Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2018 – 1 U 15/18

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2018:1023.1U15.18.00

Leitsatz

Leitsatz:

1.

§ 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt.

2.

Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen.

3.

Die Parkplatznot auf deutschen Rastplätzen vermag einen Verstoß gegen das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO nicht zu rechtfertigen.

StVO §§ 7a Abs. 3 S. 1, 18 Abs. 8

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (1 O 375/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1.

- 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

- 525,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

- 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

- 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 8,40 € seit dem 01.08.2013 und auf 1,60 € seit dem 07.02.2015

2. an die Klägerin zu 2.

- 9.572,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

- 826,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

- 2.127,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

- 5.244,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

- 1.110,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit de, 07.02.2015,

- 262,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 und

3. an den Kläger zu 3.

- 740,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

- 12,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 und

- 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 70 %, die Kläger zu 1. zu 2,6 %, die Klägerin zu 2. zu 25,9 % und der Kläger zu 3. zu 1,5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 50 %, die Kläger zu 1. zu 4,4 %, die Klägerin zu 2. zu 43,1 % und der Kläger zu 3. zu 2,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Die Kläger begehren von der Beklagten – im Rahmen des A… Systems - Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.04.2011 gegen 07:00 Uhr in der Zufahrt zum Autobahnrastplatz B… ereignet hat und an dem der Kläger zu 3. als Fahrer der in Frankreich zugelassenen Sattelzugmaschine nebst Sattelanhänger der Klägerin zu 1. sowie der niederländische – beim Unfall verstorbene - Staatsbürger C… als Fahrer eines in den Niederlanden haftpflichtversicherten VW Golf beteiligt waren. Die Klägerin zu 2. ist die Kaskoversicherung der Zugmaschine und zugleich Warenversicherung.

Randnummer 4

Der Kläger zu 3. parkte die Sattelzugmaschine nebst Anhänger am 17.04.2011 gegen 22:00 Uhr im Zufahrtsbereich des Parkplatzes am rechten Fahrbahnrand und legte sich in die Fahrerkabine zum Schlafen. Der Auflieger ragte ca. 0,3 m weit in den Grünstreifen und mit der linken Seite etwa 2 m auf die – insgesamt etwa 7 m breite – Fahrbahn der Abfahrt.

Randnummer 5

Am Morgen des 18.04.2011 befuhr der Fahrer des VW Golf die A 40 in Fahrtrichtung Dortmund und beabsichtigte, auf den Parkplatz aufzufahren. In der Zufahrt prallte er mit seinem Fahrzeug in das Heck des Aufliegers. Dabei schob sich der VW Golf etwa 2,5 m unter den LKW, so dass das Dach des VW Golf bis zum Heck zurückgeschoben wurde.

Randnummer 6

Die Kläger haben zum Unfallhergang behauptet, der Fahrer des VW Golf habe unmittelbar vor der Abfahrt den Zeugen D… rechts mit sehr hohem Tempo überholt und sei dann, ohne die Geschwindigkeit zu mindern, nach rechts abgebogen. Trotz des geparkten LKW-Gespanns habe die Zufahrt in einer Breite von ca. 5 m zur Verfügung gestanden. Der stehende LKW sei bereits zu Beginn der Verzögerungsspur sichtbar gewesen.

Randnummer 7

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Fahrer des niederländischen VW Golf habe nicht mit einem in der Zufahrt geparkten LKW rechnen müssen. Infolge der tief stehenden Morgensonne habe er das Gespann auch nicht rechtzeitig erkennen können.

Randnummer 8

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Randnummer 9

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen E… vom 31.01.2017 (GA 131 ff.) teilweise im Umfang von 40 % stattgegeben.

Randnummer 10

Auf den streitgegenständlichen Unfall sei nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar.

Randnummer 11

Die Klägerin zu 2. sei aktivlegitimiert. Nach Zahlung des Kasko- und Warenausfallschadens seien die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin zu 1. gegen den Haftpflichtversicherer nach Art. 19 Rom-II-VO i.V.m. L. 121-12 des französischen Code des Assurances auf sie übergegangen. Der Beklagte sei hinsichtlich aller geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Das gelte auch, soweit die Klägerin zu 2. aus übergegangenem Recht der Klägerin zu 1. vorgehe.

Randnummer 12

Nach der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVO gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hafte der Beklagte dem Grunde nach zu 40 %.

Randnummer 13

Der Unfall sei für keinen Unfallbeteiligten unvermeidbar gewesen. Der Kläger zu 3. hätte den Unfall durch Wahl einer anderen Parkposition vermeiden können.

Randnummer 14

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der LKW für den Golf-Fahrer ca. 120 Meter vor dem Kollisionsort bereits deutlich vor dem Baum zu sehen war. Bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 120 – 130 km/h wäre der Golf bei eingeleiteter Vollbremsung rechtzeitig zum Stehen gekommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei für den Golf-Fahrer ca. 50 – 60 Meter vor dem Kollisionsort zudem erkennbar gewesen, dass der LKW in die Fahrspur der Ausfahrt hineinragte. Zu dieser Zeit hätte der Unfall mit einer leichten Lenkbewegung nach links vermieden werden können.

Randnummer 15

Bei der Abwägung sei ein Verstoß des Klägers zu 3. gegen § 18 Abs. 8 StVO zu berücksichtigen. Das Halteverbot auf Autobahnen erstrecke sich grundsätzlich auf alle Teile der Autobahn und umfasse auch die im Autobahnbereich liegenden Zu- und Abfahrten von Parkplätzen bzw. Raststätten.

Randnummer 16

Dem stehe nicht entgegen, dass das Parken von LKWs in den Zufahrten zur Regel geworden sei und seitens der Behörden faktisch geduldet werde.

Randnummer 17

Daher sei unerheblich, ob die vorhandene Parkfläche überfüllt gewesen sei und andere Fahrzeuge den LKW schadlos passiert haben.

Randnummer 18

Zulasten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass der Golf-Fahrer mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen habe die Kollisionsgeschwindigkeit bei ca. 80 km/h gelegen. Hingegen könne entgegen der Behauptung der Kläger nicht von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen Unaufmerksamkeit ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis des Gutachtens liege lediglich eine schuldhafte Reaktionsverzögerung von etwa 0,5 – 0,9 Sekunden vor. Diese Spanne sei nicht so lange, dass von einer gravierenden Unaufmerksamkeit ausgegangen werden könne, zumal üblicherweise eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zuzubilligen sei (GA 210).

Randnummer 19

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben habe, sei er hiermit gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 ZPO ausgeschlossen.

Randnummer 20

In Bezug auf den von den Klägern behaupteten Überholvorgang des Golf-Fahrers aus der Ausfahrtspur fehle es an einem unfallursächlichen Zusammenhang.

Randnummer 21

In Bezug auf den Kläger zu 3. sei unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schmerzensgeld von 200,00 € angemessen.

Randnummer 22

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen.

Randnummer 23

Die Kläger rügen die Rechtsanwendung in Bezug auf die Haftungsverteilung und beanstanden insoweit eine unzureichende Tatsachenfeststellung.

Randnummer 24

Sie machen geltend, das Landgericht habe den benannten Zeugen D… in Anwesenheit des Sachverständigen vernehmen müssen, um die Fragen hinsichtlich der Sichtweiten und des Reaktionsverhaltens zu vervollständigen.

Randnummer 25

Das Landgericht habe zudem verkannt, dass das eingeholte Gutachten unzureichend sei.

Randnummer 26

Das vom Sachverständigen verwendete Referenzfahrzeug habe eine um 50 % kleinere Fläche als der am Unfall beteiligten französischen LKW, der zudem mit gelben retroreflektierende Markierungen ausgestattet gewesen. Daher sei die Erkennbarkeit des französischen LKW deutlich höher gewesen sei als die des Referenzfahrzeugs.

Randnummer 27

Zudem habe die Kollisionsgeschwindigkeit Golf bei mindestens 110 km/h gelegen. Der Sachverständige habe bei der Ermittlung eines Wertes von 80 km/h das tatsächliche Gewicht des Sattelanhängers – trotz des klägerischen Hinweisschreibens vom 25.09.2015 - nicht hinreichend berücksichtigt. In Bezug auf die Kollisionsgeschwindigkeit habe der Sachverständige die schriftliche Aussage des Zeugen D… nicht vollständig berücksichtigt, da dieser auch bekundet habe, keine Bremslichter - und keine „ungewöhnliche“ Lenkbewegung - gesehen zu haben.

Randnummer 28

Diese Unklarheiten und Widersprüche – durch unzureichende Ausschöpfung des Sachverhalts - seien aus der Akte erkenntlich gewesen und hätten vom Amts wegen überprüft werden müssen.

Randnummer 29

In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass sich die Kollision auf dem Ausfädelungsstreifen – vormals Verzögerungsstreifen – ereignet habe und dort gemäß § 7 a Abs. 3 StVO nicht schneller gefahren dürfe als auf der Autobahn. Diese Vorschrift habe der Golffahrer missachtet, indem er den Zeugen D.. auf dem Verzögerungsstreifen überholt habe.

Randnummer 30

Die Kläger beanstanden ferner die Anwendung des § 18 Abs. 8 StVO, weil die Zufahrten von Parkplätzen kein Bestandteil der Autobahn seien. Diese seien hinsichtlich der Befestigung und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Fahrstreifenbegrenzung anders als die Fahrspuren der Autobahn ausgestaltet.

Randnummer 31

Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auf dem eigentlichen Parkgelände keine ausreichende Anzahl an LKW-Parkplätzen vorhanden sei und das Parken daher – zum Teil selbst auf dem Standstreifen – geduldet werde.

Randnummer 32

Schließlich habe das Landgericht den vom Sachverständigen ermittelten Reaktionsverzug von 0,5 – 0,9 Sekunden nicht ausreichend gewertet. Der Reaktionsverzug sowie das – grob fahrlässige - Überholen auf dem Ausfädelungsstreife seien zum Nachweis der Unaufmerksamkeit des Golf-Fahrers ausreichend. Insoweit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der LKW während der Nacht von einer Vielzahl von Fahrzeugen passiert werden konnte. Auch dies unterstreiche die erhebliche Unachtsamkeit des Golf-Fahrers.

Randnummer 33

Insgesamt sei es daher gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des französischen LKW hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Golf-Fahrers zurücktreten zu lassen.

Randnummer 34

Die Kläger beantragen,

Randnummer 35

361. das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20.12.2017 (1 O 375/14) teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückzuverweisen,

Randnummer 37

382. in dem Fall einer eigenen Sachentscheidung der Klage in vollem Umfang stattzugeben und den Beklagten zu verurteilen,

Randnummer 39

a) an die Klägerin zu 1. jeweils weitere

Randnummer 40

- 18,00 € Unkostenpauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

Randnummer 41

- Selbstbeteiligung in Höhe von 540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

Randnummer 42

- Vorhaltekosten in Höhe von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

Randnummer 43

- Kosten Akteneinsicht nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 8,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7,20 € seit dem 01.08.2013 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

Randnummer 44

b) an die Klägerin zu 2. jeweils weitere

Randnummer 45

- Sachschaden netto in Höhe von 8.205,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

Randnummer 46

- Kosten Notreparatur in Höhe von 708,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

Randnummer 47

- Abschleppkosten in Höhe von 1.823,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

Randnummer 48

- Sachschaden transportierter Ware in Höhe von 4.494,89 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

Randnummer 49

- Kosten Commissariat d’ avaries in Höhe von 951,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015,

Randnummer 50

- Kosten Fahrzeugsachverständiger F… in Höhe von 224,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2015 und

Randnummer 51

c) an den Kläger zu 3. jeweils weitere

Randnummer 52

- Rettungsdienstkosten in Höhe von 634,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013,

Randnummer 53

- Unkostenpauschale in Höhe von 18,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 und

Randnummer 54

- Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013

Randnummer 55

zu zahlen.

Randnummer 56

Der Beklagte ist dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Randnummer 57

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Randnummer 59

Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet.

Randnummer 60

Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 2 Abs. 1 b, 6 Abs. 1 AuslPflVG Ersatz des ihnen bei dem Unfall entstandenen Schadens in Höhe von weiteren 30 % und damit in Höhe von insgesamt 70 % ersetzt verlangen. Der Verursachungsbeitrag des Klägers zu 3. ist weniger gravierend als der des verstorbenen Unfallgegners.

Randnummer 61

Im Einzelnen:

1.

Randnummer 63

Das Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Randnummer 64

Gegen das vom Landgericht eingeholte unfallanalytische Gutachten sind innerhalb der vom Landgericht durch Beschluss vom 08.02.2017 (GA 173) gesetzten Frist keine Einwände erhoben worden.

Randnummer 65

Das Gutachten lässt keine offensichtlichen Fehler oder Unklarheiten erkennen, die eine ergänzende Stellungnahme oder mündliche Erläuterung geboten hätten (s.u.).

Randnummer 66

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Zeugen D… nicht vernommen hat. Dessen ausführliche Aussage gegenüber der Polizei war Bestandteil der beigezogenen Strafakte 404 Js 229/11 (dort Bl. 71) und lag dem Sachverständigen vor.

2.

Randnummer 68

In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Beweisergebnisses von folgenden unfallrelevanten Parametern auszugehen.

a)

Randnummer 70

Zwischen dem Sattelanhänger und der linken Fahrbahnrandmarkierung – der Zufahrtsstraße bzw. des Ausfädelungsstreifens - lag ein Abstand von rund 4,9 m (S. 5 und Anlage 5 des Gutachtens = GA 135, 145), was bedeutet, dass der Golffahrer den Sattelzug räumlich völlig ungehindert hätte ausweichen können.

Randnummer 71

Gleichwohl ist der VW Golf mit ca. 80 %-iger Überdeckung nahezu längsachsenparallel unter den Sattelanhänger gefahren.

b)

Randnummer 73

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 31.01.2017 (S. 5, 6) eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 80 km/h angenommen.

Randnummer 74

Zunächst hat der Sachverständige mit Schreiben vom 22.09.2015 mitgeteilt, dass er nach erster Durchsicht der Akten von einer Kollisionsgeschwindigkeit um die 100 km/h ausgehe, eine Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich 120 – 130 km/h aber nicht ausgeschossen sei. Eine weitere Eingrenzung könne nur nach Versuchen erfolgen, die mit Kosten von ca. 20.000,00 € pro Versuch verbunden seien.

Randnummer 75

Nachdem die Parteien übereinstimmend um eine Gutachtenerstellung ohne Versuche gebeten haben, hat der Sachverständige auf Ergebnisse eines Forschungsprojekts zur Entwicklung eines neuen Heckunterfahrschutzes zurückgegriffen (S. 5 des Gutachtens).

Randnummer 76

Dabei hat er einen grundsätzlich vergleichbaren Versuch näher betrachtet, bei dem ein Opel mit einer Geschwindigkeit von 66,8 km/h mit 75 %-iger Überdeckung unter einen Sattelanhänger gefahren ist.

Randnummer 77

Im Hinblick auf zwei auffällige Unterschiede bei den anstoßbedingten Schäden - das Dach des VW Golf war etwas weiter nach hinten geschoben worden und das entlüftete Hinterrad des Sattelanhängers – hält er die Geschwindigkeit von 67 km/h zu gering und nimmt eine solche von rund 80 km/h an, ohne diesen Aufschlag im Einzelnen näher zu begründen.

Randnummer 78

Einwände gegen dieses Gutachten wurden innerhalb der vom Landgericht durch Beschluss vom 08.02.2017 gesetzten Frist nicht erhoben.

aa)

Randnummer 80

Soweit die Kläger nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung beanstanden, es sei das tatsächliche Gewicht des französischen LKW nebst Ladung nicht berücksichtigt worden, sind die Kläger hiermit ausgeschlossen, §§ 411 Abs. 4, 296 ZPO.

Randnummer 81

Die Kläger können sich insoweit nicht darauf berufen, dass das Landgericht diesem Umstand auch ohne Rüge hätte nachgehen können. Denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass der Sachverständige bei dem von ihm vorgenommenen Aufschlag von ca. 13 km/h die Gewichtsunterschiede nicht berücksichtigt hat, auch wenn sie – anders als das entlüftete Rad und das zurückgeschobene Dach – nicht erwähnt werden. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler der Feststellungen, der dem Landgericht von Amts wegen Veranlassung zu weiterer Aufklärung hätte geben müssen.

Randnummer 82

Daher hat der Senat für seine Beurteilung von einer Kollisionsgeschwindigkeit von – jedenfalls – rund 80 km/h auszugehen.

bb)

Randnummer 84

Ohne Erfolg meinen die Kläger, aus der Aussage des Zeugen D… ergebe sich eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit – von mindestens 130 km/h.

Randnummer 85

Der Sachverständige hat diese Aussage aus der Unfallakte (Bl. 71) ausdrücklich zur Kenntnis und als Anlage 21 zum Gutachten genommen. Er führt hierzu auf S. 9 oben und 10 des Gutachtens aus, die Geschwindigkeit sei vor der Kollision verringert worden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige die Zeugenaussage nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dass der Sachverständige bei der Darstellung der Fahrlinie in Anlage A 23 eine Angleichsbremsung von 3m/s2 berücksichtigt (S. 9 oben) hat, steht nicht in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen, der bekundet hat, er habe keine Bremslichter gesehen. Der Zeuge D… hat bekundet, er habe den Golf-Fahrer erstmals im Rückspiegel gesehen und sei aufgrund der höheren Geschwindigkeit davon ausgegangen, dieser werde ihn links überholen. Da der Golf-Fahrer aber an der Ausfahrt abgefahren ist und den Zeugen auf der Ausfädelungsspur überholt hat, liegt auf der Hand, dass der Zeuge D… nicht die ganze Zeit die Bremslichter des Golf im Blick gehabt haben kann. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem sich der Golf noch hinter ihm bzw. auf gleicher Höhe befand.

c)

Randnummer 87

Von der Kollisionsgeschwindigkeit ist die Ausgangsgeschwindigkeit bei Auffahren auf die Ausfädelungsspur zu unterscheiden.

Randnummer 88

Der Sachverständige geht bei der Frage der Vermeidbarkeit für den Golf-Fahrer – unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen D… - davon aus, dass der Golf-Fahrer vor der Kollision zunächst mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren ist (S. 9 des Gutachtens und Anlage A 15, 23).

d)

Randnummer 90

Der Sachverständige hat - unter Einbeziehung der Sichtverhältnisse in den frühen Morgenstunden – als Teilergebnis auf S. 8 des Gutachtens festgestellt, dass

Randnummer 91

bereits ca. 120 m vor dem Kollisionsort der Sattelanhänger für den Golffahren sichtbar war,

Randnummer 92

aber für diesen erst ca. 50 – 60 m vor dem Kollisionsort erkennbar war, dass der Anhänger etwa zur Hälfe in der Fahrspur stand.

Randnummer 93

Dabei hat der Sachverständige auf S. 7 des Gutachtens ausdrücklich betont, dass weiter zu berücksichtigen sei, dass der Sattelanhänger noch größer als das Referenzfahrzeug, ein Mercedes–Benz Sprinter, sei.

Randnummer 94

Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Sachverständige die Erheblichkeit der Fahrzeuggröße für die Frage der Sichtbarkeit erkannt hat und nach seiner Einschätzung der Sattelanhänger noch früher zu erkennen gewesen sein muss. Da der Sachverständige aber schon bei einer Erkennbarkeit aus einer Entfernung von 120 m zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Unfall für den Golf-Fahrer vermeidbar war, bestand mit Rücksicht auf die Beweisfrage kein (zwingender) Anlass, die Erkennbarkeit weiter einzugrenzen.

e)

Randnummer 96

Auf der Grundlage der vorgenannten Teilergebnisse – zur Kollisionsgeschwindigkeit und Erkennbarkeit - hat der Sachverständige sodann verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Kollisionsvermeidung ermittelt und die wesentlichen Ergebnisse erläutert und in Anlage 25 grafisch dargestellt.

aa)

Randnummer 98

Als der Sattelanhänger erstmals für ihn erkennbar war, befand sich der Golf-Fahrer ca. 120 m vor dem Kollisionsort.

Randnummer 99

In dieser Situation hätte der Golf durch eine Vollbremsung vor dem Sattelanhänger zum Stehen gebracht werden können (Gutachten S. 9 und Anlage A 23). Die Kollision hätte zudem problemlos durch eine adäquate Reaktion vermieden werden können, wenn der Golf-Fahrer mit einer Angleichsbremsung und einer leichten Linkslenkung reagiert hätte.

bb)

Randnummer 101

Als für ihn erkennbar war, dass der Sattelanhänger teilweise auf der Fahrspur steht, befand sich der Golf-Fahrer rund 50 – 60 Meter vor dem Kollisionsort und es blieben noch ca. 2 Sekunden bis zur Kollision. In dieser Situation hätte er den Zusammenstoß zwar nicht mehr durch eine Vollbremsung vermeiden können (Gutachten S. 9 und Anlage A 24), wohl aber durch eine leichte Lenkbewegung nach links (Gutachten S. 9 und Anlage A 25 mittlere Abbildung).

cc)

Randnummer 103

Die späteste Reaktionsmöglichkeit bestand ca. 1,5 Sekunden vor dem Unfall. In diesem Zeitpunkt hätte die Kollision (nur) durch ein Notausweichmanöver nach links (durch Herumreißen des Lenkrades) vermieden werden können, die es dem Golf-Fahrer ermöglicht hätte, den Sattelanhänger knapp links zu passieren (Gutachten S. 9 und Anlage A 24, 25 untere Abbildung).

dd)

Randnummer 105

Für das Notausweichmanöver errechnet der Sachverständige einen Reaktionsverzug im Bereich zwischen 0,5 und 0,9 Sekunden ermittelt (S. 9 des Gutachtens).

2.

Randnummer 107

Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen stellen sich die zu berücksichtigenden Verursachungsbeiträge wie folgt dar:

a)

Randnummer 109

Zulasten des Beklagten ist als Verursachungsbeitrag zu werten:

aa)

Randnummer 111

Der Golf-Fahrer ist mit einer Geschwindigkeit von 120 – 130 km/h von der Autobahn abgefahren und hatte im Bereich der Zufahrt zu dem Rastplatz B… noch eine Geschwindigkeit von – jedenfalls – 80 km/h.

Randnummer 112

Diese Geschwindigkeit war aus den in dem Urteil des Landgerichts zutreffend dargelegten Gründen auf der Strecke zwischen Autobahn und Rastplatz erheblich zu hoch. Denn in diesem Bereich gilt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, 29.08.2014, 9 U 26/14 = NJW 2015, 413, 415). Da hier mit zunehmender Nähe des Rastplatzes auch mit Fußgängern und rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden musste, wäre eine Geschwindigkeit von 30 - 50 km/h angemessen gewesen, nicht aber die hier festgestellten 80 km/h.

bb)

Randnummer 114

Zu Recht hat das Landgericht auch die Tatsache, dass der Golffahrer den Zeugen Zeugen D… vor der Kollision zunächst rechts auf dem Ausfädelungsstreifen überholt hat, nicht als Verursachungsbeitrag gewertet.

Randnummer 115

Es trifft zwar zu, dass gemäß § 7 a Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 06.03.2013 (zwei Jahre nach dem Unfall) auf dem Ausfädelungsstreifen nicht schneller als auf den durchgehenden Fahrstreifen gefahren werden darf. Dies galt sinngemäß auch schon nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 f S. 2 StVO in der am 18.04.2011 gültigen Fassung für den vormaligen Verzögerungsstreifen.

Randnummer 116

Die Regelung des § 7 a Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. § 42 Abs. 6 Nr. 1 f S. 2 StVO a.F. dient aber nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf dem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die entstehen, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 71 StVO Rn. 6). Dies ergibt sich mittelbar aus der Ausnahmevorschrift des § 7 a Abs. 3 Satz 2 StVO, die ein schnelleres Fahren in den dort genannten Ausnahmefällen zulässt.

cc)

Randnummer 118

Die Kläger wenden mit der Berufung zu Recht ein, dass dem Golf-Fahrer auch ein Verstoß gegen die allgemeine Regel des § 1 Abs. 2 StVO anzulasten ist, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Randnummer 119

Unter § 1 Abs. 2 StVO fallen schuldhafte Reaktionsverzögerungen.

Randnummer 120

Das Landgericht verneint einen Verstoß im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Sachverständigen festgestellte Reaktionsverzögerung von 0,5 – 0,9 Sekunden sei nicht so lang, dass von einer „gravierenden Unaufmerksamkeit“ ausgegangen werden könne, zumal üblicherweise eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zuzubilligen sei.

Randnummer 121

Mit dieser Begründung werden die Feststellungen des Sachverständigen zu den möglichen Reaktionen (nur sehr) unzureichend ausgewertet.

Randnummer 122

Die vom Sachverständigen ermittelte Reaktionsverzögerung bezieht sich auf den Moment, in dem erkennbar war, dass der Sattelanhänger teilweise in der Fahrspur stand. Der Golf-Fahrer war aber aufgrund seiner – unangepassten - Geschwindigkeit schon beim Überwechseln auf die Ausfädelungsspur zu besonderer Vorsicht aufgerufen.

Randnummer 123

Jedenfalls in dem Moment, in dem der Sattelanhänger sichtbar war – rund 120 Meter vor dem Kollisionsort - , war er zu einer noch höheren Vorsicht angehalten. Auch wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war, dass der Sattelanhänger in die Fahrspur ragte, bestand schon wegen des stehenden Sattelanhängers und der darin liegenden unklaren Verkehrslage Anlass zu einer gesteigerten Sorgfalt. In dieser Situation hätte der Golf-Fahrer den Zusammenstoß problemlos vermeiden werden können, wenn er adäquat mit einer Angleichsbremsung und einer leichten Linkslenkung reagiert hätte.

b)

Randnummer 125

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger zu 3. angelastet, dass er entgegen § 18 Abs. 8 StVO im Bereich einer Autobahn gehalten hat.

Randnummer 126

Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen (LG Hamburg, 26.04.2013, 323 O 344/12, juris Rz. 30; OLG Karlsruhe, 12.10.2001, 14 U 146/00 = DAR 2002, 34 f., juris Rz. 5; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVO Rz. 23; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVO Rz. 22).

Randnummer 127

Soweit die Kläger auch in der Berufung auf die unzureichenden Parkplatzmöglichkeiten für LKW-Fahrer - namentlich in Nordrhein-Westfalen - und auf die faktische Duldung evidenter Normverletzungen durch die Polizei verweisen, vermag dies die rechtliche Einordnung des klägerischen Verhaltens nicht infrage zu stellen. Weder vermögen diese Umstände den Tatbestand des § 18 Abs. 8 StVO außer Kraft zu setzen noch das Verhalten des Klägers zu 3) zu rechtfertigen. Von einem rechtfertigenden Notstand im Sinne des Gesetzes kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil: Der Unfall belegt die Notwendigkeit eines Halteverbotes im Bereich der Ausfädelungsstreifen, weil auf diesen Strecken typischerweise hohe Geschwindigkeiten abgebaut werden müssen, was einer Zulassung jedweden Hindernisses dort entgegen steht.

c)

Randnummer 129

Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der vorgenannten Verursachungsbeiträge muss dem Umstand besonders Rechnung getragen werden, dass der Golf-Fahrer durch seine unangepasste Geschwindigkeit und seine inadäquate Reaktion auf den erkennbar stehenden Sattelanhänger die entscheidende Unfallursache gesetzt hat.

Randnummer 130

Andererseits hat der Kläger zu 3) durch sein verbotswidriges Parken die Gefahrenlage erst geschaffen, die dem Golf-Fahrer zum Verhängnis wurde. Dies schließt eine völlige Freistellung von der Haftung aus. Als besonders gefahrenträchtig kann die von dem Kläger geschaffene Situation angesichts der frühen Erkennbarkeit des parkenden Fahrzeugs wiederum nicht angesehen werden, zumal sein Standort nach dem unwiderlegten Vortrag der Kläger während der Nacht für andere Verkehrsteilnehmer keine Probleme verursacht hat.

Randnummer 131

Insgesamt scheint dem Senat daher auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des großen und schweren Sattelanhängers eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zulasten des Beklagten angemessen.

Randnummer 132

Die Quote entspricht der vom LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 26.04.2013, 323 O 344/12 angesetzten Haftungsverteilung.

3.

Randnummer 134

Die Höhe des Schadens ist unstreitig. In der Berufung wird auch die Höhe des dem Kläger zu 3. zuerkannten Schmerzensgeldes nicht angegriffen.

Randnummer 135

Bei der Haftungsquote des Beklagten von 70 % ergeben sich die zuerkannten Beträge.

Randnummer 136

Zwar ist die Kostenpauschale - Antrag 1. a) + 3. b) - nach ständiger Rechtsprechung des Senats lediglich auf 25,00 € zu bemessen, so dass sich bei einer Quote von 70 % ein Betrag von 11,50 € ergäbe. Allerdings hat es insoweit bei dem zuerkannten Betrag von 12,00 € zu verbleiben, weil der Beklagte das Urteil nicht angefochten hat.

III.

Randnummer 138

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Randnummer 139

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt für:

Randnummer 140

die Klägerin zu 1.: 1.676,57 €

Randnummer 141

die Klägerin zu 2.: 16.409,21 €

Randnummer 142

den Kläger zu 3.: 952,96 €

Randnummer 143

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 71 StVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Düsseldorf in 1 U 15/18 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten