Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2022 – 3 Ss-OWi 591/22
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2022:0608.3SS.OWI591.22.00
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 9. März 2022 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
Gründe
Da eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € verhängt wurde, kann die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, auf die der Zulassungsantrag im vorliegenden Fall allein hätte gestützt werden können, ist mit einer insoweit erforderlichen, hinreichend ausgeführten Verfahrensrüge (§ 344 Abs.2 S.2 StPO) nicht geltend gemacht worden.
Es ist auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Im vorliegenden Verfahren sind keine Rechtsfragen ersichtlich, die klärungsbedürftig sind.
Aufgrund der Verwerfung des Zulassungsantrags gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2022 weist der Senat lediglich darauf hin, dass auch ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis der Immunität des Betroffenen als Mitglied des hessischen Landtages nicht besteht. Bußgeldverfahren fallen nicht unter Art. 46 Abs.2 GG (vgl. hierzu Meyer/Goßner/Schmitt StPO 65. Aufl. 2022 § 152 a Rdnr. 4, OLG Düsseldorf NJW 1989, 2207).
Zitierte Vorschriften
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