Rechtsprechung · OLG Hamburg
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2026 – 3 W 36/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHH:2026:0731.3W36.26.00
- Normenkette
- § 51 GKG, § 63 GKG, § 68 GKG
Leitsatz
1. Jedenfalls durch eine zulässige Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG ist das Beschwerdegericht berufen, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu überprüfen. Es gilt insofern weder ein Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) noch eine Bindung des Gerichts an die Anträge des Beschwerdeführers (ne ultra petita) (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - 19 W 142/16).
2. Es wirkt sich streitwertmindernd aus, wenn Verfügungsanträge befristet sind. Denn auch die Dauer des erstrebten Verbots, also der Zeitfaktor, ist ein Kriterium zur Bemessung des Interesses, das der Antragsteller mit der Antragstellung verfolgt.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Streitwertfestsetzungen in den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 13.10.2025 und 22.07.2026, Az. 327 O 386/25, abgeändert:
Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird auf 420.000 € festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 68 Abs. 1, § 66, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 22.07.2026 verwiesen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz ist für die Gerichtsgebühren, die - unabhängig vom Umfang des späteren Widerspruchs - mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angefallen sind, gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GKG auf 420.000 € festzusetzen.
a) Dass die Antragsgegnerin selbst nur eine Herabsetzung auf 425.000 € beantragt hat, steht dieser Festsetzung nicht entgegen, weil jedenfalls durch eine zulässige Beschwerde das Beschwerdegericht berufen ist, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu überprüfen. Es gilt insofern weder ein Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) noch eine Bindung des Gerichts an die Anträge des Beschwerdeführers (ne ultra petita) (OLG München, Beschluss vom 22.01.2016 - 19 W 142/16, juris Rn. 20).
b) Im Ausgangspunkt hält der Senat es wie das Landgericht für zutreffend, jeden der 13 Verfügungsanträge hier mit 40.000 € zu bemessen.
Allerdings ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass sich streitwertmindernd auswirkt, dass die Verfügungsanträge zu 6., 7., 9., 10. und 13. jeweils bis zum 31.10.2025 befristet waren. Denn auch die Dauer des erstrebten Verbots, also der Zeitfaktor, ist ein Kriterium zur Bemessung des Interesses, das der Antragsteller mit der Antragstellung verfolgt (Tolkmitt in Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 636). Gemessen ab der Antragstellung am 09.10.2025 sollte das Verbot nur für ca. 3 Wochen gelten. Auf der anderen Seite ist im Streitfall allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits mit der Antragsschrift mitgeteilt hat, dass sie anlässlich des ESMO-Kongresses vom 17. bis 21.10.2025 in Berlin und des DGHO- Kongresses vom 24. bis 27.10.2025 in Köln befürchte, dass die Antragsgegnerin sich mit ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die erst ab dem 01.11.2025 galt, ganz bewusst eine Werbung wie geschehen vorbehalte, um sie sodann auf den Kongressen zu wiederholen. Dass bei dem ESMO-Kongress tatsächlich nicht die Antragsgegnerin, sondern nur internationale Gesellschaften aus ihrem Konzern vertreten waren, beeinflusst den Streitwert nicht rückwirkend (vgl. § 40 GKG), denn die Antragstellerin konnte bei Antragstellung nicht sicher wissen, ob ausschließlich diese internationalen Gesellschaften vertreten sein würden. Vor diesem Hintergrund erscheint es hier angemessen, den Streitwert der Verfügungsanträge zu 6., 7., 9., 10. und 13. um die Hälfte auf jeweils 20.000 € zu mindern.
Der Gesamtstreitwert liegt daher bei 8 x 40.000 € + 5 x 20.000 € = 420.000 €.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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