Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2026 – 3 Ws 452/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:0928.3WS452.26.00
- Normenkette
- § 57 Abs 1 StGB, § 57 Abs 6 StGB, § 311 StPO, § 454 Abs 3 S 1 StPO
Leitsatz
1. Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken.
2. Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute macht ein Täter bereits dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können.
3. Die im Falle des Verheimlichens der Tatbeute bestehende Gefahr neuer Delikte ist bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB vorweg zu prüfen, ohne dass zusätzlich auf die Ermessensregelung des § 57 Abs. 6 StGB zurückzugreifen wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 23.06.2026 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2022 (Az. …) wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner wurde gegen ihn die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 569.921 € angeordnet.
Mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.11.2024 (Az. …) wurde der Verurteilte des Betruges in 458 Fällen schuldig gesprochen. Er wurde, unter Auflösung der durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2022 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2022 die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 2.331.449,30 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28.11.2024 rechtskräftig.
Von der genannten Strafe hat der Verurteilte 2/3 bis zum 16.09.2025 verbüßt. Das Strafende ist auf den 17.03.2028 notiert. Seit dem 12.03.2026 wird die Strafe in der JVA Stadt1 vollstreckt.
Die Strafvollstreckungskammer Stadt2 hatte eine Reststrafenaussetzung bereits mit Beschluss vom 22.09.2025 abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2025 als unbegründet verworfen (…).
Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.03.2026 einen Antrag auf Reststrafenaussetzung gestellt.
Die JVA Stadt1 hat unter dem 08.05.2026 Stellung genommen und sich im Ergebnis gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.06.2026 hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, dass die weitere Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.11.2024 nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 31.08.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 S. 1, § 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte einwilligt, zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind und dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB).
In welchem Maße es im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt somit aufgrund der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab.
Daran gemessen sind vorliegend erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer günstigen Prognose zu stellen. Zwar ist der Verurteilte mit den vorliegenden Taten erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allerdings offenbarte er bei den hier zugrundeliegenden Betrugstaten angesichts der Komplexität der Ausführung der Taten ein erhebliches Maß an krimineller Energie. Zum Zweck der Begehung der Taten hat der Beschwerdeführer in verschiedenen Ländern Gesellschaften bzw. Gesellschaftshüllen gekauft, diese umfirmiert und sich zur Verschleierung der Geldflüsse diverser ausländischer Konten bedient, um einen staatlichen Zugriff darauf zu verhindern, wodurch er einen Betrugsschaden von 3.515.582,02 € im Rahmen des Anlagebetruges und von 176.789,57 € im Rahmen eines Inkassobetruges mit einer Vielzahl an Geschädigten (mit-)verursachte.
Diese aufgrund der in den Straftaten zutage getretenen hohen kriminellen Energie erhöhten Anforderungen an das Vorliegen einer positiven Prognose gelten auch für einen Erstverbüßer. Die für einen Erstverbüßer sprechende Vermutung, er werde durch die erstmalige Einwirkung des Vollzugs von der Begehung weiterer Taten abgehalten, muss durch weitere Tatsachen gestützt werden (OLG Frankfurt am MainBeckRS 2024, 6505 Rn. 7). Erforderlich ist demnach, dass - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig werde.
Solche Tatsachen sind vorliegend nicht in ausreichendem Maß vorhanden, zumal Zweifel an der günstigen Legalprognose zu Lasten des Verurteilten gehen. Seit der eine Reststrafenaussetzung erstmals ablehnenden Entscheidung des Senats vom 28.11.2025 hat sich keine entscheidende Veränderung ergeben. Weiterhin vermag der Senat eine ausreichend positive Legalprognose nicht zu stellen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beschwerdeführer sich zum ersten Mal in Haft befindet, durchgängig ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten zeigt, Kontakt zu seiner Familie hat und behandlungsbereit ist, wie sich in der erfolgreichen Teilnahme am WERT-Training und aktuell durch die Teilnahme an dem ASKOT-Programm zeigt.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung finden sich jedoch bereits in der Akte widersprüchliche Angaben zur zukünftigen Lebensplanung des Beschwerdeführers. Die geplanten Aufenthalts- bzw. Wohnorte nach Haftentlassung wechseln mehrfach. Nachdem der Beschwerdeführer am 23.06.2025 zunächst angab, er wolle in Stadt3 oder Stadt4 wohnen, bezog er sich bei nächster Gelegenheit am 28.07.2025 auf die Wohnorte Stadt3 oder Stadt5 und eine voraussichtliche Arbeitsstelle bei einer Spedition in Stadt5. In seiner Anhörung am 22.09.2025 gab er wiederum an, in Stadt4 wohnen zu wollen, während in der Beschwerdebegründung vom 01.10.2025 aufgeführt wird, der Beschwerdeführer wolle bei seinem Sohn oder seiner Tochter wohnen. Angesprochen auf die Wohnsituation hat er gegenüber dem Sozialdienst der JVA Stadt1 angegeben, dass er ein bis zwei Nächte in einem Pensionszimmer übernachten wolle und dann über Kontakte ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt bekommen werde. Diese Kontakte könne er jedoch erst nach der Haft kontaktieren. Nachdem dem Beschwerdeführer durch die Anstalt signalisiert wurde, dass dies nicht als ausreichend geklärte Wohnmöglichkeit für die Entlassungssituation angesehen werde, gab er an, bei der Moschee1 in Stadt6 unterkommen zu können. In der persönlichen Anhörung am 23.06.2026 gab er hierzu an, die Moschee habe Zimmer, die sie kurzfristig vermiete. Der Verteidiger erklärte hierzu, die Zimmer in der Moschee würden für Besucher, etwa aus der Türkei, vorgehalten. Der Beschwerdeführer könnte dort vorübergehend unterkommen.
Somit herrscht bezüglich der Angaben zum Wohnort bereits eine derart erhebliche Fluktuation, dass nicht von einer stabilen Perspektive ausgegangen werden kann.
Zu der zuletzt genannten Wohnmöglichkeit in der Moschee hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Nachweise beigebracht. Erforderlich wäre in diesem Zusammenhang zumindest ein Nachweis, dass er mit der (…)moschee überhaupt in Kontakt getreten ist und von dort aus zumindest generell eine Wohnmöglichkeit signalisiert wurde. Zudem konstatiert die Justizvollzugsanstalt zu Recht, dass eine Entlassung in ein Pensionszimmer oder in eine lediglich vorübergehende Wohnung in der Moschee nicht als adäquates und stabilisierendes Entlassungssetting beurteilt werden kann.
Ebenso verhält es sich hinsichtlich der beruflichen Perspektive. Es wird zwar ein stetiger Wunsch nach der Tätigkeit als LKW-Fahrer bekundet. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls keinerlei konkreten Bemühungen nachgewiesen. Zwar trägt der Beschwerdeführer vor, ihm sei von einem Herrn A eine Beschäftigung bei der Firma „B“ zugesagt worden. Dies widerspricht jedoch seinen eigenen Angaben in der mündlichen Anhörung, er müsse dort nach der Entlassung persönlich vorsprechen und könne deshalb keinen Arbeitsvertrag vorlegen. Eine verbindliche Zusage scheint somit tatsächlich gerade nicht zu existieren. Da der Beschwerdeführer auch keinerlei Nachweis erbringt, dass er zu der Firma „B“ überhaupt Kontakt aufgenommen hat und von dort aus zumindest generell die Bereitschaft besteht, ihn nach seiner Entlassung zu beschäftigen, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Arbeitssituation nach der Entlassung völlig ungeklärt und eine gesicherte Existenzgrundlage nicht vorhanden ist. Dies wäre jedoch gerade aufgrund der wirtschaftlichen Motivation bei Begehung der Taten prognostisch erforderlich (Senat, Beschluss vom 27.08.2013 - 3 Ws 646-647/13; OLG Zweibrücken BeckRS 2022, 4043 Rn. 10).
Darüber hinaus hat der Verurteilte zudem bislang unzureichende Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht und auch insoweit Anlass zur Besorgnis gegeben, er werde auch in Zukunft Straftaten begehen.
Bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB können die Gesichtspunkte, die die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 57 Abs. 6 StGB aufgegriffen hat, Bedeutung erlangen (OLG Bremen BeckRS 2025, 28930 Rn. 31 m.w.N.). Durch die Regelung des § 57 Abs. 6 StGB wird die Prüfung, ob aufgrund des Verheimlichens der Tatbeute bereits eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB zu versagen ist, nicht überflüssig. Bereits der Gesetzgeber ging davon aus, dass die im Falle des Verheimlichens der Tatbeute bestehende Gefahr neuer Delikte bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB vorweg zu prüfen ist, ohne dass zusätzlich auf die Ermessensregelung des § 57 Abs. 6 StGB zurückzugreifen wäre (vgl. BT-Drs. 10/2720, S. 11 f.).
Ein solcher Fall des Fehlens einer günstigen Sozialprognose wegen unzureichender oder falscher Angaben über den Verbleib der Tatbeute liegt hier vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den erlangten Geldbeträgen nach wie vor einen erheblichen Teil in seinem Zugriff hält und diesen Umstand bewusst verheimlicht.
Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken. Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute macht ein Täter bereits dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können. Die unzureichenden oder falschen Angaben können in einem völligen Schweigen, im Vortäuschen des Nichtwissens, in lückenhaften Angaben oder in erlogenen Hinweisen bestehen (OLG Bremen BeckRS 2025, 28930 Rn. 34). Der Kenntnis von Tatsachen steht dabei deren Kennenmüssen gleich. Dabei hat der Täter ihm zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung anzustellen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2010, 220 (220)).
Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, das Geld hätten andere, bereits nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ließ er über seinen Verteidiger im Schriftsatz vom 26.03.2026 erklären, mangels Zugriffsmöglichkeit auf das durch die Tätergruppe auf Auslandskonten transferierte Geld bestehe auch keine Mitwirkungspflicht. Dies widerspricht bereits den Feststellungen in den Urteilsgründen. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main sind insgesamt 620.050 € auf Konten des Beschwerdeführers in der Türkei geflossen. Das Geld wurde durch den Beschwerdeführer vollständig abgehoben, entweder indem er es bar in Euro oder indem er es zunächst auf ein Devisenkonto umbuchte und dann abhob. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Gießen wurden weitere 1.720.250 € sowie 33.610 € auf türkische Konten des Beschwerdeführers transferiert, die ihm selbst gehörten. Zudem hob der Beschwerdeführer 568,39 € sowie 7.100 € bar ab.
Soweit die Verteidigung moniert, es sei bereits unklar, welche konkreten Fragen bislang unbeantwortet geblieben sind, welche Angaben der Verurteilte trotz bestehender Kenntnis bewusst verweigert und inwieweit diese Angaben überhaupt geeignet wären, den Verbleib der Vermögenswerte aufzuklären, hat der Senat dies bereits in seiner Entscheidung vom 26.11.2025 dargelegt: Der Beschwerdeführer soll Auskunft darüber geben, wohin die Gelder anschließend geflossen sind. Wieviel hat der Beschwerdeführer behalten, wofür hat er es verwendet, wem und wieviel wurde der Rest übergeben bzw. auf welche Konten wurde das Geld weitergeleitet? Da es der Beschwerdeführer selbst war, der die Gelder von den türkischen Konten abhob, kann auch nur er darüber Auskunft geben, wo diese anschließend verblieben sind. Dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis darüber hat, wo die Gelder sich befinden, zeigt anschaulich die Tatsache, dass ein Betrag von 28.665,85 €, der aus den durch das Landgericht Gießen festgestellten Taten stammt, auf einem polnischen Girokonto des Beschwerdeführers aufgefunden wurde, welches dieser selbst für seine im Jahr 2020 im vereinigten Königreich in seinem Namen gegründete Gesellschaft namens „C LIMITED“ eingerichtet hatte. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedoch keine Aufklärungshilfe geleistet. Vielmehr wurden die Gelder durch die polnischen Behörden gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen der Rechtshilfe angezeigt und konnten durch die Ermittlungen in Polen vor einer weiteren Transferierung noch rechtzeitig „eingefroren“ werden. Die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Geldes hat angesichts der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.331.449,30 € lediglich deklaratorische Bedeutung. Es liegen damit keinerlei vom Beschwerdeführer geleisteten positiv zu bewertenden Angaben vor, um überhaupt zum weiteren Verbleib der Gelder Nachforschungen aufzunehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte die Aufklärung verweigert, weil er in diesem Falle ernsthaft Repressalien von Dritten zu erwarten hätte, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht glaubhaft und ohne Widersprüche dargetan. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des Verbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden ist und seitens des Verurteilten eine Zugriffsmöglichkeit darauf besteht.
Unter diesen Umständen lässt sich in der Gesamtschau für den Verurteilten keine positive Sozialprognose stellen. Es ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig straffrei leben wird. Im Gegenteil: Wer sich - wie der Verurteilte - die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang mit diesen zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen (OLG Hamburg NStZ 1988, 274), insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit der Geldwäsche. Zudem zeigen die unzureichenden Angaben zum Verbleib der Tatbeute, dass es an einer stabilen, nachhaltigen Verhaltensänderung des Beschwerdeführers fehlt. Die tatursächlichen Einstellungs- und Verhaltensmuster bestehen fort und begründen im Ergebnis eine negative Kriminalprognose.
Darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein neues Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen … anhängig ist, weil der Beschwerdeführer den gesondert verfolgten E in seiner Zeugenvernehmung vom 17.01.2025 zu Unrecht der Mittäterschaft an dem Kapitalanlagebetrug verdächtigt haben soll, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an. Auch ohne Berücksichtigung dieses neuen Ermittlungsverfahrens ist es derzeit nicht verantwortbar, den Verurteilten vorzeitig bedingt aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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