Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2021 – 2 RBs 3/21
- Spruchkörper
- 2. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2021:0706.2RBS3.21.00
Leitsatz
Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2021 (IV – 2 RBs 3/21). Nachdem die Vorsitzende des Bußgeldsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, dass der Senat an der in seinem Beschluss vom 6. September 2016 (Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi)) vertretenen Rechtsauffassung, in Bußgeldverfahren habe das gemäß § 77b Abs. 1 OWiG nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich bereits verlassen, sobald der erkennende Richter die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG angeordnet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat, nicht mehr festhält, besteht keine Divergenz mehr.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Düsseldorf in 2 RBs 3/21 entschieden?“