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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 – 17 U 115/18

Spruchkörper
17. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2019:0322.17U115.18.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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G r ü n d e :

I.

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Die Parteien schlossen am 15.03.2012 einen Immobiliardarlehensvertrag über 171.518,92 € (Anlage A 1, Bl. 8 ff. GA) mit einer Widerrufsinformation (Bl. 10 GA). Nach zunächst regulärer Abwicklung widerrief die Klägerin im März 2017 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

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Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs aus dem Darlehn keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen. Sie hält die Widerrufsinformation in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß sei. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt weiter die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation: Auch außerhalb der Verwendung der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation hätte die Information darauf hinweisen müssen, dass der Verbraucher nach § 346 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB auf einen niedrigeren Sollzins verweisen kann. Auch hätte nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. auf die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens hingewiesen werden müssen. Es genüge weiter nicht, dass die Pflichtangaben nicht vollständig, sondern nur beispielhaft genannt würden. Schließlich macht die Klägerin nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 15.01.2019 geltend, da die Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit für den Verbraucher nach Ziff. 2 der AGB der Beklagten nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16) unwirksam sei, sei damit auch die Widerrufsinformation unwirksam.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagten

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aus dem Darlehnsvertrag der Klägerin mit der Beklagten, Darlehnskonto Nr.

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…..226, durch den Widerruf der Klägerin vom 02.03.2017 keine Ansprü-

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che auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

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Aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht herleiten, dass der Verbraucher jenseits der Verwendung der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu dieser Vorschrift darauf hingewiesen werden müsste, dass er im Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf auf einen niedrigeren Sollzins verweisen kann (§ 346 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB). Denn es geht insoweit nicht um einen anderen Umstand für die Erklärung des Widerrufs, sondern um eine Rechtsfolgenfrage. Zu den Rechtsfolgen besteht aber nur die Pflicht, darauf hinzuweisen, dass ein bereits ausbezahltes Darlehn zurückzuzahlen ist und Zinsen zu vergüten sind, wobei nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. der pro Tag zu zahlende Zins anzugeben ist. Diese Pflichten erfüllt die Widerrufsinformation der Beklagten.

2.

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Der Hinweis auf ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EBGBG a.F. gehört beim Immobiliardarlehen nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht zu den Pflichtangaben.

3.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15) ist es unschädlich, dass die Pflichtangaben nicht vollständig aufgezählt, sondern nur beispielhaft genannt sind.

4.

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Der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klausel zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit des Verbrauchers nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung ist als Berufungsangriff gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verspätet. Aber auch inhaltlich hilft er der Klägerin nicht weiter. Auch wenn die Klausel in Ziff. 2 der AGB der Beklagten unwirksam ist, berührt dies die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht.

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Denn diese ist isoliert auf ihre Fehlerfreiheit hin zu untersuchen. Eine formale und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, Tz. 25, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 94.000 Euro festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 247 § 9 EGBGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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