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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2019 – 3 AR 48/19

Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2019:0605.3AR48.19.00

Tenor

Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die Regierung von Bosnien und Herzegowina zur Strafvollstreckung angeordnet.

Gründe

I.

Randnummer 3

Das Festnahmeersuchen von Interpol Sarajevo vom 25. Januar 2019 (A-950/1-2019) stützt sich auf den (Vollstreckungs-) Haftbefehl der Justizvollzugsanstalt Mostar vom 16. Januar 2019 (03-12-117/19), mit dem die weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Bosnien-Herzegowina vom 9. Dezember 2010 (07 0 K 003586 10 Kz 2) wegen eines am 13. Oktober 2009 in Mostar verübten Mordes gesichert werden soll. Der Haftbefehl ist ausgestellt worden, nachdem der Verfolgte am 11. Januar 2019 von einem ihm gewährten Ausgang nicht in die Strafanstalt zurückgekehrt war. Zu diesem Zeitpunkt waren von der verhängten Freiheitsstrafe noch sieben Jahre und neun Monate zu vollstrecken.

Randnummer 4

Aus polizeilichen Erkenntnissen ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte sich im hiesigen Gerichtsbezirk, nämlich in Wuppertal bei seiner Familie aufhält.

II.

Randnummer 6

Der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft stehen Bedenken nicht entgegen.

Randnummer 7

1. Das Festnahmeersuchen genügt den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk.

Randnummer 8

2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 2 IRG).

Randnummer 9

a) Der Verfolgte unterliegt gemäß Art. 1 und 6 EuAlÜbk in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach ausländerbehördlichen Erkenntnissen ausschließlich kroatischer Staatsangehöriger.

Randnummer 10

b) Die Straftat, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, ist auslieferungsfähig gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Sie ist sowohl nach deutschem Recht (§ 211StGB) als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 166 des bosnisch-herzegowinischen StGB) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Von der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe sind noch mindestens vier Monate zu vollstrecken.

Randnummer 11

c) Sonstige Umstände, die der Auslieferung nach Art. 3 bis 5 und7 bis 11 EuAlÜbk zwingend oder fakultativ entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 12

2. Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet werden kann, liegen vor.

Randnummer 13

Es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte – bliebe er auf freiem Fuß – dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung durch Flucht entziehen würde. Der hohe Fluchtanreiz resultiert aus der drohenden Strafvollstreckung mit beträchtlichem Umfang. Nach polizeilichen Erkenntnissen hält der Verfolgte sich unangemeldet in Deutschland auf, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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