Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2012 – 3 Ws 933/12
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2012:1107.3WS933.12.0A
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Vorschaltbeschwerde eingelegt hat. Außerdem ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.
Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.
Zitierte Vorschriften
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