Rechtsprechung · OLG Hamburg
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2026 – 3 U 38/26
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHH:2026:0928.3U38.26.00
- Normenkette
- § 47 GKG, § 51 GKG
Leitsatz
Nimmt der Beklagte die Berufung gegen ein Anerkenntnisteil- und Schlussurteil zurück, bevor er Berufungsanträge gestellt hat, liegt seine Beschwer im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG in dem Betrag oder dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer), so dass er auch durch den anerkannten Teil beschwert ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, MDR 1982, 417; OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2004 - 7 U 206/03; KG, MDR 2011, 880).
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 664.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Entscheidungen zu Ziffer 1 und 2 beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 2 und 4 GKG.
a) Der Streitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach der Beschwer der Antragsgegnerin durch die Verurteilung gemäß Ziffer I. 1. bis 12., 14. bis 19. und 21. des landgerichtlichen Tenors.
aa) Da die Antragsgegnerin die Berufung zurückgenommen hat, bevor sie Berufungsanträge gestellt hat, ist für den Streitwert des Berufungsverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer der Antragsgegnerin durch das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts maßgebend.
bb) Die Antragsgegnerin macht mit Recht geltend, dass sie hinsichtlich der Verfügungsanträge zu I. 13. und 20. nicht beschwert ist, da sie nach diesen Anträgen nicht verurteilt worden ist. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Landgericht diese Anträge vielmehr zurückgewiesen.
cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist sie allerdings insoweit beschwert, als das Urteil auf ihrem Anerkenntnis beruht, also hinsichtlich Ziffer I. 19. des landgerichtlichen Tenors.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Rahmen der Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts, dass die Beschwer, die die beklagte Partei zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, in dem Betrag oder dem Wert ihrer Verurteilung liegt (sogenannte materielle Beschwer; BGH, FamRZ 2025, 40 Rn. 21). Davon ausgehend kann ein Beklagter auch gegen ein Anerkenntnisurteil Berufung einlegen (BGH, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 9).
Nach Auffassung des Senats gilt für die Bestimmung der Beschwer im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG dasselbe, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Maßstäbe andere sein sollten als bezüglich des Rechtsmittelstreitwerts (OLG Karlsruhe, MDR 1982, 417; OLG Rostock, Beschluss vom 19.04.2004 - 7 U 206/03, juris Rn. 9; KG, MDR 2011, 880; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 47 GKG Rn. 18; Norbert Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 47 GKG Rn. 31; Dörndorfer in Dorndörfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 47 GKG, Rn. 4; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 3, Rn. 49 „Rechtsmittelverfahren (Gebührenstreitwert) (Allgemeines)“; Beumers in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 3 Rn. 205; Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.124; a.A. OLG Frankfurt, MDR 2008, 1244; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 3 Rn. 16.39; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 3 Rn. 28 „Rücknahme“; Schindler in BeckOK.Kostenrecht, 53. Edition, Stand 01.06.2026, § 47 GKG, Rn. 14; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025,Teil D. Anhang, VII. Zivil-, Familien- und freiwillige Gerichtsbarkeit Rn. 476; Rohn in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Aufl. 2025, Anhang I, I. Streitwerte im gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, Rn. 117). Die Erwägungen, dass eine Klageforderung, die vom Beklagten erstinstanzlich anerkannt worden ist, in der zweiten Instanz mit hoher Wahrscheinlichkeit weder für das Gericht noch für die Parteivertreter irgendeinen Arbeitsaufwand mehr nach sich ziehe und dass die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, ein prozessuales Anerkenntnis anzufechten und das Berufungsverfahren darauf zu erstrecken, praktisch so fern liege, dass sie einer Streitwertbemessung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn besondere Umstände vorlägen (so OLG Frankfurt, MDR 2008, 1244), hält der Senat nicht für überzeugend. Der Beklagte hat es selbst in der Hand, bereits mit der Einlegung der Berufung zu erklären, dass er das Urteil (jedenfalls) nicht insoweit angreife, als es auf seinem Anerkenntnis beruhe. Dann stellt sich auch nicht das Problem „fingierter“ Berufungsanträge kurz vor der Berufungsrücknahme (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2025 - I-2 U 91/24, juris Rn. 10), auf das die Antragsgegnerin hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die Streitwertfestsetzung mit der Rechtsunsicherheit zu belasten, in welchem Umfang Teil-Anerkenntnisurteile üblicherweise angefochten werden und ob im jeweiligen Streitfall besondere Umstände vorliegen.
b) Der Höhe nach ist die Beschwer der Antragsgegnerin hier mit 664.000 € zu bemessen.
aa) Der nach dem Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert (BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 8).
Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich. Der Umfang dieses Interesses hängt insbesondere von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung („Angriffsfaktor“) ab, welche anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen ist und von den weiteren Umständen abhängt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d. h. Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung. Weiter ist abzustellen auf die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen. An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden. Ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu. Das Gericht darf aber die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen (Senat, WRP 2018, 495 Rn. 2).
Im einstweilige Verfügungsverfahren ist der sich aus § 51 Abs. 2 GKG ergebende Wert gemäß § 51 Abs. 4 GKG in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Der Senat nimmt dabei regelmäßig einen Abschlag von 20 % vor (Senat, Beschluss vom 22.09.2023 - 3 W 30/23, juris Rn. 19).
bb) In Anbetracht der erheblichen Umsätze, die die Parteien mit den Arzneimitteln X… auf der einen Seite und Y… und Z… auf der anderen Seite erzielen, sowie des Umstands, dass es sich um Werbung handelt, die über das Internet verbreitet wurde, hält der Senat es in Übereinstimmung mit den Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift und mit dem Landgericht für angemessen, die Beschwer hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer I. 1., 3., 8., 9., 10. und 12. des landgerichtlichen Tenors jeweils mit 24.000 € und hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer I. 2., 4., 5., 6., 7., 11., 14., 15., 16., 17., 18., 19. und 21. des landgerichtlichen Tenors jeweils mit 40.000 € zu bemessen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hatte sich ihre Beschwer hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer I. 5., 6., 7., 14., 15., 16., 17., 18. und 21 des landgerichtlichen Tenors nicht durch Zustellung einer weiteren einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2026, Az. 327 O 154/26, am 29.04.2026, also vor Einlegung der Berufung am 21.05.2026, verringert. Diese neue einstweilige Verfügung richtete sich nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin gegen eine abgewandelte Werbung, so dass sie die Beschwer hinsichtlich des Verbots der hier streitgegenständlichen Werbung nicht beeinflusst hat.
Zitierte Vorschriften
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