(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
18 Entscheidungen zitieren § 129 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – III ZB 9/22 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Notar; Beurkundung eines Teuhänderwechsels; Geschäftswert; Verschlechterungsverbot 1. Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels. 2. Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.
BGH, Beschl. v. 23.05.2022 – V ZB 9/21 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: In dem Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59, DNotZ 1961, 430; Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 …
BGH, Beschl. v. 04.07.2019 – V ZB 53/19 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen.
BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – V ZB 124/17 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a GNotKG 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z.B. verkaufen oder vermieten will.
BGH, Beschl. v. 18.10.2016 – II ZB 18/15 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.
OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat
Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG