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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.07.2009 – 2 Ss-OWi 329/09, 2 Ss OWi 329/09

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde: Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Bußgeldhauptverhandlung
Spruchkörper
Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2009:0706.2SS.OWI329.09.0A
Normenkette
Art 103 Abs 1 GG, § 73 Abs 2 OWiG, § 80 Abs 1 Nr 2 OWiG, § 80 Abs 2 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Leitsatz

Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages, liegt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aber nur vor, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Antrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist.

Tenor

1. Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

2. Auf die damit verbundene (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG) Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.April 2009

Gründe

Randnummer 1

1. Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Randnummer 2

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, auf die der Zulassungsantrag auch im vorliegenden Fall gestützt werden kann, ist zwar erhoben und ordnungsgemäß i.S.d. §§ 80 Abs. 3 OWiG; 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt.

Randnummer 3

Bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages, liegt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aber nur vor, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Antrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist (st. Rspr., vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.12.2004 -2 Ss OWi 355/04-; Beschluss vom 15.06.2005 -2 Ss OWi 201/05-; Beschluss vom 03.11.2006 -2 Ss-OWi 422/06-; Beschluss vom 16.02.2007 -2 Ss 52/07-; Beschluss vom 23.03.2007-2 Ss-OWi 102/07-).

Randnummer 4

Derartiger Sachvortrag ist der Rechtbeschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Begründung ist zwar ein Rechtsfehler des Amtsgerichts zu entnehmen. Bei der gegebenen Begründung des Entbindungsantrages und der vorliegenden entsprechenden Vollmacht des Verteidigers hätte das Amtsgericht nämlich dem Antrag stattgeben müssen. Der Rechtsfehler des Amtsgerichts basiert aber nicht auf Willkür, sondern auf einer Fehleinschätzung der gegebenen Umstände. Solange aber keine Willkür vorliegt, liegt aber eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor(vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.09.2002 -Ss-OWi 302/02-; Beschluss vom 13.01.2005 -2 Ss-OWi 4/05-; Beschluss vom 11.04.2006 -2 Ss-OWi 125/06-).

Randnummer 5

In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten.

Randnummer 6

Die Überprüfung einer Einzelfallentscheidung soll durch das Zulassungsverfahren nicht ermöglicht werden.

Randnummer 7

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

Randnummer 8

Die Kosten hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG; 473 Abs. 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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