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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2009 – 2 Ss-OWi 564/09

Spruchkörper
Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2009:1217.2SS.OWI564.09.0A

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 04. August 2009 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 19. November 2009 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

Die Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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