Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2026 – 9 U 104/26
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:0911.9U104.26.00
Leitsatz
1. Ein Gastwirt ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, seinen Gastronomiebetrieb ausschließlich mit Sitzmöbeln auszustatten, welche nachweislich den Anforderungen der DIN EN 16139 entsprechen.
2. Es entspricht der Verkehrsauffassung, dass der Besucher eines Gastronomiebetriebes nicht damit rechnen darf, dass dort aufgestellte Sitzmöbel konstruktiv stets so ausgestaltet sind, dass ein Kippen oder Umstürzen weitestgehend ausgeschlossen ist. Nimmt er auf einem Sitzmöbel Platz, bei dem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handelt, muss er sein Verhalten auf die besonderen Eigenschaften und eine etwaige Kippneigung anpassen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin können dies nicht in Frage stellen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die Betreiberin des Restaurants "Q" in Stadt1, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem sie in dem Restaurant mit einem Stuhl umgestürzt ist.
Die Klägerin besuchte am 2.11.2021 als Gast das Restaurant "Q". In dem Restaurant befanden sich zu diesem Zeitpunkt unter anderem zwei Designerstühle der Firma X in Form einer Hand. Die Sitzfläche dieser Stühle befindet sich im Handteller, die Finger bilden die Rücklehne. Die Stühle haben keine Stuhlbeine, sondern stehen auf einer an einem Arm erinnernden, nach oben hin schmaler werdenden Säule und sehen wie folgt aus:
[Abbildung]
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder auf Bl. 53 ff. eAkte LG sowie Bl. 148 f. eAkte LG Bezug genommen.
Die Klägerin nahm auf einem dieser Designerstühle Platz und stürzte nach wenigen Minuten mit diesem Stuhl zur Seite um, wobei die Einzelheiten des Sturzes zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin zog sich einen Bruch des linken Ringfingers im Bereich des Endglieds zu.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie habe beim Hinsetzen auf den Stuhl ihre Handtasche umhängen und diese beim Sitzen im Schoß abgelegt gehabt. Sie sei nach wenigen Minuten mit dem Stuhl umgekippt, obwohl sie sich zu keinem Zeitpunkt bewegt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Stuhl nicht verkehrssicher und nicht zur Verwendung in einem Restaurant geeignet sei. Der Stuhl neige schon aufgrund der Tatsache zum Kippen, dass er keine Stuhlbeine, sondern eine zentrale Säule aufweise.
Sie hat behauptet, sie habe durch den Sturz eine diskrete Fehlstellung des Fingerendglieds aufgrund Nichtvereinigung der Frakturenden entsprechend einer Pseudoarthrose erlitten. Sie habe Behandlungskosten von 3.222,49 € aufgewendet, welche nicht von der privaten Krankenversicherung ausgeglichen worden seien. Es seien Dauerschäden zurückgeblieben, weshalb sie zudem ein Schmerzensgeld von 4.000 € für angemessen erachte.
Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die Klägerin habe sich nach ihrer Handtasche, die sie zuvor auf den Boden gestellt habe, vorgebeugt und sei infolgedessen mit dem Stuhl umgekippt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 7.222,49 € nebst Zinsen, Feststellung der Erstattungsverpflichtung zukünftiger Schäden infolge des Sturzes sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB zustünden. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine von der Beklagten verletzte Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB oder die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergäben.
Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich sei die Beklagte als Betreiberin eines Restaurants verpflichtet, Gefahren von ihren Gästen, die ihnen beim Besuch der Gaststätte drohen, abzuwenden. Die Räume einer Gastwirtschaft einschließlich der Sitzplätze seien so einzurichten, dass die Gäste vor Schäden möglichst bewahrt werden.
Der Vortrag, ein Sitzmöbel, welches nicht mit Stuhlbeinen ausgestattet sei, sondern mit einer Säule, neige eher zum Kippen, genüge nicht, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Selbst wenn man unterstelle, der vorliegende Stuhl neige aufgrund seiner technischen Beschaffenheit eher zum Umfallen, stelle dies keinen Umstand dar, der für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei und der zur Folge hätte, dass die Beklagte mangels entsprechender Sicherheitsvorkehrungen dafür haften müsse. Es handele sich um eine offensichtliche Gefahr, vor der die Klägerin sich in zumutbarer Weise selbst hätte schützen können. Aus diesem Grund sei das von der Klägerin zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht einzuholen gewesen.
Eine Verkehrssicherungspflicht, jede mögliche Schädigung eines anderen zu verhindern bestehe nicht. Hierunter zähle auch das allgemeine Lebensrisiko auf einem Stuhl sitzend umzukippen.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimme sich danach, was ein vernünftiger Mensch an Sicherheit erwarten dürfe. Dies bedeute, dass er die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen habe, wie sie sich ihm erkennbar darbieten und er sich ihnen anpassen müsse. Mit typischen Gefahren sei dabei zu rechnen. Die Klägerin habe folglich damit rechnen müssen, dass der von der Beklagten aufgestellte Designerstuhl möglicherweise andere physikalische Eigenschaften besitze als ein Stuhl mit vier Stuhlbeinen, wie es beispielsweise auch beim Sitzen auf einem Barhocker der Fall sei. Die Möglichkeit des Umkippens auf einem solchen Möbelstück gegenüber einem gewöhnlichen Stuhl stelle insofern keinen unvorhersehbaren Umstand dar, sondern sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Die Form des Designerstuhles führe bei einem normal vorsichtig denkenden Menschen zu der Einschätzung, dass der eigene Körperschwerpunkt und die eigene Balance hierbei mehr gefordert sein könnten als beim Sitzen auf einem vierbeinigen Stuhl. Es sei der Klägerin daher zumutbar gewesen, ihr Sitzverhalten entsprechend an die Gegebenheiten des Designerstuhls anzupassen, andernfalls ihre Begleitung oder einen Mitarbeiter der Beklagten nach einem Tausch des Sitzmobiliars zu fragen oder für sich selbst zu entscheiden, auf einem solchen Stuhl nicht zu sitzen. Im Übrigen habe die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zunächst wenige Minuten auf dem Stuhl gesessen zu haben, bevor es zu dem Sturz gekommen sei. Der Stuhl sei also nicht unmittelbar beim Hinsetzen umgekippt.
Einen Mangel am Stuhl, welcher der Beklagten im Rahmen ihrer grundsätzlichen Verkehrssicherungspflicht hätte auffallen müssen, habe die Klägerin nicht dargelegt.
Dieses Ergebnis entspreche der Verkehrsauffassung. Der Einsatz verschiedenster Sitzmöglichkeiten sei in Gastronomiebetrieben grundsätzlich keine Besonderheit. Es könne der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht auferlegt werden, alle Sitzgelegenheiten primär nach Standfestigkeit und Kippverhalten aufzustellen. Neben Sicherheitsaspekten spielten Qualität, Wirtschaftlichkeit, Optik und Komfort eine Rolle für die Auswahl des Mobiliars eines Restaurants. Dies sei auch für den Gast grundsätzlich unmittelbar beim Betreten eines Restaurants erkennbar. Durch tägliche Sichtkontrollen habe die Beklagte diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Gastronom für ausreichend halten dürfe.
Jedenfalls sei das Mitverschulden der Klägerin an dem Eintritt des Schadens so stark, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 254 BGB vollständig zurücktrete. Nach den objektiven Maßstäben sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie den Eintritt eines Schadens durch eigene Vorsicht und Umsicht verhindern würde.
Wegen des weiteren Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 166 ff. eAkte LG Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie meint, dass was das Landgericht verkannt habe der Designerstuhl für den Einsatz in der Gastronomie ungeeignet gewesen sei. Die Klägerin habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Stuhl nicht den Anforderungen der DIN EN 16139 entspreche, welche die Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von allen Arten für Sitzmöbel für den Nicht-Wohnbereich festlege. Auch habe die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für die unzureichende Kippsicherheit des Stuhls vorgetragen. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung sei nicht auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar, da es dort um übliche und an sich geeignete Sitzgelegenheiten in der Gastronomie gegangen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 8.9.2025
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin wegen der Folgen des Vorfalls am 2.11.2021 ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.222,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin etwaigen materiellen oder immateriellen Zukunftsschaden wegen der Folgen des Vorfalls vom 2.11.2021 zu erstatten,
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Unterzeichner in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die Berufung kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass sowohl ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Bewirtungsvertrag als auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB jeweils voraussetzt, dass die Beklagte ihre Sorgfaltsbzw. Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1. Die Berufung stützt ihre Auffassung, dass der streitgegenständliche Designerstuhl grundsätzlich nicht in einem Gastronomiebetrieb hätte verwendet werden dürfen, nur noch darauf, dass der Stuhl nicht den Anforderungen der DIN EN 16139 (Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Sitzmöbeln im Nicht-Wohnbereich) entspricht. Ob dies der Fall ist, kann allerdings dahinstehen, so dass das Landgericht verfahrensfehlerfrei von der Einholung des diesbezüglich angebotenen Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Denn die Verwendung eines Sitzmöbels in der Gastronomie setzt nicht voraus, dass dieses die Anforderungen der DIN EN 16139 erfüllt.
2. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Für einen Gastwirt folgt hieraus eine allgemeine Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinen Räumen bzw. Außenflächen zu ermöglichen. Diese Sicherungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Gast völlig der Pflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maß selbst zu achten. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Die Sicherungspflicht des Gastwirtes ist darauf beschränkt, solche Gefahren abzustellen, die nicht offensichtlich sind, vor denen sich der Gast nicht selbst schützen kann und bezüglich derer er in seinen Sicherheitserwartungen enttäuscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2022 VI ZR 1283/20, juris Rn. 11; LG Köln, Urteil vom 23.1.2024 14 O 58/22, juris Rn. 40 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 19.1.2021 VI ZR 194/18, juris Rn. 9).
3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist ein Gastwirt nicht verpflichtet, seinen Gastronomiebetrieb ausschließlich mit Sitzmöbeln auszustatten, welche nachweislich den Anforderungen der DIN EN 16139 entsprechen. Insbesondere im Gastronomiebereich spielen Optik und Design der Möbelstücke neben der reinen Funktionalität eine besondere Rolle. Die Art und Weise der Einrichtung eines Gastronomiebetriebes ist einer der entscheidenden Faktoren, durch welchen sich ein Betrieb von einem anderen unterscheiden und abheben kann, um so Gäste anzuziehen.
Hieraus folgt, dass andere Sitzmöbel als der klassische Stuhl mit vier Beinen im Gastronomiebereich zulässig und üblich sind, auch wenn hiermit eine im Vergleich zum klassischen Stuhl erhöhte Gefahr des Umstürzens einhergeht. Neben dem bereits vom Landgericht angeführten Beispiel des Barhockers kann als weiteres Beispiel auf die in Wirtshäusern oder Apfelweingaststätten übliche lange "Bierbank" verwiesen werden, welche ebenfalls wegen der fehlenden Rücklehne und des Verhaltens anderer auf der Bank sitzenden Personen (plötzliches Aufstehen) eine gewisse Sturzgefahr mit sich bringt.
Es entspricht daher der Verkehrsauffassung, dass der Besucher eines Gastronomiebetriebes nicht damit rechnen darf, dass dort aufgestellte Sitzmöbel konstruktiv stets so ausgestaltet sind, dass ein Kippen oder Umstürzen weitestgehend ausgeschlossen ist. Vielmehr sind die vorhandenen Sitzmöbel im Einzelfall zu betrachten. Entscheidet sich eine Person für das Sitzen auf einem Sitzmöbel, bei welchem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handelt, hat sie sich daher mit den Eigenschaften und einer etwaigen Kippneigung dieses Sitzmöbels gedanklich zu beschäftigen und ihr Verhalten den besonderen Eigenschaften des Sitzmöbels anzupassen.
4. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagte die gegenüber ihren Gästen bestehenden Sicherungspflichten nicht bereits durch das Aufstellen des handförmigen Designerstuhls verletzt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Stuhl nach der Art seiner Beschaffenheit per se ungeeignet ist, in Gastronomiebetrieben aufgestellt zu werden. Insbesondere ist der Klägerin nicht darin zuzustimmen, dass die Sitzfläche "weit" über die Basis des Stuhls ragt, vielmehr bietet die Basis des Stuhls eine recht große Standfläche. Soweit die Klägerin selbst vorträgt, dass Sitzmöbel, welche mit einer Säule anstatt mit Stuhlbeinen ausgestattet seien, eher zum Kippen neigten (vgl. Schriftsatz vom 4.8.2025, Bl. 127 eAkte LG), bestätigt sie die Erkennbarkeit der vom klassischen Stuhl abweichenden Eigenschaften des streitgegenständlichen Designerstuhls. Die Klägerin war daher grundsätzlich in der Lage, dieser Gefahr durch Anpassung ihres Verhaltens während des Sitzens auf dem Stuhl zu begegnen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist. Die Zurücknahme der Berufung würde die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 reduzieren (Nr. 1222 Ziffer 1 VV GKG).
Es ist außerdem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000 € festzusetzen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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