nicht unzu-

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mutbar.

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Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit kann auch anzunehmen sein,

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wenn der Versicherungsnehmer an Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet, die

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eine Fortsetzung der Berufstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Dies

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kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit

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des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung sei-

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nes Gesundheitszustandes als Raubbau an seiner Gesundheit erweist. Viel-

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mehr kommt es auch dann in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbe-

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einträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Um-

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stände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die

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Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden

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kann (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris

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Rn. 3). Eine solche Unzumutbarkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn

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der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit zwar vordergründig durch-

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aus fortsetzen kann, ihm aber dadurch ernsthafte weitere Gesundheitsgefah-

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ren drohen (BGH, a.a.O.).

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Die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzu-

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mutbarkeit ergeben soll, trägt der Versicherungsnehmer (BGH, a.a.O., juris

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Rn. 4).

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Diesen Beweis hat die Klägerin hier nicht geführt.

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Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass theoretisch die Gefahr einer

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Zystenruptur steige, wenn schwere Lasten getragen werden. Er hat aber

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gleichzeitig deutlich gemacht, dass das Risiko einer solchen Ruptur erstens

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die Klägerin ohnehin in ihrem Alltag ständig begleite und dass zweitens die

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diese Gefahr beim Tragen von Lasten, wie es die Berufsausübung der Klägerin

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nach ihrer Schilderung erfordert, nicht signifikant erhöht sei. Bei der anzustel-

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lenden Gesamtabwägung, ob die Berufsausübung dem Versicherungsnehmer

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unzumutbar ist, ist es von erheblicher Bedeutung, mit welchem Grad der Wahr-

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scheinlichkeit weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind

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(BGH, Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris Rn.

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8). Da hier überhaupt nicht feststellbar ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer

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Zystenruptur durch die Berufsausübung gegenüber den normalen Alltagsbe-

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lastungen signifikant erhöht wird, steht nicht fest, dass die weitere Berufsaus-

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übung der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar wäre.

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Darauf, ob es sich bei einer Zystenruptur um eine „ernsthafte“ Gesundheits-

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gefahr in dem vorstehenden Sinne handelt, obwohl aus ihr dem Sachverstän-

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digen zufolge keine dauerhaften Beeinträchtigungen resultieren, sondern die

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Folgen der dann stattfindenden Einblutung innerhalb kurzer Zeit von alleine

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verschwinden, kommt es angesichts des Vorstehenden nicht an.

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(c)

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Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Schmerzen in

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der Nierengegend keine Unzumutbarkeit im soeben beschriebenen Sinne.

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Zwar hat der Sachverständige dazu ausgeführt, dass zwar grundsätzlich bei

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vergrößerten Nieren die Gefahr von Schmerzen bestehe, wenn häufiger

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schwere Lasten getragen werden, weil es dann zu einer Lageveränderung der

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Organe kommen könne. Wiederum hat die wie dargelegt insoweit beweisbe-

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lastete Klägerin aber – auch auf ausdrückliches Befragen durch den Senat –

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keine weitergehenden Angaben dazu machen können, in welcher konkreten

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Häufigkeit sie jeweils welche Gewichte heben musste. Angesichts steht für den

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Senat – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, der die weitere Aus-

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übung ihres Berufs durch die Klägerin ebenfalls als zumutbar eingeschätzt hat

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– nicht jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass die Klägerin in einer solchen

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Häufigkeit schwerere Lasten tragen musste, dass das Risiko für Schmerzen

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signifikant gesteigert war.

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Darauf, dass die von der Klägerin geschilderte Schmerzsymptomatik mit deut-

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lichen Schmerzen schon beim leichten Betasten der Nierengegend ohnehin

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dem Sachverständigen zufolge mit ihrem organischen Befund nicht vereinbar

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ist, kommt es angesichts dessen nicht an.

(4)

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Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Sachverstän-

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digen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich den

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überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die nachvollziehbar,

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schlüssig und in sich stimmig sind, nach eigener Wertung an.

(5)

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Bei einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf ortho-

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pädischem, neurologischem und internistischem Gebiet vermochte sich der

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Senat nicht davon zu überzeugen, dass bei der Klägerin eine mindestens 50

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%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr steht für den Senat – in Überein-

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stimmung mit der gemeinsamen Einschätzung der Sachverständigen - fest,

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dass ein solche – trotz durchaus vorhandener gesundheitlicher Beeinträchti-

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gungen der Klägerin – auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung nicht annä-

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hernd erreicht wird.

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Die orthopädischen Beschwerden und diejenigen, die sich aus der Neurasthe-

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nie der Klägerin ergeben, stehen den Sachverständigen zufolge weitestge-

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hend unabhängig nebeneinander. Wie dargelegt waren die orthopädischen

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Beeinträchtigungen für die Bürotätigkeit der Klägerin ohnehin ohne Belang.

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Was die Tätigkeit als Merchandiserin angeht, war die Klägerin zwar aus ortho-

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pädischer Sicht bei einseitigen Belastungen oder beim Heben sehr schwerer

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Lasten beeinträchtigt, so dass sie dies nur zeitweilig leisten kann, ohne dass

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dies aber Einfluss darauf gehabt hätte, wie lange sie eine derart strukturierte

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Tätigkeit ohne übermäßige Erschöpfung und Ermüdung aufgrund ihrer Neu-

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rasthenie ausführen kann. Umgekehrt hat die durch die Neurasthenie womög-

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lich nach längerer Zeit eintretende Erschöpfung keinen Einfluss darauf, welche

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Tätigkeiten die Klägerin in orthopädischer Hinsicht noch ausführen konnte und

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kann. Das bedeutet, dass sich die Beschwerden auf beiden Feldern nicht ge-

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genseitig verstärken, so dass die Klägerin auch bei einer gemeinsamen Be-

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trachtung durchaus sowohl eine sechsstündige Tätigkeit als Merchandiserin

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ausüben als auch über eine Dauer von zwei Stunden konzentrierte Büroarbeit

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zu leisten imstande ist. Dies gilt auch für ihre lediglich in äußerst geringem

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Umfang nebenbei ausgeübte Tätigkeit als Schauwerbegestalterin.

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Soweit der Sachverständige N ausgeführt hat, dass sich die Klägerin

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wegen des durch die Neurasthenie möglichen Schwindels auf Leitern mit einer

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Hand festhalten sollte, ist ihr dies nach den überzeugenden Feststellungen

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des Sachverständigen L aus orthopädischer Sicht ohne Weiteres

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möglich. Obwohl schon das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich darauf

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abgestellt hat, dass sich der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin nicht entneh-

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men ließ, inwieweit das freihändige Besteigen von Leitern und beidhändige

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Ergreifen von Paketen für ihre Tätigkeit als Merchandiserin oder Schauwerbe-

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gestalterin prägend war, und obwohl auch die Beklagte in der Berufungserwi-

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derung vom 18.06.2019 noch einmal ausdrücklich hierauf hingewiesen hat

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(dort S. 3 Mitte), hat die Klägerin weder in der Berufungsbegründung noch

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danach im Berufungsverfahren nähere Ausführungen dazu gemacht, in wel-

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cher Häufigkeit dies konkret Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit war. Zudem

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bezog sich die vage Angabe in der Berufungsbegründung, die Pakete hätten

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ein Gewicht „von bis zu 25 kg“ gehabt (eGA-II 16), lediglich auf die allgemein

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aus dem Warenlager zu holenden Pakete, wobei offen blieb, ob – was, ohne

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dass es hierauf aber letztlich ankäme, schon unter Arbeitsschutzgesichtspunk-

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ten für den Senat zweifelhaft ist – tatsächlich auch diejenigen Pakete von grö-

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ßerem Gewicht waren, die freihändig auf einer Leiter stehend zu halten waren.

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Als der Senat die Klägerin zu all dem im Termin vom 20.11.2019 persönlich

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angehört und sie – insoweit nicht protokolliert – eindringlich darauf hingewie-

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sen hat, dass es auf die Einzelheiten ankomme, weil der Senat aufgrund der

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Angaben der Sachverständigen davon überzeugt sei, dass sie grundsätzlich

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auch Lasten von bis zu 25 kg durchaus über kurze Zeit beidhändig halten und

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transportieren könne, und dass fehlende Angaben zu diesen Einzelheiten bis

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hin zum Prozessverlust führen können, hat die Klägerin keine ergänzenden

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Angaben hierzu gemacht, sondern blieb einsilbig und vage. Weder hat sie nä-

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her beschrieben, wie oft es vorkam, dass sie Pakete überhaupt unter Zuhilfe-

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nahme einer Leiter aus den Regalen holen musste, noch hat sie erläutern kön-

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nen, welches Gewicht die in dieser Weise oben in den Regalen gelagerten

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Pakete hatten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat ebenfalls lediglich darauf be-

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harrt, dass zur Ausgestaltung des Berufsbildes Beweis erhoben werden solle,

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obwohl der Senat – nicht protokolliert – mehrfach darauf hingewiesen hat,

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dass eine derartige Beweisaufnahme nicht der Ausforschung der hier ent-

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scheidenden Einzelheiten dienen dürfe.

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Nach alledem hat die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass

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freihändige Tätigkeiten auf Leitern einen solchen Anteil gehabt hätten, dass

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sie zusammen mit den anderen bei ihr vorhandenen Beeinträchtigungen einen

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Anteil von 50 % ihrer Gesamttätigkeit erreichten. Es steht auch nicht fest, dass

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solche freihändigen Tätigkeiten auf Leitern zumindest eine solche Bedeutung

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hatten, dass sie als prägend für den Beruf der Klägerin als Merchandiserin und

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Schauwerbegestalterin anzusehen wären und die übrigen Tätigkeiten für sich

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genommen keinen Sinn mehr ergäben. Dem in der Berufungsbegründung ent-

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haltenen Beweisantritt durch Einholung eines berufskundlichen Sachverstän-

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digengutachtens ist nicht nachzugehen, weil es nicht auf die allgemeine Aus-

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gestaltung des Berufs einer Merchandiserin oder Schauwerbegestalterin an-

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kommt, sondern auf die konkret von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit, zu der

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aber ein solcher Sachverständiger nichts bekunden könnte.

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Hinsichtlich der internistischen Beschwerden ist wie dargelegt schon nicht fest-

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stellbar, dass die Klägerin bedingt durch den Zustand ihrer Nieren Symptome

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aufwies, die durch eine unzureichende Funktionalität dieser Organe hervorge-

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rufen würden. Ebenso lässt sich die von ihr behauptete Schmerzsymptomatik

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nicht mit dem körperlichen Befund in Einklang bringen. Hinsichtlich des ver-

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bleibende Risikos einer Zystenruptur hat die Klägerin schon nicht bewiesen,

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dass dieses Risiko durch das Heben von Lasten, wie es in ihrem Arbeitsalltag

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vorkommt, in signifikanter Weise gesteigert ist. Insgesamt ist deshalb für den

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Senat nicht feststellbar, dass die Klägerin aufgrund der Vergrößerung ihrer

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Nieren und der Zysten in ihrer Berufsausübung spürbar beeinträchtigt wäre.

2.

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Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin schließlich weder

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unter Verzugs- noch unter Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz der ihr ent-

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standenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über

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die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 709, 711 ZPO.

Randnummer 492

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 493

Verkündet am 11.12.2019

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

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