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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018 – 10 W 145/18

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2018:1030.10W145.18.00

Tenor

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Landeskasse. Der Notar trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Randnummer 2

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Notars bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Randnummer 3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

II.

Randnummer 5

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 2 Abs. 3 GNotKG i.V.m § 84 FamFG. Gerichtskosten fallen im Rahmen der vorliegenden Anweisungsbeschwerde nicht an.

Randnummer 6

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.

Randnummer 7

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.067,50 €.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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