Rechtsprechung · OLG Hamburg
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2020 – 11 U 191/19
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHH:2020:0722.11U191.19.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 15. November 2019, Geschäfts-Nr. 313 O 68/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 6.902,44.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich Insolvenzverwalters; vorliegend hat der Beklagte lediglich ganz allgemein in den Raum gestellt, dass es möglich und daher zu prüfen sei, dass Ausgaben im Sinne von §§ 54, 55 InsO wieder hinzuzurechnen seien. Soweit der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung geltend gemacht hat, der Kläger habe die Einsichtnahme in seine Insolvenzberichte an das Amtsgericht verweigert, ist nicht erkennbar, dass eine solche Einsichtnahme dem Beklagten diesbezüglich Erkenntnisse gebracht hätte. Dies räumt er mittlerweile selbst ein, da er mit seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2020 ausführt, dass in der beim Amtsgericht erhältlichen Insolvenzakte sich Belege über derartige Zahlungsvorgänge nicht finden könnten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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