Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2006 – 5 UF 127/06
- Spruchkörper
- 5. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2006:0824.5UF127.06.0A
- Normenkette
- § 644 ZPO, § 710 ZPO, § 711 S 2 ZPO, § 714 ZPO
Leitsatz
Im Berufungsverfahren besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn im ersten Rechtszug kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht worden ist, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 Satz 2, 710 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis zu erwirken.
Tenor
In der Familiensache wird der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.510,45 EUR sowie der zugehörige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des EA-Verfahrens zu tragen.
Der Wert des EA-Verfahrens wird auf 15.060 EUR (6 x 2.510 EUR) festgesetzt.
Gründe
Für die begehrte einstweilige Anordnung im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin im ersten Rechtszug die Möglichkeit hatte, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 Satz 2, 710 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis zu erwirken, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Damit besteht ein Verfahrenshindernis für eine erneute Regelung durch einstweilige Anordnung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 644, Rdn. 6a).
Die Kostenentscheidung für das EA-Verfahren beruht auf §§ 644 Satz 2, 620g Satz 2, 96 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 644 ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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