Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2009 – 2 Ss-OWi 564/09
- Spruchkörper
- Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2009:1217.2SS.OWI564.09.0A
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04. August 2009 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 19. November 2009 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
Die Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zitierte Vorschriften
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