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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019 – 1 U 16/18

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2019:0212.1U16.18.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 225/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 5.437,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2008,

b) jeweils quartalsweise im Voraus

- eine Verdienstausfall-Rente in Höhe von 1.418,82 € (= 3 x 427,94 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2028 und

- eine Haushaltsführungsschaden-Rente in Höhe 430,56 € (= 3 x 143,52 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2038

sowie

c) vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der am ......1961 geborene Kläger macht weitere materielle und immaterielle Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.05.2008 ereignet hat.

Randnummer 4

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu 80 % für die Unfallfolgen einzustehen hat.

Randnummer 5

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Unstreitig zog er sich folgende Verletzungen zu:

Randnummer 6

- Schädel-Hirn-Trauma

Randnummer 7

- Lungenkontusion

Randnummer 8

- Rippenserienfraktur 6 – 8 rechts

Randnummer 9

- Tibiakopfmehrfragmentfraktur links

Randnummer 10

- Prätibiale Riss-Platz-Wunde

Randnummer 11

- Geschlossener Weichteilschaden mit Kompartmentsyndrom des Unterschenkels links

Randnummer 12

- Schürfwunde linkes Handgelenk.

Randnummer 13

Vom Unfalltag bis zum 11.06.2008 verblieb der Kläger im Krankenhaus in A.. Nachdem der Kläger zunächst nach Hause entlassen werden konnte, wurde ab dem 22.06.2008 bis zum 04.07.2008 wegen einer Lungenembolie ein weiterer Krankenausaufenthalt erforderlich. Es folgten zwei Reha-Aufenthalte in der C. Klinik in B. vom 27.10.2008 bis zum 15.11.2008 und vom 29.04.2009 bis zum 20.05.2009.

Randnummer 14

Vor dem Unfall war der Kläger, ein gelernter Schlosser, (seit 2004) als Auslieferungsfahrer für die Bäckerei und Konditorei D. GmbH & Co KG – mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von (montags bis samstags in der Zeit von) 01:00 Uhr bis 08:00 Uhr - tätig und erhielt zuletzt ein Nettoeinkommen von 10.369,79 € pro Jahr (GA 9).

Randnummer 15

Im Anschluss an seine Arbeitszeiten als Auslieferungsfahrer war der Kläger im Haushalt tätig und unterstützte seine Ehefrau in ihrem Lebensmittelladen. Unter anderem kümmerte er sich um den Anbau von Obst und Gemüse im eigenen Garten und den Einkauf für das Geschäft.

Randnummer 16

Der Kläger beauftragte die E. mit der Berechnung des materiellen Personenschadens (Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Verdienstausfallschaden), die für das Gutachten vom 07.12.2011 (Anlage K 5) einen Betrag von 4.819,50 € berechnete.

Randnummer 17

Die Diplom-Psychologin F. stellte für das von ihr im Auftrag des Klägers erstellte „psychologische Gutachten zur psychischen Befindlichkeit und psychosozialen Leistungsfähigkeit“ vom 31.07.2012 (Anlage K 6) einen Betrag von 3.070,00 € in Rechnung.

Randnummer 18

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90.000,00 €. Die Zahlung erfolgte in mehreren Teilzahlungen in der Zeit vom 17.06.2008 bis zum 27.06.2013 entsprechend der Aufstellung in der Klageerwiderung (GA 53 ff.):

Randnummer 19

Ausweislich des Abrechnungsscheibens der Beklagten vom 15.07.2013 (Anlage B1) sollte folgende Verrechnung stattfinden:

Randnummer 20

Haushaltsführungsschaden: 19.200,54 €

Randnummer 21

Schmerzensgeld: 50.000,00 €

Randnummer 22

Pflegeleistungen Dritter: 5.178,00 €

Randnummer 23

Fahrtkosten Angehörige: 724,97 €

Randnummer 24

Rest frei verrechenbar: 14.986,49 €

Randnummer 25

Der Kläger, der diese Zahlungen für nicht ausreichend hält, hat behauptet, er habe durch den Unfall weitere physische Einschränkungen erlitten. So sei unfallbedingt eine Lungenembolie eingetreten. Das linke Bein sei funktional um 2/7 eingeschränkt. Er leide immer noch unter erheblichen Schmerzen im Knie- und Fußbereich. Eine Belastung sei kaum möglich, eine Fortbewegung ohne Gehhilfen nur über kurze Strecken.

Randnummer 26

Zudem leide er unfallbedingt – aufgrund der körperlichen Einschränkungen - unter erheblichen psychischen Beschwerden mit ausgeprägter depressiver Symptomatik.

Randnummer 27

Insbesondere sei es ihm aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht gelungen, wieder eine Anstellung zu finden. Zudem sei er auch in Zukunft nicht in der Lage, der Haushaltsführung und sonstigen Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau im bisherigen Umfang nachzukommen. Vielmehr sei er im täglichen Leben auf die Unterstützung seiner Angehörigen – durch Pflegeleistungen - angewiesen.

Randnummer 28

Der Kläger hat seinen Schmerzensgeldanspruch mit insgesamt 104.000,00 € (= 80 % von 130.000,00 €) bemessen (GA 27).

Randnummer 29

Gestützt auf die von ihm eingeholten Privatgutachten hat er seinen materiellen Personenschaden bis zum 30.06.2014 in der Klageschrift (GA 28) wie folgt beziffert:

Randnummer 30

- vermehrte Bedürfnisse bis 31.12.2011 (GA 7): 7.739,40 €

Randnummer 31

- Verdienstausfall 01.01.2012 – 30.06.2014 (GA 11)

Randnummer 32

30 x 427,94 €: 14.122,01 €

Randnummer 33

- Haushaltsführungsschaden bis 30.06.2014: 80.141,70 €

Randnummer 34

berechnet nach zwei Zeiträumen (GA 19):

Randnummer 35

14.05.2008 – 31.12.2011: 52.113,60 €

Randnummer 36

01.01.2012 – 30.06.2014: 28.028,10 €

Randnummer 37

- Gutachterkosten E. und F. 7.889,50 €

Randnummer 38

Zwischensumme: 109.892,61 €

Randnummer 39

Nach Abzug eines Teilbetrages von 25.013,51 € aus der vorgerichtlichen Zahlung von 90.000 € ergibt sich ein Betrag von rechnerisch 84.789,10 €.

Randnummer 40

Zudem hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 3. für die Zeit ab dem 01.07.2017 eine Quartalsrente in Höhe von 4.086,63 € geltend gemacht. Diesen Betrag hat der Kläger aus der Summe seines behaupteten zukünftigen Verdienstausfalls in Höhe von monatlich 427,94 € und seines zukünftigen Haushaltsführungsschadens in Höhe von monatlich 934,27 € ermittelt (GA 28).

Randnummer 41

Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Der Kläger sei trotz der erlittenen Verletzungen weiterhin erwerbsfähig. Die erlittenen Nachteile seien durch die vorgerichtliche Zahlung hinreichend ausgeglichen.

Randnummer 42

In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015 hat der Kläger seine Klage wegen eines Rechenfehlers in Höhe von 1.281,91 € zurückgenommen.

Randnummer 43

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Randnummer 44

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung der medizinischen Gutachten des Sachverständigen G. vom 17.02.2016 (GA 113 ff.), des Sachverständigen H. vom 11.08.2016 (GA 173 ff.) und des Sachverständigen I. vom 23.01.2017 (GA 206 ff.) sowie durch Vernehmung der Zeugin J. (Ehefrau - GA 241 ff.).

Randnummer 45

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage nur teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000,00 € über die bereits gezahlten 50.000 € verurteilt, sowie eines weiteren Betrages von 15.567,50 € (offenbar für die bis zum 30.06.2014 entstandenen Schäden) und zur Zahlung einer Rente in Höhe von 1.714,38 € im Quartal. Die Zusammensetzung des ausgeurteilten Betrages ergibt sich aus der Aufstellung S. 15 des Urteils.

Randnummer 46

In der Sache hat das Landgericht zu den einzelnen Schadenspositionen im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 47

Der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles in beantragter Höhe von 12.838,20 €, da aufgrund der Beweisaufnahme feststehe, dass die fortbestehende Erwerbslosigkeit des Klägers durch den Unfall verursacht worden sei.

Randnummer 48

In Bezug auf den Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht nach der Schlussrechnung einen Ersatzanspruch in Höhe von 25.290,90 € (nicht 30.042,87 € wie UA 8) für begründet erachtet.

Randnummer 49

Dabei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass – in Anlehnung an die Tabelle 8 Nr. 11 Schulz-Borck/Pardey – in dem Zweipersonen-Haushalt 46,5 Stunden in der Woche für die Hausarbeit anfallen. Diesem Zeitbedarf sei im Wege der Schätzung ein Aufwand von 3,5 Stunden für die Versorgung des Hundes und insgesamt weitere 6 Stunden für die Unterstützung im Laden der Ehefrau hinzuzurechnen. Daher sei eine Haushaltstätigkeit des Klägers in dem – von diesem behaupteten - Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich plausibel und bei der Berechnung anzusetzen.

Randnummer 50

Ferner sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Klägers, im Haushalt tätig zu werden, bis zum Abschluss der ersten Reha-Maßnahme am 15.11.2008 um 100 % gemindert gewesen sei, danach bis zum Abschluss der zweiten Reha-Maßnahme am 20.05.2009 um 70 % und seither um 20 %. Bei der Berechnung der Höhe hat das Landgericht einen Stundensatz von 9,00 € in Ansatz gebracht und die Zeiten der Abwesenheit durch Krankenhausaufenthalte (81 Tage = 11,5 Wochen) als ersparte Aufwendungen in Abzug gebracht.

Randnummer 51

Die Höhe der seitens der Ehefrau aufgewendeten Pflegeleistungen hat das Landgericht mit insgesamt 17.438,40 € (= 80 % von 21.798,00 €) ermittelt.

Randnummer 52

Für die Zeit ab dem 01.07.2014 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 427,94 € monatlich (Verdienstausfall) zuzüglich eines Betrages von 143,52 € (Haushaltsführungsschaden) zu. Bezogen auf ein Quartal ergibt sich der zuerkannte Rentenanspruch von 1.714,38 (= 430,56 € + 1.283,38 €).

Randnummer 53

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtlichen Gutachten bestehe nicht, weil nicht hinreichend dargetan sei, inwiefern die für die Berechnung des Schadens bzw. Einschätzung der psychischen Unfallfolgen erforderlich gewesen seien.

Randnummer 54

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiterverfolgt.

Randnummer 55

Die Beklagte beanstandet, das Landgericht sei hinsichtlich des Erwerbsschadens zu Unrecht allein aufgrund der Aussage der Ehefrau davon ausgegangen, die andauernde Arbeitslosigkeit bestehe unfallbedingt fort. Es habe insofern der Objektivierung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Arbeitsmarktsituation im Umkreis des Wohnsitzes des Klägers bedurft (GA 381). Jedenfalls sei der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente zeitlich bis zur Verrentung zu begrenzen.

Randnummer 56

In Bezug auf den Haushaltsführungsschaden sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger vor dem Unfall 38,5 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht dem aus der Tabelle übernommenen Stundensatz den Zeitaufwand für die Versorgung des Hundes und die Tätigkeit im Laden der Ehefrau hinzugerechnet. Für den künftigen Schaden sei zu berücksichtigen, dass bei einer Minderung der Haushaltsführung von 20 % oder weniger eine schadensrechtlich relevante Einbuße entfalle. Eine schadensrechtlich relevante Einbuße bestehe nur für die Zeit 14.05.2008 bis zum 20.05.2009. Der Schaden belaufe sich – entsprechend der Berechnung in der Berufungsbegründung – auf allenfalls 4.546,58 €, so dass bezogen auf diese Position bereits eine Überzahlung von 14.673,96 € vorliege. Für einen etwaigen zukünftigen Schaden sei zu berücksichtigen, dass mit Ablauf des 75. Lebensjahres die Fähigkeit, den Haushalt zu führen, schon altersbedingt ihre Grenze finde und daher ein etwaiger Haushaltsführungsschaden zeitlich zu begrenzen sei.

Randnummer 57

Grundsätzlich seien Pflegeleistungen durch die Familie dann nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie durch die besondere familiäre Nähe und Zuneigung geprägt seien. Dies sei hier der Fall. Selbst wenn hilfsweise ein Anspruch anzusetzen sei, bestehe dieser allenfalls in Höhe von 4.030,00 € und sei durch die insoweit erbrachte Zahlung von 5.178,00 € mehr als ausgeglichen.

Randnummer 58

Der titulierte Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 60.000,00 € sei zu hoch bemessen.

Randnummer 59

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 60

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2017 (5 O 225/14) die Klage abzuweisen.

Randnummer 61

Der Kläger ist dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Randnummer 62

In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 hat er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 22.01.2018 – zur Einlegung einer eigenen Berufung - zurückgenommen.

Randnummer 63

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Randnummer 65

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Randnummer 66

Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Tenors dieses Urteils.

1.

Randnummer 68

Die Berechtigung der Klageforderung richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG.

Randnummer 69

Dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz von 80 % des diesem aus dem Unfallereignis vom 14.05.2008 entstandenen und entstehenden Schadens verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Randnummer 70

Für die Beurteilung der in der Berufung streitgegenständlichen Schadenspositionen kommt es maßgeblich auf die Verletzungen und (dauerhaften) Beeinträchtigungen an, die der Kläger aufgrund des Unfalls erlitten hat.

Randnummer 71

Nach den medizinischen Gutachten, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind, ist insoweit von Folgendem auszugehen:

a)

Randnummer 73

Der Sachverständige G. kommt in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 17.02.2016 (GA 113 ff.) zu dem Ergebnis, dass aufgrund eines schweren Gelenkverschleißes des linken Knies, einer ausgeprägten Narbenbildung, eines postthrombotischen Syndroms des linken Unterschenkels mit Behandlungsnotwendigkeit, einer Gehbehinderung bei Streckdefizit des linken Kniegelenks und nachvollziehbarer Schmerzen besonders bei Belastung des linken Beines insgesamt eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines in einer Größenordnung von 3/7 vorliegt.

Randnummer 74

Zudem ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass sich die Folgen im Laufe der Jahre erwartungsgemäß dahingehend verschlimmern werden, dass letztlich ein künstliches Kniegelenk links implantiert werden muss, um Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Beins bei der schon jetzt erkennbaren Arthrose sicherzustellen (Gutachten, S. 15 = GA 127).

Randnummer 75

Insgesamt stellt der Sachverständige eine Einschränkung der Sportfähigkeit von 80 %, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und eine Minderung der Leistungsfähigkeit in der Haushaltsführung von 20 % fest (Gutachten, S. 17, 18 = GA 129, 130).

b)

Randnummer 77

Nach dem psychiatrischem Gutachten des Sachverständigen H. vom 11.08.2018 (Gutachten, S. 11 = GA 183) liegt aktuell eine teils leichte, teils mittelgradige Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigung vor, die seit dem Unfallereignis gegeben und auch für die Zukunft zu erwarten ist. Im Hinblick auf die Berufsausübung und die Erwerbsfähigkeit schätzt der Sachverständige H. das aktuelle quantitative Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden täglich ein.

c)

Randnummer 79

Der Sachverständige I. stellt in seinem internistisch/kardiologisch/pneumologischen Gutachten vom 21.01.2017 (GA 206 ff.) fest, dass durch die Thoraxverletzung (Rippenserienfraktur, Lungenkontusion) und die beidseitige Lungenembolie als Folgeerkrankung im Bereich des Brustkorbes, der Lungen oder des Herzens keine identifizierbaren chronischen Folgeschäden erkennbar seien. Es bestehe weiterhin die Notwendigkeit des regelmäßigen Tragens eines Kompressionsstrumpfes am linken Bein, um der Schwellwirkung entgegenzuwirken. Die sich hieraus ergebenden geringfügigen (auch subjektiven) Einschränkungen riefen allerdings angesichts der orthopädischerseits begründeten Funktionseinschränkung des linken Beines keine zusätzlichen bedeutsamen Symptome hervor.

Randnummer 80

Für die Ansprüche des Klägers bedeutet dies:

Randnummer 81

2. Schmerzensgeld

Randnummer 82

Das Landgericht hat einen Betrag von 60.000,00 € für berechtigt erachtet, was bei voller Haftung einem Betrag von 75.000,00 € entspräche.

Randnummer 83

Die gegen diese Bewertung gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

a)

Randnummer 85

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes, ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen, der dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen soll.

Randnummer 86

Bei Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen steht in der Regel die Ausgleichsfunktion im Vordergrund (vgl. z.B. Senat, 7. Juni 2011, 1 U 55/09; KG, 12. September 2002, 12 U 9590/00).

Randnummer 87

Maßgeblich sind dann vor allem die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers (BGH, 12. Mai 1998, VI ZR 182/97; Senat 7. Juni 2011, 1 U 55/09).

Randnummer 88

Darüber hinaus soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, 20.03.2012, 21 U 144/09).

b)

Randnummer 90

Das ausgeurteilte Schmerzensgeld von weiteren 10.000 € bewegt sich in der Größenordnung im Betragsrahmen, der in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zugrunde gelegt worden ist und fügt sich in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur ein.

Randnummer 91

Dies zeigt der Vergleich zu den von den Parteien erörterten Fälle des LG Bückeburg, 23.01.2004, 2 O 53/03 und OLG Köln, 07.12.2010, 4 U 9/09,

aa)

Randnummer 93

Das LG Bückeburg hat in seiner Entscheidung vom 23.01.2004 (2 O 53/03) einem 17jährigen Motorradfahrer, den ein Mitverschulden von 20% an einem Verkehrsunfall trifft, einen Betrag von 50.000,00 € zugesprochen. In dem Orientierungssatz heißt es:

Randnummer 94

Trifft einen 17jährigen Motorradfahrer ein Mitverschulden von 20% an einem Verkehrsunfall, bei dem er einen offenen Bruch des linken Unterschenkels erlitt, wurden infolge der Unfallverletzungen 2 Operationen mit Hauttransplantationen erforderlich, ist das linke Bein dauerhaft nicht mehr vollfunktionsfähig (infolge Beinverkürzung, Zehenverformung, Narbenbildung, Sensibilitätsstörungen, Haut- und Muskelveränderungen sowie einer erhebliche Nervenschädigung) und besteht bei dem Verletzten, der seine Berufsplanung vollständig neu ausrichten musste, weil er eine Lehre zum Dachdecker nicht antreten konnte, infolge starker psychischer Belastung Suizidgefahr, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 50 € angemessen.

Randnummer 95

Der Fall ist in Bezug auf das Alter des Geschädigten zwar nicht zu vergleichen. Allerdings ist – dem streitigen Fall vergleichbar - als Dauerfolge ein nicht voll funktionierendes Bein zu beklagen. Beide Geschädigte haben an psychischen Folgen zu leiden. Bei dem geschädigten Motorradfahrer bestand sogar eine Suizidgefahr.

Randnummer 96

Da im vorliegenden Fall keine Schmerzensgeldrente zur Debatte steht, erscheint der zuerkannte Betrag von 60.000,00 € angemessen, zumal sich der Motorradfahrer offenbar beruflich noch neu orientieren konnte, der Kläger aber wohl dauerhaft arbeitslos sein wird.

bb)

Randnummer 98

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 07.12.2010 (4 U 9/09) ein Schmerzensgeld von 65.000,00 € bei 100% Haftung für angemessen erachtet.

Randnummer 99

Der Geschädigte, ein 35 jähriger Mann, erlitt u.a. ein Polytrauma und eine schwere Schultergelenkluxation mit Mac Laughlin Defekt, Rippenserienfraktur sowie eine Herzquetschung mit nachfolgenden Herzrhythmusstörungen. Er wurde insgesamt 97 Tage bei 6 Aufenthalten stationär behandelt. Trotz langwieriger ambulanter Heilbehandlung und Reha verblieb ein Dauerschaden in Form einer „Nichtgebrauchsfähigkeit des linken Armes“.

Randnummer 100

Gemessen hieran ist der zugesprochene Betrag – bei Vergleich von Alter und körperlichen Dauerschaden – sicherlich an der oberen Grenze angesiedelt. Allerdings haben sich beim Kläger im hier streitigen Fall auch psychische Folgen eingestellt.

Randnummer 101

Insgesamt erscheint auch dem Senat der zuerkannte Betrag von 60.000,00 € angemessen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben im Termin 28.09.2017 eine weitere Operation über sich ergehen lassen muss (GA 240).

c)

Randnummer 103

Es lässt sich keine zögerliche Bearbeitung des Schadensfalles seitens der Beklagten feststellen, die schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen wäre. Die Beklagte hat vorprozessual auf den Schmerzensgeldanspruch immerhin 50.000,00 € und auf die übrigen Positionen und zur freien Verwendung insgesamt weitere 40.000,00 € gezahlt und damit insgesamt einen Großteil der berechtigten Ansprüche erfüllt.

Randnummer 104

Zudem hat die Beklagte auf S. 16 ff. der Klageerwiderung im Einzelnen zu dem Verlauf der Regulierung und den einzelnen Teilzahlungen vorgetragen und unwidersprochen geltend gemacht, dass teilweise bei der Regulierung des Schadens die Mitwirkung des Klägers erforderlich gewesen sei.

Randnummer 105

3. Verdienstausfall

Randnummer 106

Der Schadensersatzanspruch umfasst auch den Verdienstausfall.

a)

Randnummer 108

Soweit das Landgericht nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es dem Kläger aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen nicht gelungen sei, einen Arbeitsplatz zu finden, ist dies nicht zu beanstanden.

Randnummer 109

Die Zeugin J., die Ehefrau des Klägers, hat nicht nur detailliert von Praktikumstellen berichtet, die der Kläger angenommen hat, um wieder Fuß zu fassen.

Randnummer 110

Sie hat vor allem auch berichtet, dass eine Mitarbeiterin der „Reha-Aktiv“ auf Veranlassung der Beklagten (erfolglos) tätig geworden ist, um dem Kläger bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu unterstützen (GA 253). Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung, wonach für den REHA-Dienst mehr als 7.000,00 € aufgewandt worden sein sollen (GA 54)

Randnummer 111

Zudem haben nach dem Bekunden der Zeugin J. zwei professionelle Arbeitsvermittler (in K. und L.), die vom Arbeitsamt 2.000,00 € Provision bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung erhalten hätten, ihre Tätigkeit sofort abgelehnt, weil der Kläger unvermittelbar sei (GA 253). Angesichts dieser Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, bestand kein Anlass zur Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsmarktsituation im Umkreis des Wohnorts des Klägers. Die Beklagte, die immerhin eine Kontaktperson zur Unterstützung des Klägers bei der Arbeitssuche eingeschaltet hat, behauptet noch nicht einmal, in welchen Bereichen der Kläger Chancen gehabt hätte.

b)

Randnummer 113

Die Berechnung des Verdienstausfalls wird nicht angegriffen.

Randnummer 114

Der Schaden beläuft sich ab dem 01.01.2012 auf 427,94 € monatlich.

Randnummer 115

Für den Zeitraum bis zum 30.06.2014 ergibt sich eine Gesamtsumme von insgesamt 12.838,20 €.

c)

Randnummer 117

Für die Zeit danach hat das Landgericht eine jeweils quartalsweise im Voraus zu zahlende Rente von 1.283,82 € (= 3 x 427,94 €) zugesprochen. Insoweit ist der Tenor hinsichtlich des Beginns - 01.07.2014 – klarstellend zu ergänzen.

Randnummer 118

Der Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsschadensrente ist zudem zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt, mit dem die verletzte Person ohnehin aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Die Verdienstausfallrente ist daher entsprechend der Regelaltersgrenze bei Arbeitnehmern zu befristen (vgl. BGH, 05.11.2002, VI ZR 256/01; BGH, 30.05.1989, VI ZR 193/88; Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 1286).

Randnummer 119

Der Kläger wird die Regelgrenze nach derzeit geltendem Recht am 01.04.2028 erreichen. Daher ist die letzte im Voraus zu zahlende Quartalsrente am 01.01.2028 zu leisten.

Randnummer 120

4. Pflegeleistungen/vermehrte Bedürfnisse

Randnummer 121

Der Kläger hat für diese Positionen bis zum 31.12.2011 einschließlich – unter Ansatz eines Stundenlohnes von 10,00 € - einen Betrag von insgesamt 7.739,40 € beansprucht.

Randnummer 122

Dabei sollen sich die Pflegeleistungen der Ehefrau ab dem 21.05.2009, nach Beendigung der zweiten Reha, auf die Fußpflege beschränkt haben, die erforderlich gewesen sein soll, weil sich der Nagel am großen Zeh des verletzten Fußes immer wieder entzündet habe. In der Liste S. 7 der Klageschrift hat der Kläger hierfür 1,75 Stunden pro Woche, mithin einen Betrag von insgesamt 3.094,00 € vor Quote angesetzt.

Randnummer 123

Dem Landgericht sind bei seiner Berechnung (UA 13 f.) zwei Fehler unterlaufen, die - unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - zu korrigieren sind.

a)

Randnummer 125

Das Landgericht kommt in der tabellarischen Aufstellung für die Fußpflege zu einem Betrag von 8.568,00 €. Dieser Betrag ergibt sich, obwohl das Landgericht von einem Stundenlohn von 9,00 € statt beantragter 10,00 € ausgeht, weil das Landgericht 7 Stunden pro Woche (statt 1,75) ansetzt.

Randnummer 126

Nach den Angaben der Ehefrau benötigt die Fußpflege jedoch nur einen Aufwand von ¾ bis 1 Stunde alle 4 – 5 Wochen (vgl. GA 247), also etwa 1/4 Stunde pro Woche.

b)

Randnummer 128

Zudem hat das Landgericht auch für die Zeit nach dem 31.12.2011 einen Betrag von 8.190,00 € ermittelt. Die Pflegeleistungen werden nach der Klageschrift aber nur bis Ende 2011 geltend gemacht.

c)

Randnummer 130

Eine Heilung des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist durch die Beantragung der Berufungszurückweisung nicht eingetreten, weil der Kläger zu späteren Zeiträumen nichts vorträgt. Daher ist unter Berücksichtigung der Aussage der Ehefrau die Tabelle des Landgerichts in der vierten Zeile auf

Randnummer 131

136 Wochen x 0,25 x 9,00 € = 306,00 €

Randnummer 132

zu korrigieren.

Randnummer 133

Damit ergibt sich vor Quote ein Betrag von 5.346,00 € (189,00 € + 1.890,00 € + 2.961,00 € + 306,00 €), nach Quote ein solcher von 4.276,80 € (statt begehrter 7.739,40 €).

Randnummer 134

Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlungen hierauf in Höhe von 5.178,00 € liegt eine Überzahlung in Höhe von 901,20 € vor. Daher hat der Kläger keine weitergehenden Ansprüche in Bezug auf die vermehrten Bedürfnisse.

Randnummer 135

Da sich die Beklagte in der Berufung nur mit der Fußpflege auseinandersetzt, sind die ersten drei Teilpunkte zu übernehmen.

Randnummer 136

5. Haushaltsführungsschaden

Randnummer 137

Auf den Haushaltsführungsschaden sind gezahlt 19.200,54 €.

a)

Randnummer 139

Das Landgericht ist nach Beweisaufnahme dem Vortrag des Klägers gefolgt, dieser sei vor dem Unfall in einem Umfang vom 38,5 Stunden pro Woche tätig gewesen und hat bis zum 30.06.2014 einen Schaden in Höhe von 25.290,90 € ermittelt.

Randnummer 140

Dabei ist es von einer Einschränkung der Haushaltsführungsstätigkeit

Randnummer 141

bis zum 15.11.2008 in Höhe von 100 %,

Randnummer 142

bis zum 20.05.2009 in Höhe von 70 % und

Randnummer 143

ab dem 21.05.2009 in Höhe von 20 %

Randnummer 144

ausgegangen.

Randnummer 145

Für die Zeit ab dem 01.07.2014 hat das Landgericht unter Zugrundelegung des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Pardey dem Kläger nur 23 Stunden Hausarbeit zugerechnet, UA 15, weil der Hund verstorben sei und der Laden nicht mehr in dem früheren Umfang geführt werde.

b)

Randnummer 147

Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens kommt es maßgeblich an auf aa) den Umfang der Einschränkung und bb) den Umfang der Tätigkeit des Geschädigten vor und nach dem Unfall.

aa)

Randnummer 149

Was den Umfang der Einschränkung in der Haushaltsführung angeht, sind die vom Landgericht angesetzten Werte bis zum 20.05.2009 (bis zum 15.11.2008 in Höhe von 100 % und bis zum 20.05.2009 in Höhe von 70 %) nicht angegriffen. Die Beklagte rechnet in der Berufungsbegründung selbst mit den Werten (GA 384).

Randnummer 150

Der vom Landgericht angesetzte Wert entspricht dem Ergebnis des unfallchirurgischen Gutachtens (S. 17 f. = GA 129 f.). Der Sachverständige I. kommt zu keinem anderen Ergebnis.

bb)

Randnummer 152

Zu Recht beanstandet die Beklagte in Bezug auf die anzusetzende Stundenzahl der Tätigkeit des Geschädigten vor dem Unfall die Einbeziehung der „Hundebetreuung“, weil dieser „Zeitaufwand“ dem Hobby zuzuordnen ist.

Randnummer 153

Der Kläger hat hierfür 1,5 Stunden täglich angesetzt. Das sind 10,5 Stunden in der Woche.

(1)

Randnummer 155

Es ist streitig, ob die Versorgung von Tieren überhaupt bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens einzukalkulieren ist.

Randnummer 156

So wird vertreten, dass im Rahmen der Berechnung „der familienrechtlichen Unterhaltspflicht“ Tiere nicht berücksichtigt werden (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 842 BGB, Rn. 100).

Randnummer 157

Nach anderer Ansicht soll bei dem Entschluss der Familie, Haustiere zu halten, der für die Betreuung erforderliche Zeitaufwand zu berücksichtigen sein (Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 2476; Doukoff in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 843 BGB Rn. 136 m.w.N.).

(2)

Randnummer 159

Selbst wenn man der Auffassung ist, dass eine Berücksichtigung von Familien-Haustieren grundsätzlich zu erfolgen hat, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugegangen werden, dass es sich bei dem inzwischen verstorbenen Schäferhund um einen Familienhund gehandelt hat.

Randnummer 160

So hat die Ehefrau des Klägers betont, dass der Kläger den Hund angeschafft habe und es „sein Hund“ gewesen sei, genau wie dies bei den vorher vorhandenen Hunden der Fall gewesen sei (GA 254). Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Haltung des Hundes um ein Hobby des Klägers gehandelt hat.

Randnummer 161

Dem steht nicht entgegen, dass die ganze Familie dem Hund zugetan gewesen sein mag, wie die Ehefrau – offenbar auf Nachfrage – klargestellt hat.

Randnummer 162

Soweit die Ehefrau des Klägers weiter bekundet hat, der Hund habe auch als Wachhund fungiert (GA 254), war dies offenbar nur ein Nebenzweck. Nach dem Versterben des Hundes im Januar 2015 wurde jedenfalls auf die Neuanschaffung eines Hundes bislang verzichtet.

Randnummer 163

Im Ergebnis ist nicht bewiesen, dass der Hund ein Familienhund war. Dies geht zulasten des beweispflichtigen Klägers.

(3)

Randnummer 165

Damit kann – unter Zugrundelegung des Klägervortrags im Übrigen - höchstens eine Stundenzahl von 27 Stunden in Ansatz gebracht werden.

Randnummer 166

Dieses Ergebnis ist auch praktisch vernünftig und lässt sich mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme vereinbaren, wie folgende Kontrollüberlegung zeigt:

Randnummer 167

Unter Heranziehung von der Tabelle für einen Zweipersonenhaushalt ergibt sich ein wöchentlicher Aufwand von 46 Stunden. Nach den Angaben der Ehefrau hat der Kläger mehr im Haus und Garten gearbeitet als sie selbst.

c)

Randnummer 169

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass bei der festgestellten Einschränkung von (nur) 20 % überhaupt kein erstattungsfähiger Schaden in Bezug auf die Haushaltsführung vorliege.

aa)

Randnummer 171

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass bei einer unfallbedingten MdE von bis zu 20 % eine schadensrechtlich relevante Einbuße in der Haushaltsführung entfalle, weil die Einschränkungen in der Regel zu kompensieren seien (vgl. OLG Brandenburg, 13.10.2016, 12 U 180/15; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 842 BGB, Rn. 93 m.w.N.; soweit auf KG Berlin vom 13.10.2005, 12 U 296/03 verwiesen ist, soll aber nach dem Leitsatz der Entscheidung in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden kein – nicht zu kompensierender - Schaden vorliegen bei einer Einschränkung von um 5 %).

bb)

Randnummer 173

Es ist schon zweifelhaft, ob es einen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass eine MdE von bis zu 20 % keine praktische Auswirkung auf die Haushaltsführung hat (vgl. OLG Celle, 28.04.2005, 14 U 200/04; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., 2010, Rn. 2468). Denn maßgeblich ist stets die haushaltsspezifische Einschränkung (vgl. zur Unterscheidung MdE/MdH: Doukoff in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 843 BGB Rn. 145).

Randnummer 174

Vorliegend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob grundsätzlich auf einen derartigen Erfahrungssatz zurückgegriffen werden kann. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nach den Feststellungen des Sachverständigen G. eine MdE von 30 % vorliegt und eine – haushaltsspezifische - MdH von 20 %.

Randnummer 175

Diese vom Gutachter konkret ermittelte MdH ist in jedem Fall bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen.

d)

Randnummer 177

Soweit das Landgericht für die Zeit ab dem 01.07.2014 davon ausgeht, dass – nach Tod des Hundes und Einschränkung des Lebensmittelgeschäftes - für den Haushalt 46 Stunden erforderlich sind und hiervon auf den Kläger nur 23 Stunden Haushalt entfallen, liegen keine substantiierten Einwendungen vor. Zu Recht geht das Landgericht insbesondere davon aus, dass die Stundenzahl gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden.

e)

Randnummer 179

In Bezug auf den Haushaltsführungsschaden ergibt sich somit bis zum 30.06.2014 folgende Berechnung:

Randnummer 180

Zeitraum | Beein trächtigung | Wochen | Stunden pro Woche | | x 9,00 € | x 0,8

- 15.11.2008 | 100 % | 22,5 | 27 | 607,5 | 5.467,50 | 4.374,00

- 20.05.2009 | 70 % | 26,5 | 18,9 | 500,85 | 4.507,65 € | 3.606,12

21.05.2009 – 31.12.2011 | 20 % | 136 | 5,4 | 734,4 | 6.609.60 | 5.287,68 €

01.01.2012 – 30.06.2014 | 20 % | 130 | 5,4 | 702 | 6.318,00 | 5.054,40

| | | | | | 18.322,20

Randnummer 181

Damit liegt in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden bis zum 30.06.2014 eine Überzahlung in Höhe 878,34 € (19.200,54 € - 18.322,20 €) vor.

f)

Randnummer 183

Für die Zeit ab dem 01.07.2014 beträgt der Haushaltsführungsschaden pro Woche 33,12 €; dies entspricht 143,52 € pro Monat.

Randnummer 184

Der Kläger kann bei einer Einschränkung von 20 % umgerechnet 4,6 Stunden nicht leisten. Unter Ansatz eines Stundenlohnes von 9,00 € und der Haftungsquote der Beklagten – 80 % – errechnet sich der vorgenannte Betrag von 33,12 € (4,6 x 9,00 € x 80 %).

Randnummer 185

Gemäß §§ 843 Abs. 2, 760 Abs. 2 HS 1 BGB ist die Schadensersatzrente drei Monate im Voraus zu zahlen.

Randnummer 186

Dies ergibt einen Rentenanspruch in Höhe von 430,56 € im Quartal, wie das Landgericht auf S. 15 zutreffend ermittelt hat.

aa)

Randnummer 188

Der Tenor ist zunächst klarstellend um den Zeitpunkt des Beginns – 01.07.2014 - zu ergänzen.

bb)

Randnummer 190

Zu Recht rügt die Beklagte mit der Berufung, dass das Landgericht den Anspruch zeitlich unbegrenzt zuerkannt hat.

Randnummer 191

Die Rente ist zeitlich – wie tenoriert - zu beschränken. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

(1)

Randnummer 193

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob und welche zeitliche Grenze im Falle des Haushaltsführungsschaden zu ziehen ist (vgl. hierzu vgl. Doukhoff in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 843 BGB Rn. 171).

Randnummer 194

Zahlreiche Oberlandesgerichte und Teile des Schrifttums gehen von einer grundsätzlichen Grenze bei 75 Jahren aus, weil ab diesem Zeitpunkt eine eigenständige Haushaltsführung regelmäßig nicht mehr gegeben sei (vgl. OLG Hamm, 21.02.1994, 6 U 225/92; OLG Brandenburg, 20.05.2010, 12 U 113/09, vgl. auch BGH, VersR 1974, 1016).

Randnummer 195

Andere befürworten aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung, insbesondere bei Frauen, und der verbesserten Gesundheitsvorsorge im Bereich der Mobilität und durch technische Hilfsmittel eine Verschiebung der Altersgrenze auf 80 Jahre (vgl. Jaeger, VersR 2006, 597, 600 und Huber in: Dauner-Lieb/Langen, NK-BGB, §§ 842, 843 Rn. 252 b).

(2)

Randnummer 197

Der erkennende Senat lehnt jedoch in ständiger Rechtsprechung eine starre Begrenzung des Anspruchs auf ein bestimmtes Lebensjahr ab (vgl. zuletzt Senat, 24.11.2015, 1 U 137/13; Senat, Urteil vom 11.02.2014, 1 U 96/11 m.w.N.). Die steigende Lebenserwartung spricht zwar dafür, das Alter für eine Begrenzung der Haushaltsführungsgrenze eher höher als bei 75 Jahren zu veranschlagen. Denn insgesamt ist die Tendenz zu beobachten, dass der Anteil der gesunden Lebensjahre kontinuierlich zunimmt (vgl. Gesundheit und Krankheit im Alter, Gesundheitsberichtserstattung des Bundes, Berlin, 2009, S. 111, 146). Die statistische Lebenserwartung erhöht sich fortwährend und nach den statistischen Erkenntnissen ist auch von einer länger anhaltenden Leistungskraft älterer Menschen auszugehen.

Randnummer 198

Andererseits sind viele Menschen in hohem Alter auf Unterstützung und Pflege angewiesen. Sie geben den eigenen Hausstand auf, ziehen sich auf ihr Altenteil oder in ein Altenheim zurück und überlassen die Versorgung zunehmend Anderen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bis zuseinem Lebensende in der Lage wäre anspruchsbegründende Haushaltsleistungen zu erbringen, lässt sich danach nicht feststellen.

(3)

Randnummer 200

Deshalb erachtet der Senat es für sachgerecht, von der jeweiligen (verbleibenden) statistischen Lebenserwartung – soweit konkrete Tatsachen für die Zukunftsprognose fehlen – einen Abschlag von 5 % vorzunehmen und auf dieser Grundlage die Zeitdauer für einen Haushaltsführungsschaden zu ermitteln.

Randnummer 201

Der Senat greift hierbei grundsätzlich auf die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes zurück, die abhängig von Geschlecht und bereits erreichtem Lebensalter die weitere durchschnittliche Lebenserwartung wiedergeben.

(4)

Randnummer 203

Die Lebenserwartung für den am ......1961 geborenen - und heute 57 Jahre und 4 Monate alten - Kläger beträgt nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes 2015/2017 auf der GENESIS-Online Datenbank 80,59 Jahre (https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/12621-0001). Bringt man davon den angemessenen Satz von 5 % wegen des zu erwartenden vorzeitigen Endes der Fähigkeit der Haushaltsführung in Abzug, ergibt sich eine Altersgrenze von gerundet 76 Jahren und 6 Monaten.

Randnummer 204

Die letzte Quartalsrente ist daher zum 01.01.2038 fällig.

6.

Randnummer 206

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Ergebnis:

a)

Randnummer 208

Für die Zeit bis zum 30.06.2014 beläuft sich der Zahlungsanspruch des Klägers - nach Abzug der bereits erbrachten Regulierungszahlungen - auf 5.437,20 €.

Randnummer 209

Schmerzensgeld: 60.000,00 €

Randnummer 210

Verdienstausfall: 12.838,20 €

Randnummer 211

Vermehrte Bedürfnisse: 4.276,80 €

Randnummer 212

Haushaltsführungsschaden: 18.322,20 €

Randnummer 213

Zwischensumme: 95.437,20 €

Randnummer 214

abzgl. gezahlter: 90.000,00 €

Randnummer 215

Rest: 5.437,20 €

b)

Randnummer 217

Der - mit dem Antrag zu 3. - geltend gemachte Anspruch auf eine quartalsweise im Voraus ab dem 01.07.2014 zu zahlende Rente beträgt:

Randnummer 218

- für den Verdienstausfall (3 x 427,94 €): 1.283,82 €

Randnummer 219

- für den Haushaltsführungsschaden (3 x 143,52 €): 430,56 €

III.

Randnummer 221

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 222

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 223

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 49.568,82 € (10.000,00 € + 15.567,50 € + (1.714,38 € x 14 =) 4.001,32 €).

Randnummer 224

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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