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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2012 – 3 Ws 933/12

Formerfordernisse des Klageerzwingungsantrags
Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2012:1107.3WS933.12.0A

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Vorschaltbeschwerde eingelegt hat. Außerdem ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.

Randnummer 2

Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.

Zitierte Vorschriften

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